959. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr der in den Anlagen 3 bis 5 zu dieser Verordnung genannten Waren sind für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Kontingente festzusetzen. Im Rahmen dieser Kontingente sind Einfuhrbewilligungen zu erteilen.
§ 2. (1) Die Kontingente sind zwischen traditionellen Einführern und den übrigen Einführern nach den aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Hundertsätzen zu verteilen.
(2) Anträge auf Erteilung von Einfuhrbewilligungen sind ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt hinsichtlich der in den Anlagen 3 bis 5 genannten Waren bis spätestens 9. Dezember 1994, 15.00 Uhr, beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Gruppe II/A, Landstraßer Hauptstraße 55—57, 1030 Wien, einlangend, einzureichen. Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, sind zurückzuweisen.
(3) Für jedes Kontingent und Ursprungsland ist ein eigener Antrag zu stellen.
(4) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers pro Kontingent und Ursprungsland vor, so gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
(5) Als traditioneller Einführer gilt, wer nachweisen kann, daß er für die in den Anlagen 3 bis 5 aufgezählten Waren und auf die sich sein Antrag bezieht, im Kalenderjahr 1992 Einfuhren getätigt hat. Dabei müssen sich die Anträge auf Waren desselben Kontingentes und desselben Ursprungslandes, für welche 1992 Einfuhren getätigt wurden, beziehen. Dem Antrag sind Nachweise über die Einfuhren in Form der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr beizuschließen, die auf den Einführer oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftstreibenden, dessen Tätigkeit er als Rechtsnachfolger übernommen hat, lautet.
(6) Wurden im Kalenderjahr 1992 mehrere Einfuhren getätigt, ist eine zusammengefaßte listenmäßige Aufstellung über die durchgeführten Einfuhren zusätzlich zu den im Abs. 5 angeführten Nachweisen beizuschließen.
§ 3. (1) Traditionelle Einführer dürfen höchstens jene Menge pro Kontingent und Ursprungsland beantragen, welche sie im Kalenderjahr 1992 nachgewiesen haben.
(2) Nicht traditionelle Einführer dürfen höchstens die aus der Anlage 2 ersichtlichen Mengen je Kategorie und Ursprungsland beantragen.
§ 4. Die Verteilung der Kontingente erfolgt nach Festlegung der Höhe der Kontingente mit gesonderter Verordnung.
§ 5. Für die in den Anlagen 6 und 7 genannten Waren können Anträge auch nach Ablauf der im § 2 Abs. 2 genannten Frist gestellt werden.