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959. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 959. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG 1993), BGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. bei der Mineralölsteuer in gleich großen Monatsbeträgen

a) die gemäß Art. XXIX Z 8 und 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 zweckgebundenen Erträge, die als Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden sind. Berechnungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;

b) ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist."

2. Nach dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Vor der länderweisen Verteilung der Anteile an der Umsatzsteuer ist von den Anteilen der Länder und Gemeinden im Verhältnis von 18,793 zu 11,795 im Jahr 1994 ein Betrag von 445 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 555 Millionen Schilling abzuziehen. Von diesen Beträgen sind vorweg dem Land Steiermark jährlich 20 Millionen Schilling als Ertragsanteile an der Umsatzsteuer zu überweisen; diese Ertragsanteile sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs gemäß § 20 Abs. 1 außer Ansatz zu lassen. Die restlichen Beträge sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, für die sich gemäß Z 1 bis 3 Einnahmenverluste ergeben, bestimmt und sind spätestens zum 20. Oktober an die Länder im Verhältnis des länderweisen Bedarfes zu überweisen; die Länder haben diese Beträge

spätestens zum 10. November im Verhältnis des Bedarfes an die Gemeinden zu überweisen. Der länderweise Bedarf ist vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzusetzen. Der Bedarf ist wie folgt festzustellen: Zunächst sind für jede Gemeinde

1. die Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital durch die Nichtanwendung des Gewerbesteuergesetzes für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994, wobei vom jährlichen Durchschnittsaufkommen der Gemeinde in den Jahren 1989 bis 1993 auszugehen ist und Resteingänge wie folgt zu berücksichtigen sind: im Jahr 1994 in Höhe des Aufkommens in den Monaten Jänner bis August 1994 und 62/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993, im Jahr 1995 in Höhe des Aufkommens in den Monaten September 1994 bis August 1995 abzüglich 62/3 vH des Aufkommens des Jahres 1993,

2. die Mehreinnahmen durch die Einführung der Kommunalsteuer gegenüber den bisherigen Einnahmen aus der Lohnsummensteuer, wobei diese Mehreinnahmen dadurch zu errechnen sind, daß im Jahr 1994 ein Betrag von 7600 Millionen Schilling und im Jahr 1995 ein Betrag von 8700 Millionen Schilling auf alle Gemeinden im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres aufzuteilen ist, und

3. die Auswirkungen der Neuregelung der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 ab 1. Jänner 1994 auf die Anteile der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und — unter der Annahme, daß die Landesumlage zur Gänze im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 10 Abs. 4 aufzubringen ist — auf die Verpflichtung zur Leistung der Landesumlage

pauschal zu ermitteln. Dann sind die für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Beträge auf die Gemeinden, für die sich Einnahmenverluste errechnen, im Verhältnis ihrer Einnahmenverluste aufzuteilen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den länderweisen Bedarf. Wenn die Summe der Einnahmenverluste im Jahr 1994 oder 1995 den jeweils für Bedarfszuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung stehenden Betrag nicht erreicht, ist der gemäß dem ersten Satz abzuziehende Betrag um den Differenzbetrag zu kürzen, wobei der Abzugsbetrag des Jahres 1995 um den allfälligen Kürzungsbetrag des Jahres 1994 zu erhöhen ist."

3. Im § 8 Abs. 2 Z 2 lit. a und c und Z 3 lit. e werden die Worte „nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital)" durch die Worte „nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993" ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Zum Zwecke der Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und der im § 8 Abs. 1 a geregelten Bedarfszuweisungen an die Gemeinden werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 8 Abs. 2 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt."

5. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1. der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Meßbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH;

2. für das Jahr 1994 von 54 vH und für das Jahr 1995 von 68 vH der Erträge der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 1000. Für Zeiträume, in denen die Lohnsummensteuer nicht erhoben wurde, sind die tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) heranzuziehen;

3. für das Jahr 1994 von 20 vH der tatsächlichen Erträge der Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) in den Monaten Jänner bis September des Vorjahres und Oktober bis Dezember des zweitvorangegangenen Jahres."

6. § 13 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 entfällt.

7. § 13 Abs. 4 entfällt.

8. Nach § 14 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1 a eingefügt

„1 a. die Kommunalsteuer;"

9. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 1 a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben."

10. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer."

11. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt

„§ 15 a. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1 a) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen."

12. § 17 lautet

„§ 17. Die im § 13 Abs. 2, 4 bis 7, § 15 Abs. 1 und 3, § 15 a Abs. 2 sowie im § 16 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches."

13. Im § 20 erhält Abs. 3 die Bezeichnung „Abs. 3 Z 1" und Abs. 4 die Bezeichnung „Abs. 3 Z 2". Nach dem neuen § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung im Ausmaß der Erträge an Mineralölsteuer gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. a abzüglich der im Abs. 3 genannten Beträge von zusammen 441,8 Millionen Schilling. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen

Burgenland........................ 3,204

Kärnten........................... 6,836

Niederösterreich ................... 17,826

Oberösterreich..................... 16,419

Salzburg.......................... 6,005

Steiermark........................ 14,549

Tirol............................. 7,739

Vorarlberg........................ 4,083

Wien............................. 23,339

Den Ländern gebühren auf diese Finanzzuweisung monatliche Vorschüsse, die nach den Jahresergebnissen der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986, des zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen und nach Abzug der auf einen Monat entfallenden, im Abs. 3 genannten Beträge von zusammen 441,8 Millionen Schilling jährlich bis spätestens 20. eines jeden Monats, beginnend mit April 1994, zu überweisen sind. Die Abrechnung dieser Vorschüsse ist spätestens in dem Monat vorzunehmen, der der Feststellung jenes Jahresergebnisses der Erhebung gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr.250/1986, für das die Vorschüsse geleistet wurden, folgt. Für die Abrechnung für das Jahr 1994 sind zehn Zwölftel des Jahresverbrauches maßgebend."

14. Im § 22 Abs. 1 Z 1 sind die Beträge „218 Millionen Schilling" durch „293 Millionen Schilling", „193296733 S" durch „257419720 S" und „24703267 S" durch „35580280 S" zu ersetzen.

Artikel II

1. Artikel I tritt mit Ausnahme der Z 7 mit 1. Jänner 1994, Artikel I Z 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

2. Forderungen des Bundes an Gemeinden aus Gewerbesteuerübergenüssen, die zum Stichtag 31. Dezember 1994 bestehen oder nach diesem Zeitpunkt entstehen, sind vom Bund zum nächstmöglichen Zeitpunkt gegen die Ansprüche der Gemeinde auf Überweisung der Ertragsanteile oder der Ertragsanteile-Vorschüsse aufzurechnen.

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