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958_1994 AT

958. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 958. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10602 des ADR über die Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532 des Anhangs B.1 a und Rn. 212 532 des Anhangs B.1 b der Anlage B des ADR sind Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20 oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch festgewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken.

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR"

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bonn, den 28. Juni 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesministerium für Verkehr: Im Auftrag: Hoffmann Wien, am 17 November 1994

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich.

Kafka

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