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958. Bundesgesetz: 10. Handelskammergesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 958. Bundesgesetz: 10. Handelskammergesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I Änderung des Handelskammergesetzes

Das Handelskammergesetz, BGBl.

Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1993, wird wie folgt geändert

1. § 2 erster Satz lautet

„Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben sich als „Wirtschaftskammern" unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes zu bezeichnen."

2. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz angefügt

„Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47 a an."

3. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums,

2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

3. den von Wählergruppen gemäß § 96 a in den Vorstand

entsandten Mitgliedern."

4. Der § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Der Sektionstag setzt sich aus dem Präsidium der Sektion, den übrigen Mitgliedern der Sektionsleitung sowie den Vorstehern und Vorsteherstellvertretern aller zugehörigen Fachgruppen und den Vorsitzenden der zugehörigen Fachvertreter sowie weiteren der Sektion angehörenden Fachgruppen(Fachvertretungs)mitgliedern zusammen."

5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Dem Präsidium gehören weiters Mitglieder gemäß § 47 a an."

6. § 22 Abs. 2 lautet

„(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Obmännern der Sektionen der Bundeskammer und den Präsidien der Landeskammern sowie weiteren Mitgliedern, die gemäß § 102 Abs. 2 bestellt wurden."

7. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2. den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

4. 42 Delegierten der Landeskammern (Abs. 2),

5. den von den Wählergruppen gemäß § 102 Abs. 2 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern."

8. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Die Leitung der Sektion kann im Einvernehmen mit der Bundeskammer zur Beratung wichtiger sektionseigener Angelegenheiten alle der gleichen Sektion der Bundeskammer und aller Landeskammern angehörenden Kammerräte sowie weitere der Sektion angehörende Fachverbandsmitglieder in regelmäßigen Zeiträumen zu einem allgemeinen Sektionstag einberufen."

9. Im § 30 Abs. 3 wird angefügt

„und weiteren Mitgliedern gemäß § 88 Abs. 4."

10. Im § 31 Abs. 3 wird angefügt

„Darüber hinaus ist auch § 96 a sinngemäß anzuwenden."

11. § 44 letzter Satz lautet

„Die Wahlen in die Fachgruppen erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt."

12. § 45 lautet

„Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 45. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern. Das Wahlrecht juristischer Personen, offener Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragener Erwerbsgesellschaften wird durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter ausgeübt.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind ferner alle physischen Personen,

1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen (Abs. 1, 2 und 3), die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber beziehungsweise durch die juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie eingetragene Erwerbsgesellschaft, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten wenigstens zeitweise ausgeübt wurde. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind wahlberechtigte Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist.

(5) Die Wahlberechtigung nach Abs. 1, 2 und 3 sowie die Wählbarkeit nach Abs. 4 richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 78 Abs. 4). Gegenseitigkeit gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich des passiven Wahlrechtes für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck, der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Kammertag stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(6) Die Wiederwahl in ein und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters einer Fachgruppe, ist für die unmittelbar folgenden Funktionsperioden nur zweimal zulässig. Wurde die Funktion nicht während der gesamten Funktionsperiode ausgeübt, bleibt diese Funktionsausübung unberücksichtigt."

13. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt

„Kooptierung

§ 47 a. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder ohne Gegenstimme gefaßt werden."

14. § 57 Abs. 1 bis 4 lautet

„Kammerumlagen

§ 57. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage eingehoben werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in Tausendsätzen des Umsatzes gem. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/ 1972, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung einer Freigrenze von zwei Millionen Schilling wie folgt festgesetzt: für Umsätze bis 10 Millionen Schilling.............. höchstens 0,45 vT

für die weiteren Umsätze bis

300 Millionen Schilling.....höchstens 0,35 vT

für die weiteren Umsätze bis

3 Milliarden Schilling.......höchstens 0,25 vT

für alle weiteren Umsätze.... höchstens 0,20 vT Die Umlage ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben

1. Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme des § 21 sinngemäß anzuwenden. Die Umlage ist spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Beitragsschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats an das für die Einhebung der Umsatzsteuer

zuständige Finanzamt zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist selbst zu berechnen. Bei Berechnung der Umlage für den Kalendermonat Dezember sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Monatsbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

2. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist der Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

3. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 57 g.

(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen

1. Bei Umsätzen aus dem Geldwechselgeschäft, aus Beteiligungen im Sinne des § 6 Z 8 lit. e UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Wertpapierumsätzen im Sinne des § 6 Z 8 lit. d UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sind nur die Provisionen zu berücksichtigen. Bei Glücksspielen ist von den Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/ 1989, in der jeweils geltenden Fassung auszugehen.

2. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung ist der umlagepflichtige Umsatz die Summe der Nettozinserträge zuzüglich der Summe der Bruttoprovisionen jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Die Nettozinserträge sind mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor zu vervielfachen, der vom Kammertag der Bundeskammer unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen festgesetzt wird. Ebenso hat der Kammertag Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

3. Bei Versicherern, die gemäß § 38 zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist der umlagepflichtige Umsatz das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung.

4. Bei Reisebüros und Werbungsmittlern ist unbeschadet anderer umlagepflichtiger Umsätze der umlagepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Bruttoerlöse aus solchen; jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

5. Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde.

(3) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(4) Die Umlage gemäß Abs. 1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer abzuführen. Sie wird im Verhältnis 4:1 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge monatlich zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern abzuführen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen."

15. § 57 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

16. § 57 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6. 16 a. § 57 e lautet

„Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 57 e. Die Höhe der Kammerumlagen nach § 57 Abs. 1, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach § 57 Abs. 1 der Bundeskammer, bei den Umlagen nach § 57 Abs. 5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen."

16 b. § 80 lautet

„Aktives Wahlrecht

§ 80. (1) Aktiv wahlberechtigt (§ 45 Abs. 1, 2 und 3) sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung). Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).

(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Juristische Personen, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen."

16 c. § 81 lautet

„Passives Wahlrecht

§ 81. (1) Wählbar sind die in die Fachgruppe (Fachvertretung) gemäß § 45 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen.

(2) Bei juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft, sofern diese juristische Person, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person beziehungsweise Gesellschaft."

17. § 86 a Abs. 2 lautet

„(2) Für die Entgegennahme von Wahlkarten können eigene Zweigwahlkommissionen bestimmt werden eine Wahl mit Wahlkarten ist bei diesen Zweigwahlkommissionen im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die mit Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel sind der Hauptwahlkommission der betreffenden Landeskammer zuzuleiten und von dieser unverzüglich an die zuständigen Wahlkommissionen der betreffenden Landeskammer, wenn aber eine andere Landeskammer zuständig ist, an deren Hauptwahlkommission weiterzuleiten."

„17 a. § 88 Abs. 5 lautet

„(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen ermittelt die Wahlkommission. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate (Abs. 3) richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den beziehungsweise die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser, zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger, wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne beziehungsweise ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag."

17 b. Dem § 92 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Einigen sich jedoch die im Ausschuß vertretenen Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber erscheinen als gewählt."

18. § 93 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen) der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen ist."

19. § 93 Abs. 4 lautet

„(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse und den Fachvertretern nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme."

20. § 94 lautet

„Ausschreibung der Wahlen

§ 94. (1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung zu erlassen.

(2) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem Wahltag einzureichen. Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85 sowie des § 92 Abs. 3 letzter Satz über die Wahlvorschläge und des § 86 über die Stimmzettel sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen. Zurückziehung bis zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung zulässig sind. Zur Erstattung des Wahlvorschlages können sich die Listenführer der in den Fachgruppenausschüssen und Fachvertretungen vertretenen Wählergruppen zusammenschließen."

21. § 95 lautet

„Abstimmungsverfahren

§ 95. (1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert, das für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen. Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen bei der Wahlkommission unter Verschluß aufzubewahren.

(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts, ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen ist.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über die Stimmenzählung und die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.

(4) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 88 durchzuführen, wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften vorbehaltenen Mandates zu ermitteln ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium der Konsumgenossenschaften zu entsendenden Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend den Bestimmungen des § 90 zu verlautbaren. Die Bestimmungen der §§ 89, 91 und 96 a gelten sinngemäß."

22. § 96 a lautet

„Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstands

§ 96 a. Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, ein Vorstandsmitglied, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 4 vH der Stimmen je ein weiteres Vorstandsmitglied entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, bereits durch das Präsidium der Landeskammer sowie die Präsidien der Sektionsleitungen gemäß § 47 a Abs. 2 erfolgter Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die

betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein.

23. § 98 Abs. 4 lautet

„(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung der §§ 88 Abs. 2 und 3 sowie 96 a auf die einzelnen Wählergruppen aufzuteilen. § 92 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden."

24. § 100 Abs. 2 lautet

„(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums ist die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und Handwerk, der Sektion Industrie sowie der Sektion Handel mit je 13 und die Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen, Sektion Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr mit je 9 Mitgliedern zu besetzen. Hinzu kommen allfällige Mandate nach § 96 a. Von den 13 Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat für ein Mitglied des Bundesgremiums der Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein."

25. § 102 lautet

„Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten,

sowie Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

der Bundeskammer

§ 102. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 97 sowie den §§ 100 und 101 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 97 gelten sinngemäß.

(2) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Sektionsleitungen einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest über 5 vH der auf alle Fachgruppenausschüsse bzw. Fachvertretungen abgegebenen gültigen Stimmen verfügt, zwei Vorstandsmitglieder, bei einer höheren Stimmenanzahl für jeweils weitere 2,5 vH der Stimmen je ein weiteres Mitglied in den Vorstand der Bundeskammer entsenden. Die Zahl dieser Vorstandsmitglieder vermindert sich um die Zahl solcher, durch Präsidien der Landeskammern sowie durch das Präsidium der Bundeskammer gem. § 47 a Abs. 2 erfolgten Kooptierungen, die der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen sind. Diese Zurechnung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die betreffenden Wählergruppen, denen die kooptierten Kammermitglieder zuzurechnen sind, im Zuge der Wahlvorgänge durch Zusammenschluß Bestandteil der gegenständlichen Wählergruppe geworden sind. Auch entsandte Vorstandsmitglieder müssen passiv wahlberechtigt sein."

ARTIKEL II Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 57 Abs. 4 zweiter Satz ist für das Haushaltsjahr 1994 die Umlage zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer im Verhältnis 3:1 zu teilen.

(2) Umlagenbeschlüsse auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Art. III bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Worte „Sektion Fremdenverkehr" werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft" ersetzt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in denen sie verwendet werden.

ARTIKEL III Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

ARTIKEL IV Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, hinsichtlich Artikel I Z 14, 15, 16 und 16 a auch der Bundesminister für Finanzen.

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