957. Kundmachung: Berichtigung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mußte der englische Text des Art. 17 Abs. 5 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993) arideren authentischen Sprachfassungen angepaßt werden.
Art. 17 Abs. 5 lautet
„Instruments of ratification, approval, formal confirmation or acceptance of amendments shall be deposited with the Depositary Amendments adopted in accordance with paragraphs 3 or 4 above shall enter into force between Parties having accepted them on the ninetieth day after the receipt by the Depositary of their instrument of ratification, approval, formal confirmation or acceptance by at least three-fourths of the Parties who accepted them or by at least two thirds of the Parties to the protocol concerned who accepted them, except as may otherwise be provided in such protocol. The amendments shall enter into force for any other Party on the ninetieth day after that Party deposits its instrument of ratification, approval, formal confirmation or acceptance of the amendments."
(Übersetzung)
„Urkunden über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, oder von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien zu diesem Protokoll, welche dessen Änderungen angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat."