956. Verordnung: Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 und 12 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, wird verordnet
Mitteilungspflicht
§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.
Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2. (1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form zu entsprechen.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Zeitpunkt der Mitteilungen
§ 3. Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.
Meldepflicht
§ 4. (1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Erdölindustrie zwecks Erfüllung der der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.
(2) Zur Meldung sind jene Unternehmen verpflichtet, die in der Raffinerie Schwechat Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.
Inhalt und Form der Meldungen
§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, den im Anhang vorgesehenen Inhalt, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form zu entsprechen.
(2) Für die von den meldepflichtigen Unternehmen zu erstattenden Meldungen gelten hinsichtlich Inhalt und Form folgende Abweichungen von den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tabellen und näheren Bestimmungen zu den einzelnen Tabellen
1. In allen Tabellen ist anstelle der Bezeichnungen „Vertragsstaat des EWR" und „Österreich" der Firmenwortlaut des jeweiligen meldepflichtigen Unternehmens anzuführen;
2. in den einzelnen Tabellen entfallen folgende Rubriken
a) in der Tabelle 1 die Rubrik „fob-Preis Spannweite ($/b) 10%/90%" und die Rubrik „cif-Preis Spannweite 10%/90%";
b) in der Tabelle 4 die Rubrik „Spannweite ohne Zoll und Steuer";
c) in der Tabelle 5 in der Doppelrubrik „Nettoerlös (Dollar/metrische Tonne)" und in der Doppelrubrik „Ex-refinery netback-Alle Produkte (Dollar/metrische Tonne)" jeweils die Rubrik „Spannweite";
3. die Tabelle 6 entfällt zur Gänze;
4. die meldepflichtigen Unternehmen haben in den Tabellen 1, 1 a, 2, 3 und 5 in den Rubriken für die Mengenangaben auch geringere Mengen als volle 1000 Barrel oder volle 1000 Tonnen anzugeben;
5. in der Tabelle 4 gilt die Anmerkung2) und in der Tabelle 5 die Anmerkung1) nicht für die meldepflichtigen Unternehmen.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 6. Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen an den Fachverband der Erdölindustrie für jedes Kalendervierteljahr so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens bis zum 10. des zweiten Monats, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt, beim genannten Fachverband einlangen.
Zusammenfassung der Meldungen
§ 7. (1) Der Fachverband der Erdölindustrie hat die ihm von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten unter Aufsicht eines vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft gemachten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zusammenzufassen und in dieser
Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln, daß dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 15. des zweiten auf das Berichtsquartal folgenden Monats nachkommen kann.
(2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 1 übermittelten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Fachverband der Erdölindustrie unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der meldepflichtigen Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch das zuständige EFTA-Organ mitzuteilen.
(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 hat der Fachverband der Erdölindustrie auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.