955. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 167/1994) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Kanada 24. Juni 1994
Spanien 29. Dezember 1993
Ferner hat Kroatien am 2. Dezember 1993 erklärt, sich rückwirkend mit 8. Oktober 1991 weiterhin an das Übereinkommen samt Protokollen I, II und III gebunden zu erachten.
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben.
1. Die Regierung von Kanada ist der Auffassung, daß
a) Die Zustimmung von Befehlshabern und anderen Personen, die für die Planung, Entscheidung bzw Durchführung von Angriffen, auf die das Übereinkommen und dessen Protokolle Anwendung finden, verantwortlich sind, kann nicht auf der Grundlage von Informationen beurteilt werden, die im nachhinein ans Licht kommen, sondern muß auf Grund der für die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Handlungen verfügbaren Informationen bewertet werden; und
b) In den Fällen, wo Begriffe in dem vorliegenden Übereinkommen und dessen Protokollen nicht definiert werden, sind diese, soweit dies zweckdienlich ist, im selben Sinn wie die Begriffe auszulegen, die im Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 enthalten sind.
2. Im Hinblick auf das Protokoll I ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß die Verwendung von Kunststoff oder ähnlichen Materialien für Sprengzünder oder andere Waffenteile, die nicht dazu bestimmt sind, Verletzungen zu verursachen, nicht verboten ist.
3. Im Hinblick auf das Protokoll II ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß
a) Jede Verpflichtung, den Standort von fernverlegten Minen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a aufzuzeichnen, sich auf den Standort von Minenfeldern bezieht und nicht auf den Standort einzelner fernverlegter Minen;
b) Der Ausdruck „vorgeplant", wie er in Art. 7 Abs. 1 lit. a verwendet wird, bedeutet, daß die Lage des betreffenden Minenfeldes in voraus hätte festgelegt werden sollen, so daß eine genaue Aufzeichnung der Lage des Minenfeldes, sobald dieses verlegt worden ist, gemacht werden kann;
c) Der Ausdruck „oder ähnliche Aufgaben", wie er in Art. 8 verwendet wird, beinhaltet die Konzepte von „Friedensschaffung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung", wie sie im Agenda für den Frieden definiert wurden (UN-Dokument A/47/ 277/S/2411 vom 17 Juni 1992).
4. Im Hinblick auf das Protokoll III ist die Regierung von Kanada der Auffassung, daß der Ausdruck „eindeutig getrennt" in Art. 2 Abs. 3 sowohl die räumliche Trennung wie auch die Trennung durch eine wirksame physische Sperre zwischen dem militärischen Ziel und der Konzentration von Zivilpersonen umfaßt.