952_1993
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952. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 952. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
1993_952_0 952. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
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Auf Grund des § 1 und 2 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes BGBl. Nr. 156/1990, wird verordnet
§ 1. (1) Die Eignung des Vereins SALZBURGER HILFSWERK – Verein für Sachwalterschaft, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB namhaft zu machen, wird festgestellt.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfaßt das Bundesland Salzburg.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.