Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952_1993 AT

952. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 952. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten

Auf Grund des § 1 und 2 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes BGBl. Nr. 156/1990, wird verordnet

§ 1. (1) Die Eignung des Vereins SALZBURGER HILFSWERK – Verein für Sachwalterschaft, Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB namhaft zu machen, wird festgestellt.

(2) Der Tätigkeitsbereich umfaßt das Bundesland Salzburg.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →