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951_1994 AT

951. Verordnung: Quartalsberichtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 951. Verordnung: Quartalsberichtsverordnung

Auf Grund von § 44 Abs. 1, § 74 Abs. 2 und 5 sowie § 79 Abs. 2 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1993 wird verordnet

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Quartalsberichte gemäß § 74 Abs. 2 BWG entspre chend der Anlage zu gliedern.

(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig auf kumulierter Basis zu übermitteln.

§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Anforderungen entsprechen.

(2) Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Quartalsbericht des vierten Quartals auf der Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses zu aktualisieren und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres in der in Abs. 1 genannten Form zu übermitteln.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

§ 3. Durchschnittsstände im Sinne der Anlage sind auf Basis der Tagesendstände zu ermitteln.

§ 4. Fremdwährungspositionen sind täglich auf Grund der Devisenmittelkurse in Schilling umzurechnen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 6. (1) Auf den Quartalsbericht zum 31. Dezember 1994 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Quartalsberichtsverordnung), BGBl. Nr. 879/1993, anzuwenden. Dieser Quartalsbericht ist nicht gemäß § 2 Abs. 2 zu aktualisieren.

(2) Die Quartalsberichte für Berichtstermine bis zum 30. März 1996 sind gemäß dem Formblatt A zu der Anlage zu erstellen.

(3) Die Quartalsberichte ab dem Berichtstermin 31. März 1996 sind gemäß dem Formblatt C der Anlage zu erstellen.

(4) Die Aktualisierung des Quartalsberichts gemäß § 2 Abs. 2 ist für Bilanzstichtage vom 31. Dezember 1995 bis zum 30. Dezember 1996 gemäß dem Formblatt B der Anlage vorzunehmen..

(5) Die Aktualisierung des Quartalsberichts gemäß § 2 Abs. 2 ist für Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 1996 gemäß dem Formblatt D der Anlage vorzunehmen.

(6) Bis zum 31. Dezember 1997 können abweichend von § 4 bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen die Devisenmittelkurse am Quartalsultimo des Berichtsquartales zugrunde gelegt werden.

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Quartalsberichtsverordnung), BGBl. Nr. 879/ 1993, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

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