950. Verordnung: 37. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 351/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 c Abs. 8 b wird angefügt
„Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 a und 1 b KFG 1967 gelten für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (Gewichtsklasse III nach ECE-Regelung Nr. 44) auch
1. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte Dreipunktgurte mit einer speziellen Verstelleinrichtung, die eine Anpassung des Gurtverlaufes an den Körperbau (Größe) des Benutzers ermöglicht, oder
2. nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird."
2. § 1 c Abs. 9 3. Satz lautet
„Die Lage der Verankerungen für Sicherheitsgurte muß zulassen, daß der Gurt von Personen in der
Größe Erwachsener bestimmungsgemäß verwendet werden kann."
3. Im § 1 f Abs. 2 wird nach Z 6 angefügt: „7. Omnibusse und Omnibusanhänger"
4. Nach § 1 f wird eingefügt
„Federungssysteme
§ 1 g. Ein Federungssystem an der Antriebsachse oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges wird als der Luftfederung (§ 2 Z 41 KFG 1967) gleichwertig anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 k erfüllt werden."
5. § 2 lautet
„Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
§ 2. (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig
a) Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1 c),
b) Spikesreifen (§ 4 Abs. 5),
c) Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),
d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/1981; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
e) Sturzhelme (§ 1 e)
f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahr-
räder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),
g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann, h) runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4 a), i) Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967,
§ 2 a), j) fabriksneue, unter § 4 Abs. 3 a oder 3 b
fallende Reifen,
k) Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4), 1) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8
Abs. 3 a), m) Schneeketten (§ 4 Abs. 7).
(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3 e bis 3 i, die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten."
6. § 4 Abs. 4 a lautet
„(4 a) Der Begriff der Runderneuerung bezieht sich auf die Erneuerung von abgefahrenen Reifen durch Aufbringen der Lauffläche und eventuell der Seitenwände durch formgebende Vulkanisation, oder mittels eines vorvulkanisierten Laufstreifens.
1. Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung auf Personenkraftwagen, davon abgeleiteten Kraftwagen und ihren Anhängern bestimmt sind, gilt
Es dürfen nur Reifen runderneuert werden
a) wenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 30 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
b) aus deren Kennzeichnung erkennbar ist, daß sie zum Zeitpunkt der Runderneuerung nicht älter als sechs Jahre sind,
c) deren Karkassen keine wesentlichen Beschädigungen aufweisen, bei V-Reifen sind keinerlei Beschädigungen zulässig,
d) die nicht bereits runderneuert worden sind, und
e) wenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
2. Für runderneuerte Reifen, die zur Verwendung an anderen Fahrzeugen, ausgenommen Krafträder, bestimmt sind, gilt
a) wenn sie dem Anwendungsbereich der ECE-Regelung Nr. 54 unterliegen, sie nach dieser Regelung genehmigt waren,
b) wenn bei asymmetrischem Karkassenaufbau dieser am Reifen besonders gekennzeichnet wird.
3. Runderneuerten Reifen muß die Tragfähigkeit zugeordnet werden, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder niedriger ist; sie müssen der Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein, die der des ursprünglichen Reifens entspricht oder einer niedrigeren Geschwindigkeitskategorie zugeordnet sein.
4. Runderneuerte Reifen gemäß Z 1 lit. a und Z 2 lit. a müssen den Bestimmungen der jeweiligen ECE-Regelung über die Reifenabmessungen entsprechen und der Leistungsprüfung „Belastung/Geschwindigkeit" nach ECE-Regelung Nr. 30 bzw. der „Belastung/ Geschwindigkeits-Dauerprüfung" nach ECE-Regelung Nr. 54 standhalten. Für andere runderneuerte Reifen sind die Vorschriften über die Abmessungen des ursprünglichen Reifens und eine gleichwertige Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu erfüllen.
5. Die Herstellung runderneuerter Reifen muß einer ständigen Qualitätskontrolle unterzogen werden, die auf die Einhaltung der Produktionsgenauigkeit auszurichten ist. Dabei sind zerstörungsfreie Prüfmethoden anzuwenden, die entsprechend der jeweiligen Geschwindigkeitskategorie der Reifen anzupassen sind. Die Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, darf zu jeder Zeit die Methoden für die Qualitätskontrolle, die vom Runderneuerer angewendet werden, überprüfen.
6. Auf runderneuerten Reifen muß auf den Seitenwänden sinngemäß zu den ECE-Regelungen Nr. 30 und 54 vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein
a) der Name oder die Marke des Runderneuerers
b) die Größenbezeichnung, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie
c) das Jahr der letzten Runderneuerung und die Zahl der Runderneuerungen insgesamt
d) der DOT-Datumscode des ursprünglichen Reifens
e) als Kennzeichnung der Reifenerneuerung das symbolisierte „(®)" mit dem folgenden Wortlaut „RUNDERNEUERT" oder „RETREADED" oder „REMOULD"
f) das Genehmigungszeichen und die Prüfnummer
g) bei als Matsch- und Schneereifen bestimmten Reifen die entsprechende Kennzeichnung
h) zusätzliche Angaben, die für die Montage oder bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich sind.
Die Schriftgröße der Aufschriften gemäß lit. e und f muß für Reifen bis 15 Zoll Nenndurchmesser mindestens 5 mm, für größere mindestens 8 mm sein.
7. Nicht mehr zutreffende Aufschriften des ursprünglichen Reifens müssen entfernt sein."
7. § 4 Abs. 7 lautet
„(7) In den Geltungsbereich der ÖNORM V 5117 November 1991 oder ÖNORM V 5119 September 1991 fallende Schneeketten müssen diesen ÖNORMEN entsprechen."
8. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z 37 c KFG 1967) und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können."
9. Nach § 7 Abs. 2 wird angefügt
„(3) Windschutzscheiben und Verglasungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173, ABl. Nr. L 67 vom 10. März 1989, S 1, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen."
10. Nach § 8 Abs. 3 wird eingefügt
„(3 a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. 1) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden.
Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1 j entsprechen."
11. Im § 10 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „§ 24 BO 1986".
12. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie den Bestimmungen der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien 76/756, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S 1, 78/933 ABl. Nr. L 325 vom 20. November 1978, S 16, oder 79/532, ABl. Nr. L 145 vom 13. Juni 1979, S 16, entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten können."
13. Nach § 14 Abs. 3 wird angefügt
„(4) Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten müssen der Regelung Nr. 7
(Kategorie S 3) oder der Anlage 3 l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Die Oberkante der Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 1900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind."
14. Der bisherige Wortlaut des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Scheibenwischer für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/347, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1974, S 5, entsprechen."
15. Der bisherige Wortlaut des § 18 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/346, ABl. Nr. L 191 vom 15. Juli 1991, S 1, entsprechen."
16. Nach § 19 a Abs. 4 wird angefügt
„(5) Lenkersitze für landwirtschaftliche Zugmaschinen können auch den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 78/764, ABl. Nr. L 225 vom 18. September 1978, S 1, entsprechen.
(6) Beifahrersitze für landwirtschaftliche Zugmaschinen können auch den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 76/763, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S 135, entsprechen."
17. Nach § 19 b Abs. 4 wird angefügt
„(5) Schutzvorrichtungen (Umsturzvorrichtungen) für landwirtschaftliche Zugmaschinen können auch den Bestimmungen der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinie 77/536, ABl. Nr. L 220 vom 29. August 1977, S 1, bzw. 79/622, ABl. Nr. L 179 vom 17. Juli 1979, S 1, bzw. 86/298, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 26, bzw. 87/402, ABl. Nr. L 220 vom 8. August 1987, S 1, entsprechen.
(6) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen meßbare Geräuschpegel kann auch den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 77/311, ABl. Nr. L 105 vom 28. April 1977, S 1, entsprechen."
18. § 20 lautet
„Antrag auf Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen
§ 20. (1) Im Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind für alle Ausführungen der Type, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles,
bei ausländischen Erzeugern auch der Bevollmächtigte in Österreich; Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
b) die Art des Fahrzeuges (§ 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen um Genehmigung einer Type von Fahrgestellen die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;
c) die für Fahrzeuge der zu genehmigenden Type vorgesehenen Fahrgestellnummern;
d) die zutreffenden technischen Daten nach einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Musterformblatt;
e) eine mit Maßen versehene Zeichnung des Fahrzeuges oder des Fahrgestelles im Format A 4 oder auf das Format A 4 gefaltet mit hinreichenden Einzelheiten in geeignetem Maßstab;
f) bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
g) bei Motorfahrrädern der Name des Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung der Type des Vergasers samt der Größenbezeichnung der Vergaserdüse sowie der Verlauf und die Größe der Gasführungskanäle und des Brennraumes durch eine Schnittzeichnung des Motors in geeignetem Maßstab, die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches, insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 8 Abs. 3) mit Anführung des Erzeugers, der Type und der Größe; die Bauart dieser Vorrichtung muß aus einer dem Antrag angeschlossenen Schnittzeichnung in geeignetem Maßstab zu erkennen sein;
h) die Bauart, die Größe und die Anordnung von Dampferzeugern oder von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern auch der höchste zulässige Betriebsdruck in bar;
i) die Art der Kraftübertragung;
j) die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
k) die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe, Art, Hersteller und Material der Räder;
1) wesentliche Abweichungen von den üblichen
Bauarten und besondere Merkmale; m) die mögliche Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges;
n) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator: die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1 d Abs. 3 und Abs. 8;
o) Muster der in § 54 a geforderten Identifikationszeichen und den Ort ihrer Abringung;
p) Angaben des Herstellers über den Inhalt der Betriebsanleitung im Hinblick auf sicherheitsrelevante Anweisungen an den Benützer.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern hat die im Abs. 1 angeführten Angaben mit Ausnahme der sich auf den Motor und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung einer Type von Anhängern mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind anzuschließen
a) die Genehmigungszeichen der am Fahrzeug angebrachten Teile und Ausrüstungsgegenstände gemäß § 2;
b) Nachweise laut Anlage 3 e bis 3 i;
c) Nachweis über die Beschaffenheit des Motors von einspurigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern zur Erfüllung der Bestimmungen des § 54 a;
d) Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
e) Nachweis über die Größe und Lage des beim Bruch von Windschutzscheiben aus Hartglas verbleibenden Sichtfeldes, sofern keine Genehmigung gemäß ECE-Regelung 43 vorliegt;
f) Nachweis über die der Geschwindigkeit von 40 km/h entsprechende Motordrehzahl gemäß § 54 a Abs. 3 Z I Z 1 lit. b bei Motorfahrrädern;
g) Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der in §§ 19 a und 19 b angeführten Sitze und Schutzvorrichtungen;
h) Nachweis über die Eigenschaften von Kraftstoffbehältern aus Kunststoff;
i) Nachweis über die Beschaffenheit von Anhängevorrichtungen (§ 13 Abs. 1 KFG 1967).
(4) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7 b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 3 angeführten Nachweisen anzuschließen
a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/ 1992;
b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7 h) oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrich-
tungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7 b angeführten Fahrzeuges sind; c) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(5) Wenn im Zuge der Typenprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
19. Nach § 20 wird eingefügt
„Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20 a. (1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten unbeschadet des Abs. 2 als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403, ABl. Nr. L 220 vom 8. August 1987, S 44 oder in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG, ABl. Nr. L 126 vom 20. Mai 1988, S 52, genannt werden.
Die EWG-Richtlinien gelten in der im Anhang II, Punkt I und II, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angeführten Fassung.
(2) Die Einzelrichtlinien (Abs. 1) hinsichtlich Geräuschpegel (70/157/EWG, 78/1015/EWG), Emissionen (70/220/EWG) und Emissionen von Dieselmotoren (72/306/EWG sowie 88/77/ EWG) sind auf Grund der Übergangsbestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorerst nicht zu berücksichtigen.
(3) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie, sofern in der Anlage 3 e bis 3 i diese Gleichwertigkeit angegeben ist.
Fahrzeugeinteilung
§ 20 b. Für die Anwendung der EG-Richtlinien gilt folgende internationale Klasseneinteilung der Fahrzeuge
(1) Klasse M: Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse M1: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Klasse M2: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 5 t.
Klasse M3: Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t.
(2) Klasse N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t.
Klasse N2: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 12 t.
Klasse N3: Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t.
(3) Klasse 0: Anhänger einschließlich Sattelanhänger.
Klasse 01 Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 0,75 t.
Klasse 02: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 t bis zu 3,5 t.
Klasse 03: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 10 t.
Klasse 04: Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 t.
(4) Klasse L1: Einspurige Motorfahrräder (Kleinkrafträder).
Klasse L2: Mehrspurige Motorfahrräder. Klasse L3: Motorräder (Krafträder). Klasse L4: Motorräder mit Beiwagen. Klasse L5: Motordreiräder.
(5) Klasse Lof: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (30 km/h)."
20. § 22 lautet
„§ 22. (1) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten
a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz des Erzeugers des Fahrzeuges oder Fahrgestelles;
b) Name des Herstellers und Type der Antriebsmaschine;
c) Art des Fahrzeuges und seine vom Erzeuger festgesetzte Typenbezeichnung, bei Ansuchen
um die Genehmigung von Fahrgestellen, die Art des Fahrzeuges, für die das Fahrgestell bestimmt ist;
d) die Fahrgestellnummer (sofern vorhanden);
e) die zutreffenden technischen Daten gemäß eines vorgegebenen Musters;
f) die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3 e bis 3 i; diese Nachweise können auch in Form einer. Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden;
g) je zwei gleiche Lichtbilder des Fahrzeuges oder Fahrgestelles mit einer Bildfläche in der Größe von mindestens 7x7 cm, von denen das eine das Fahrzeug von links vorne, das andere von rechts hinten zeigt, wobei die Darstellung des Fahrzeuges mindestens die Hälfte der Länge oder der Breite der Bildfläche ausfüllen muß und nicht durch nicht zum Fahrzeug gehörende Gegenstände beeinträchtigt werden darf; bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen können auch zwei gleiche bildliche Darstellungen verwendet werden, die ein Fahrzeug derselben Type von links vorne zeigen, sofern das Fahrzeug mit dieser Type äußerlich übereinstimmt;
h) bei anderen Motorbauarten als Hubkolbenmotoren die entsprechenden maßgebenden Merkmale;
i) bei Motorfahrrädern bzw. Kleinkrafträdern (Definition nach EG) der Name des Erzeugers des Vergasers, die Bezeichnung der Type des Vergasers samt Größenbezeichnung der Vergaserdüse, Name des Erzeugers und Type der Auspuffschalldämpferanlage; j) Nachweis über die Beschaffenheit der Antriebsmaschine von einspurigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern zur Erfüllung der Bestimmungen des § 54 a;
k) Muster der in § 54 a geforderten Identifikationszeichen und der Ort ihrer Anbringung; 1) die Bauart, die Größe und die Anordnung von Dampferzeugern oder von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Kraftgas; bei Dampferzeugern und Kraftgasspeichern auch der höchste zulässige Betriebsdruck in bar;
m) die Art der Kraftübertragung;
n) die Anzahl und die Art der Bremsanlagen;
o) die Bauart, die Maße, die Tragfähigkeit der Bereifung sowie die Angabe, bis zu welcher Geschwindigkeit die Reifen verwendet werden dürfen sowie die Dimension, Einpreßtiefe (nur für Fahrzeuge der Kategorien M1, N1), Art, Hersteller und Material der Räder;
p) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator: die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1 d Abs. 3 und Abs. 8;
q) Nachweis über die Bauartgeschwindigkeit bei Zugmaschinen, Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen;
r) Nachweis über die Beschaffenheit und Wirkung der in §§ 19 a und 19 b angeführten Sitze und Schutzvorrichtungen;
s) wesentliche Abweichungen von den üblichen Bauarten und besondere Merkmale;
t) die Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Nachweise mit Ausnahme der sich auf die Antriebsmaschine und die Kraftübertragung beziehenden zu enthalten. Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Anhängers mit angetriebenen Achsen (Triebachsen) hat Angaben über die Kraftübertragung zu enthalten.
(3) Einem Antrag auf Genehmigung eines im § 7 b angeführten Kraftfahrzeuges sind außer den im Abs. 1 angeführten Nachweisen anzuschließen
a) eine Druckbehälterbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/ 1992;
b) ein Befund eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder für Gas- und Feuerungstechnik oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt über die Erprobung der Bauart und Wirksamkeit des Absperrventiles, der Erwärmungsvorrichtung und der Druckminderungsvorrichtung (§ 7 h), oder ein Nachweis, daß diese Vorrichtungen hinsichtlich ihrer Bauart und Wirksamkeit Vorrichtungen gleichen, die bereits auf Grund eines derartigen Befundes Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides über die Genehmigung eines im § 7 b angeführten Fahrzeuges sind;
c) ein Nachweis über die Dichtheit der Kraftstoffanlage durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Maschinenbau oder einer hiezu staatlich autorisierten Versuchsanstalt.
(4) Wenn im Zuge der Einzelprüfung Sachverhalte festgestellt werden, die in direktem Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder den Auswirkungen auf die Umwelt stehen, oder wenn sonstige Bedenken bestehen, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes besondere Nachweise oder Befunde beizubringen.
(5) Für die Einzelprüfung gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß; jedoch genügt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen, eine kurze Probefahrt mit dem unbelasteten Fahrzeug. Prüfungen eines keiner genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 anerkannten Type angehörenden Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes des Fahrzeuges, bei denen zu erwarten ist,
daß der Nachweis der vorgeschriebenen Wirkungsweise mit einer solchen Veränderung verbunden wäre, daß die bestimmungsgemäße Weiterverwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, sind unzulässig. Bei Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, ist bei der Einzelprüfung dem Sachverständigen die im § 37 Abs. 2 lit. d KFG 1967 angeführte Bestätigung eines Zollamtes vorzuweisen."
21. § 22 a Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.
22. § 22 a Abs. 1 Z 2 lit. c lautet
,,c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,"
23. Im § 22 a Abs. 1 Z 2 lit. i wird angefügt
„oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4,"
24. Im § 22 a Abs. 1 Z 2 lit. n entfällt zweimal die Wortfolge „oder Auspuff anlagen".
25. Im § 22 a Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. o durch einen Beistrich ersetzt und angefügt
,,p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde."
26. § 26 Abs. 6 Z 3 lit. b lautet
„b) bei zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probe- und Überstellungskennzeichen nach Maßgabe der lit. a, drei, vier oder fünf Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen drei bis sechs Zeichen, bei Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;"
27. Im § 27 a Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 8, Z 12 und Z 20 wird der lit. a jeweils angefügt
„nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Gültigkeitszeitraumes"
28. Im § 27 a Abs. 1 haben die Z 16 und Z 17 zu lauten
„16. Tschechien und Slowakei, ausgenommen Fahrzeuge der dort stationierten alliierten Truppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
„17. Ungarn;"
29. Im § 27 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„23. Griechenland, ausgenommen
a) Fahrzeuge von zwischenstaatlichen Organisationen,
b) Fahrzeuge der NATO,
c) Fahrzeuge der griechischen Streitkräfte sowie der in Griechenland stationierten alliierten Streitkräfte,
d) Fahrzeuge mit befristeten Kennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Gültigkeitszeitraumes,
e) Fahrzeuge mit Probekennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Gültigkeitszeitraumes;
24. Island."
30. § 28 a Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 3 a nach dem Muster der Anlage 4 c ausgeführt sein. Sie müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten und widerstandsfähigen Folie bestehen. Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen
a) sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
b) ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 703/1976 entsprechen,
c) sie muß so beschaffen sein, daß sie nach ihrer Anbringung an einer lackierten oder blanken Fläche starrer Teile des Fahrzeuges nur abgelöst werden kann, indem die Folie in Stücke zerteilt wird, deren Fläche erheblich kleiner als die Begutachtungsplakette ist,
d) sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als — 5 ° C geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von — 35 °C bis + 70 ° C gewährleistet sein,
e) sie muß mit einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
f) sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fonlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
g) sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 4 d erfüllen.
Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plaketten befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 57 a Abs. 1 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.
(4) Die im § 57 a Abs. 5 und 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführte Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in der Längsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,
c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt."
31. Nach § 52 Abs. 9 wird angefügt
„(10) Landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen entsprechen hinsichtlich ihrer/ihren/ihres
1. Lenkanlage den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 75/321, ABl. Nr. L 147 vom 9. Juni 1975, S 24,
2. Ladepritsche den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/152, ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 33,
3. Massen und Abmessungen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173, ABl. Nr. L 67 vom 10. März 1989, S 1 und 74/151, ABl. Nr. L 84 vom 28. März 1974, S 25,
4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
5. Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 86/297, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19,
7. Drehzahlreglers den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
8. Schutzes von Antriebselementen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173,
9. Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173."
32. § 54 a Abs. 2 entfällt.
33. Im § 54 a Abs. 5 a entfallen die Ziffern 8 und 9.
34. Nach § 54 a Abs. 5 a wird eingefügt
„(5 b) Bei einspurigen Motorfahrrädern und Kleinmotorrädern müssen folgende Fahrzeugteile durch Nummern identifizierbar sein
a) Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
b) Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
c) Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück),
d) Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück),
e) Schalldämpfer,
f) Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne,
g) Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten.
Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Symbole müssen eine Höhe von mindestens 5 mm aufweisen und leicht lesbar sein. Wenn eine Höhe von 5 mm nicht erreicht werden kann, darf diese Größe auf nicht weniger als 3 mm reduziert werden.
(5 c) Die Identifikationsnummern gemäß Abs. 5 b lit. b und e müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
(5 d) Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein
a) die im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und
b) die in Abs. 5 b und Abs. 5 c angeführten Teilbezeichnungen und Nummern."
35. § 61 Abs. 1 4. Satz lautet
„Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt."
36. Nach § 61 Abs. 9 wird angefügt
„(10) Beim Ziehen von Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.
(11) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem
vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf 15,65 m nicht übersteigen.
(12) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem
„CEC-Bezugskraftstoff RF-03-A-84 Typ: Dieselkraftstoff
vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers darf 16 m nicht übersteigen."
37. In der Anlage 1, Kapitel VI, Anhang 4 wird dem Punkt 4.8.1.4 am Ende angefügt
„4. NOxmasse = 0,00205 • NOxconc • V"EXH"
38. In der Anlage 1, Kapitel VI, Anhang 5 und Kapitel VII, Anhang 6 lautet jeweils die Tabelle
39. In der Anlage 1 c Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
40. Nach Anlage 1 i wird eingefügt
„Anlage 1 j
(Zu § 8 Abs. 3 a)
AUSTAUSCHSCHALLDÄMPFERANLAGEN
1. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Austauschschalldämpferanlage oder ihre Teile als technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der technischen Einheit oder von seinem Bevollmächtigten zu stellen.
a) Für jeden Typ einer Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile, für die die Genehmigung beantragt wird, sind dem Antrag die nachstehend genannten Unterlagen sowie die folgenden Angaben beizufügen
1. — Beschreibung des Fahrzeugtyps bzw. der Fahrzeugtypen, Angabe der Motordaten, der
Kraftübertragung, Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffschalldämpfer;
2. — Beschreibung der Austauschschalldämpferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der
Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung;
3. — ausführliche Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Teil, sodaß sie und ihre
Anordnung leicht zu erkennen sind.
In den Zeichnungen ist der Platz für das vorgeschriebene EWG-Betriebserlaubniszeichen anzugeben.
b) Der Antragsteller hat auf Aufforderung der Behörde
1. — zwei Muster der Anlage zu stellen, für die die Genehmigung beantragt wird;
2. — eine Schalldämpferanlage zu stellen, die der Originalausgabe entspricht, mit der das
Fahrzeug bei der Genehmigung ausgerüstet war;
3. — ein für den auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen, das sich in
einem Zustand befindet, daß
— sein Fahrgeräusch die Grenzwerte gemäß § 8 KDV 1967 einhält und die der Genehmigung zugrunde gelegten Werte um nicht mehr als 3 dB (A) überschreitet und
— sein Nahfeldpegel den der Genehmigung zugrunde gelegten Wert einhält;
4. — einen Motor zu stellen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.
c) Die zuständige Behörde prüft nach, ob hinreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden, bevor sie die Genehmigung erteilt.
2. Aufschriften
Austauschschalldämpferanlagen oder ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, müssen
a) — die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer
Teile tragen;
b) — die vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung aufweisen;
c) — das Genehmigungszeichen tragen.
Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau der Anlage in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.
3. Akustische Wirksamkeit
Die akustische Wirksamkeit einer Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile ist gemäß Anlage 1 c und Anlage 1 d zu prüfen. Nach Einbau der Austauschschalldämpferanlage oder ihrer Teile in dem hiefür bestimmten Fahrzeug müssen die nach den beiden Verfahren gemessenen Geräuschpegel eine der folgenden Bedingungen erfüllen
1. keine Überschreitung der Werte, die anläßlich der Genehmigung für dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugtype festgelegt wurden;
2. keine Überschreitung der Geräuschpegel, die bei dem betreffenden Fahrzeug gemessen wurden, als dieses Fahrzeug mit einer Schalldämpferanlage ausgerüstet war, die der anläßlich der Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp vorhandenen Anlage entspricht.
4. Messung der Motorleistung des Fahrzeuges
Mit der Austauschschalldämpferanlage oder ihren Teilen muß das Fahrzeug Leistungen erreichen können, die mit denen bei Ausrüstung mit der Originalschalldämpferanlage oder ihren Teilen vergleichbar sind.
Die Austauschschalldämpferanlage oder — nach Wahl des Herstellers — Teile dieser Anlage sind mit einer Originalschalldämpferanlage oder Teilen davon zu vergleichen, die sich ebenfalls im Neuzustand befinden müssen; Original- und Austauschanlage sind hierzu nacheinander in das Fahrzeug einzubauen.
a) Diese Prüfung ist bei Kraftwagen durch Messung des Abgasgegendrucks gemäß Abs. 1 lit. b Z 3 durchzuführen. Der bei der Austauschschalldämpferanlage gemessene Wert darf den an der Originalschalldämpferanlage gemessenen Wert nicht um mehr als 25% überschreiten.
1. Prüfverfahren Prüfung mit dem Motor
Die Messungen sind an dem auf einem Leistungsprüfstand aufgebauten Motor nach Abs. 1 lit. b Z 4 durchzuführen.
Die Bremse ist so einzustellen, daß bei völlig geöffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.
In den Abbildungen 1, 2 und 3 ist der Abstand der Meßstelle vom Auspuffkrümmer dargestellt, der bei der Messung des Abgasgegendrucks einzuhalten ist.
2. Prüfung mit dem Fahrzeug
Die Messungen sind an dem in Abs. 1 lit. b Z 3 genannten Fahrzeug durchzuführen. Die Prüfung muß stattfinden
— entweder auf der Straße
— oder auf einem Rollenprüfstand.
Der Motor ist so zu belasten, daß bei völlig geöffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.
In den Abbildungen 1, 2 und 3 ist der Abstand der Meßstelle vom Auspuffkrümmer dargestellt, der bei der Messung des Abgasgegendrucks einzuhalten ist.
b) Bei Krafträdern ist diese Prüfung durch Messung der Leistungskurve des Motors durchzuführen. Die mit der Austauschauspuffanlage gemessene Nennleistung und die dabei erzielte Geschwindigkeit dürfen die unter denselben Bedingungen mit der Serienauspuffanlage gemessene Nennleistung und die dabei erzielte Geschwindigkeit um höchstens 5% überschreiten.
5. Zusätzliche Vorschriften für mit Faserwerkstoffen ausgekleidete Schalldämpferanlagen oder Teile davon
Faserwerkstoffe dürfen bei der Herstellung von Austauschschalldämpferanlagen oder ihren Teilen nur verwendet werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen bei der Konstruktion bzw. Fertigung gewährleistet ist, daß der Wirkungsgrad eine Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 8 ermöglicht.
Eine derartige Schalldämpferanlage gilt als im Straßenverkehr wirksam, wenn die Auspuffgase nicht mit dem Fasermaterial in Berührung kommen oder wenn die Schalldämpferanlage nach Ausräumen der Faserstoffe bei der Messung an einem Fahrzeug gemäß Anlage 1 c und 1 d Schallpegel erzielt werden, die den Vorschriften des § 8 entsprechen.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist die gesamte Schalldämpferanlage einer Konditionierung zu unterziehen. Die Konditionierung ist nach einem der drei nachfolgenden Verfahren durchzuführen.
a) Dauerbetrieb über 10000 km auf der Straße bei Krafträdern mit einem Hubraum bis 80 cm³ — 4000 km, größer als 80 cm³ und bis 175 cm³ — 6000 km und größer als 175 cm³ — 8000 km.
Bei diesem Betrieb ist die Hälfte im Stadtverkehr und die andere Hälfte im Fernverkehr und bei hoher Geschwindigkeit zu fahren; der Straßendauerbetrieb darf durch ein entsprechendes Programm auf einer Prüfstrecke ersetzt werden.
Zwischen den beiden Geschwindigkeitsbereichen ist nach Möglichkeit mehrere Male hin und her zu wechseln.
Das gesamte Prüfprogramm muß mindestens zehn Unterbrechungen enthalten, von denen jede mindestens drei Stunden dauert, damit die Auswirkungen der Abkühlung und einer möglichen Kondensation erfaßt werden können.
b) Konditionierung auf einem Prüfstand
Der Schalldämpfer ist mit seinem Zubehör und unter Beachtung der Vorschriften des Fahrzeugherstellers an einem Motor anzubauen, der mit einem Bremsdynamometer gekoppelt ist.
Die Prüfungen sind in sechs Reihen von sechstündiger Dauer durchzuführen mit einer Unterbrechung von mindestens zwölf Stunden zwischen jeder einzelnen Prüfreihe, damit die Abkühlungswirkung und etwaige Kondensationseffekte erfaßt werden können.
Innerhalb jeder sechsstündigen Prüfreihe ist der Motor auf folgende Betriebsbedingungen einzustellen
1. fünf Minuten im Leerlauf,
2. eine Stunde bei Viertellast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
3. eine Stunde bei Halblast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
4. zehn Minuten bei Vollast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,
5. fünfzehn Minuten bei Halblast mit Nennleistungsdrehzahl S,
6. dreißig Minuten bei Viertellast mit Nennleistungsdrehzahl S. Gesamtdauer der sechs Abschnitte: drei Stunden.
Jede Prüfreihe umfaßt zwei Gruppen der sechs Abschnitte.
Während der Prüfung darf der Schalldämpfer nicht durch einen künstlichen Luftstrom zur Simulation der am Fahrzeug auftretenden Luftbewegung gekühlt werden. Auf Verlangen des Herstellers darf jedoch eine Kühlung zugelassen werden, wodurch vermieden werden soll, daß die Eintrittstemperatur der Abgase in den Schalldämpfer überschritten wird, die bei dem mit Höchstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug auftritt.
c) Konditionierung durch Druckschwingungen
Die Schalldämpferanlage oder Teile dieser Anlage werden an das in Abs. 1 lit. b Z 3 genannte Fahrzeug oder an einem Motor gemäß Abs. 1 lit. b Z 4 montiert. Im ersten Fall wird das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand gebracht. Im zweiten Fall wird der Motor auf einen Leistungsprüfstand montiert.
Die Prüfeinrichtung, deren Aufbau in Abbildung 4 schematisch dargestellt ist, wird an die Mündung des Schalldämpfers angeschlossen. Andere Einrichtungen, die vergleichbare Ergebnisse liefern, sind zulässig.
Die Prüfeinrichtung muß so eingestellt werden, daß der Durchfluß der Abgase durch das Schnellschlußventil für 2500 Zyklen abwechselnd gesperrt und freigegeben wird.
Das Ventil muß sich öffnen, wenn der mindestens 100 mm hinter dem Eintrittsflansch gemessene Abgasgegendruck einen Wert zwischen 0,35 bar und 0,40 bar erreicht. Es muß sich schließen, wenn dieser Gegendruck sich um nicht mehr als 10% von dem Wert des bei offenem Ventil gemessenen stabilisierten Gegendruck unterscheidet.
Das Zeitrelais muß auf die Dauer des sich daraus ergebenden Gasausstoßes eingestellt werden. Die Motordrehzahl muß bei 75% der Nennleistungsdrehzahl S liegen.
Die von dem Dynamometer aufgenommene Leistung muß 50% der Nennleistung bei 75% der Drehzahl S betragen.
Etwa vorhandene Ablauföffnungen müssen während der Prüfung verschlossen werden.
Die Prüfung darf sich über nicht mehr als insgesamt 48 Stunden erstrecken. Sind Abkühlungsperioden erforderlich, so darf eine solche nach jeder Stunde eingelegt werden.
Nach der Konditionierung ist der Schallpegel gemäß Anlage 1 c zu bestimmen.
Wird das Verfahren nach Abs. 3 Z 2 angewandt, so kann der Antragsteller die Konditionierung der Originalschalldämpferanlage verlangen oder eine ausgeräumte Originalanlage vorlegen.
6. Übereinstimmung der Produktion
Jede Austauschschalldämpferanlage oder ihre Teile, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, müssen dem Typ entsprechen, für die die Genehmigung erteilt wurde, und den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.
Zur Feststellung, ob die Anforderungen dieser Vorschrift erfüllt werden, sind geeignete Fertigungskontrollen durchzuführen.
a) Der Inhaber der Genehmigung gewährleistet das Vorhandensein von Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Produktqualität; hat Zugang zu den für die Konformitätsprüfung bei jedem genehmigten Typ erforderlichen Kontrolleinrichtungen; gewährleistet, daß die Prüfergebnisse aufgezeichnet und die beigefügten Unterlagen für die Dauer einer in Abstimmung mit der Behörde festzulegenden Frist zur Verfügung stehen; analysiert die Prüfergebnisse jeglicher Art, damit die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der Schwankungen bei einer Serienfertigung nachgeprüft und sichergestellt werden kann; sorgt dafür, daß für jede Produkttype zumindest die Prüfungen gemäß Abs. 7 durchgeführt werden; stellt sicher, daß alle entnommenen Proben oder Prüfungen, bei denen das Fehlen der Übereinstimmung mit dem jeweiligen Typ festgestellt wurde, Anlaß zu einer erneuten Probenahme und Prüfung geben. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herbeigeführt wird.
b) Die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, darf jederzeit die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Konformität überprüfen.
c) Bei jeder Inspektion sind der Behörde die Prüfbücher und Fertigungsüberwachungsprotokolle vorzulegen.
d) Die Behörde darf Stichproben entnehmen, die im Laboratorium des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäß den Ergebnissen der betriebenen Überprüfungen festgelegt werden.
Erscheint das Qualitätsniveau nicht ausreichend oder muß die Gültigkeit der gemäß lit. c durchgeführten Prüfungen nachgeprüft werden, wählt die Behörde Muster aus, die an die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen Prüfstelle gesandt werden.
Die zuständige Behörde darf alle gemäß § 8 vorgesehenen Prüfungen durchführen.
7. Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
1. Allgemeines
Diese Anforderungen stehen mit der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion gemäß den Abs. 6 lit. a und d im Einklang.
2. Prüfverfahren
Prüfmethoden, Meßgeräte und Auswertung der Ergebnisse sind gemäß dieser Vorschrift anzuwenden. Die Auspuffanlage bzw. das Bauteil werden der Prüfung nach dieser Vorschrift unterzogen.
3. Stichproben
Es wird eine Auspuffanlage bzw. ein Bauteil ausgewählt. Gilt das Prüfmuster nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.1 als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend, sind zwei weitere Muster zu prüfen.
4. Bewertung der Ergebnisse
4.1 Wenn der Schallpegel der nach den Abschnitten 1 und 2 geprüften Auspuffanlage bzw. des Bauteils nach einer Messung gemäß Abs. 3 den bei den Prüfungen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für diesen Typ einer Auspuffanlage oder eines Bauteils ermittelten Wert nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt, erfüllt der Typ der Auspuffanlage bzw. des Bauteils die Anforderungen dieser Vorschrift.
4.2 Erfüllt die Auspuffanlage bzw. das Bauteil nach der Prüfung gemäß Abschnitt 4.1 nicht die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen, müssen zwei weitere Auspuffanlagen bzw. Bauteile desselben Typs gemäß den Abschnitten 1 und 2 geprüft werden.
4.3 Wenn der Schallpegel des zweiten und/oder dritten Prüfmusters im Sinne des Abschnittes 4.2 den bei den Prüfungen zur Erlangung der Bauartgenehmigung für diesen Typ ermittelten Wert um mehr als 1 dB (A) übersteigt, gilt die Auspuffanlage bzw. das Bauteil als nicht vorschriftsmäßig im Hinblick auf diese Vorschrift, der Hersteller hat in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung der Übereinstimmung zu treffen.
Meßpunkte für den Abgasgegendruck
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
Abbildung 4
Einrichtung zur Konditionierung durch Druckschwingungen
Anlage 1 k
(Zu § 1 g)
BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER (DEN) ANTRIEBSACHSE(N) DES
FAHRZEUGS
1. DEFINITION DER LUFTFEDERUNG
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75% durch pneumatische Vorrichtung erzeugt wird.
2. GLEICHWERTIGKEIT MIT DER LUFTFEDERUNG
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt
2.1 Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2 Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.3 Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20% der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, dh. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.
2.4 Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50% des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5 Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.
2.6 Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.
3. DEFINITION VON FREQUENZ UND DÄMPFUNG
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A2 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D.
Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
4. PRÜFVERFAHREN
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
a) mit geringer Geschwindigkeit (5 ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder
b) am Fahrgestell heruntergezogen werden, sodaß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
c) am Fahrgestell hochgezogen werden, sodaß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
d) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federungsprüfungen
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
41. Nach Anlage 3 d wird eingefügt
Anlage 3e
KFZ zur Personenbeförderung
1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Einzelrichtlinie oder Regelung besteht Gleichwertigkeit mit nationalen Rechtsbestimmungen
Anlage 3f
KFZ zur Güterbeförderung
1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Einzelrichtlinie oder Regelung besteht Gleichwertigkeit mit nationalen Rechtsbestimmungen
Anlage 3g
Anhänger
1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Einzelrichtlinie oder Regelung besteht Gleichwertigkeit mit nationalen Rechtsbestimmungen
Anlage 3h
Krafträder
1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Einzelrichtlinie oder Regelung besteht Gleichwertigkeit mit nationalen Rechtsbestimmungen
Anlage 3i
lof-Zugmaschinen
1) Innerhalb des Geltungsbereiches der Einzelrichtlinie oder Regelung besteht Gleichwertigkeit mit nationalen Rechtsbestimmungen
Erklärungen der Abkürzungen für Anlage 3 e bis 3 i
EG, TG Einzelgenehmigung, Typengenehmigung
Prüfprotokoll enthält Beschreibung und Meßwerte, ausgestellt von BPA, Ziviltechniker,
autorisierter in- oder ausländischer Prüfstelle oder Sachverständiger gemäß § 124 oder 125 KFG 1967
GA Gutachten, analog Prüfprotokoll, zusätzlich mit Bewertung
BEF Befund, technische Sachverhaltsdarstellung ähnlich Prüfprotokoll durch
inländische Prüforgane
SV Prüfung durch den Sachverständigen im Rahmen der Typen- oder
Einzelgenehmigung
BEB Betriebserlaubnisbogen, Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil den
Bestimmungen der jeweiligen EWG-Richtlinie entspricht
BGB Bauartgenehmigungsbogen, wie BEB, in der Regel für Bauteile
GFB Genehmigungsformblatt (Benachrichtigung über die Genehmigung), Bestätigung, daß das Fahrzeug oder der Bauteil der jeweiligen ECE-Regelung entspricht
GZ Genehmigungszeichen für Bauteile, die den einschlägigen EWG-Richtlinien oder
ECE-Regelungen entsprechen
TGB Typengenehmigungsbogen, wie Bauartgenehmigungsbogen
HA Herstellerangabe
Anlage 3 1
(Zu § 14)
Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten
Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muß in einem Horizontalwinkelbereich von 45° nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muß innerhalb des im § 9 KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen.
42. Nach Anlage 4 c wird eingefügt
„Anlage 4 d
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN GEMÄSS § 57 a KFG 1967 UND § 28 a Abs. 3 KDV 1967 DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57 a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57 a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 28 a Abs. 3 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
1. ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen
— eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
— das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
— den Foliengrundkörper,
— die rückstrahlend wirkenden Elemente,
— die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
— Oberfläche der Folie,
— Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie,
— Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
— folgende Prüfmusterfolien
— 4 Folienstücke in der Größe von 70 mm X 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art 1 bezeichnet),
— 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art 2 bezeichnet).
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45° im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein,
c) darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0° im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
3. PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
a) Vorbereitung des Prüfmusters
Ein Folienmuster. Art 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 °C ± 5 °C und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b) Durchführung
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN
51155-G durchzuführen.
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c) Anforderungen
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
3.2 Prüfung der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 °C ± 5 °C und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 °C zur Normalen (45/0°-Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen
X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen
Lichteinfallswinkel
5°
20°
spez. Lichtstrahlwert R'
cd/lx • m²
52
40
R' = I/E.A
R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx • m²
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m² Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters 2 Folienstücke Art 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 1 SO² je 300 1 Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer
von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 °C ± 5 °C und relativer
Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl
und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten
Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen.
Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein
a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
3.5 Prüfung der Klebeschicht
Ein Muster Art 1 der Folie muß auf der Seite der Klebeschicht unmittelbar nach Entfernung des Schutzsystems einer Untersuchung durch Auflicht-Infrarot-Spektroskopie im Bereich der Wellenzahl 700—3500 cm-1 unterzogen werden."
Artikel II
(1) Von Art. I Z 34 hinsichtlich § 54 a Abs. 5 c sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(2) Runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4 a), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.
(3) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3 a), die schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 lit. 1 und des § 8 Abs. 3 a in einem Verfahren nach § 32 oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. I Z 5 und Z 10 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. 1 und § 8 Abs. 3 a) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 1. Jänner 1997 nicht mehr verwendet werden.
(4) Schneeketten, die dem Art. I Z 7 (§ 4 Abs. 7) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.
(5) Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Art. I Z 30 (hinsichtlich § 28 a Abs. 4
lit. a) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Art. I Z 30 nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) Art. I Z 1 und Z 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994;
b) Art. I Z 5 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. m) und Z 7 mit 1. Oktober 1994;
c) Art. I Z 5 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. h) und Z 6 mit 1. Jänner 1995;
d) Art. I Z 4, Z 5 (hinsichtlich § 2 Abs. 1 lit. 1 und Abs. 2), Z 8, Z 9, Z 10, Z 12, Z 14, Z 15, Z 16, Z 17, Z 18, Z 19, Z 20, Z 24, Z 25, Z 31, Z 40 und Z 41 (hinsichtlich Anlage 3 e bis 3 i) mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.