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94. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz-Novelle 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz-Novelle 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung

und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz

– GUG), BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 76/2002, wird geändert wie folgt

1. Dem § 1 ist der folgende Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung

(§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der

räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und

Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden

gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt

wird.“

2. Dem § 2 ist der folgende Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank

zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.“

3. Der erste Satz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung

von Abschriften zu gewähren.“

4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt

„(3) Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur

auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.“

5. § 5 Abs. 5 hat zu lauten wie folgt

„(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind

auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.“

6. § 6 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt

„(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des

Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses

aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung

(Grundbuchsabfrage) befugt.“

7. § 29 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben

zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz

festzusetzen sind.“

BGBlPdf 94. Verordnung: Unternehmensberatungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte

betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes

Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der

Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder

eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen

Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche

und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a

genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges

und

b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen

oder einer einschlägigen Fachakademie und

b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe

der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als

Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung

von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie

die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber

dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung

§ 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der

Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung

ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung

nachzuweisen.

Übergangsbestimmung

§ 3. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine

erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung,

BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung

des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs-

und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1

Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.

BGBlPdf 94. Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von Cartagena über die biologische

Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anlagen in seinen arabischen,

chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass

diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur

öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls –

ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als

„Übereinkommen“ bezeichnet;

EINGEDENK des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des

Übereinkommens;

FERNER EINGEDENK der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der

Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das

sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie

hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere

geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt

und Entwicklung;

IN ANBETRACHT des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden

öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt,

wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches

Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen

für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;

FERNER IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren

genetischer Vielfalt für die Menschheit;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der

Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden

veränderten Organismen umzugehen;

IN DER ERKENNTNIS, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten,

um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute

es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher

Übereinkünfte;

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll

anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen –

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

ZIEL

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und

Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei

der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten

lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige

Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die

menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden

Verbringung liegt.

Artikel 2

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen

und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung,

Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken

für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche

Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht

festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem

Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die

Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften

niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge

aller Staaten.

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei,

Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker

als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den

Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen

Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.

(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und

Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu

berücksichtigen.

Artikel 3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

a) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;

b) bedeutet „Anwendung in geschlossenen Systemen“ jede in einer Einrichtung, Anlage oder

anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt

sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen

mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;

c) bedeutet „Ausfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer

Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;

d) bedeutet „Exporteur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der

ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

e) bedeutet „Einfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer

Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;

f) bedeutet „Importeur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der

einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus

veranlasst;

g) bedeutet „lebender veränderter Organismus“ jeden lebenden Organismus, der eine neuartige

Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen

Biotechnologie erzielt wurde;

h) bedeutet „lebender Organismus“ jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen

oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden;

i) bedeutet „moderne Biotechnologie“ die Anwendung

a) von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure

(DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder

b) der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus,

wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten

werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und

Auswahl eingesetzt werden;

j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer

bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die

durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit

ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren,

anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k) bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ die Verbringung eines lebenden veränderten

Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; für

die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die

Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien.

Artikel 4

GELTUNGSBEREICH

Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die

Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen

auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken

für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 5

ARZNEIMITTEL

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten

Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses

Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen,

die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere

internationale Organisationen zuständig sind.

Artikel 6

DURCHFUHR UND ANWENDUNG IN GESCHLOSSENEN SYSTEMEN

(1) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von

lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische

Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des

Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr

Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen

Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten

Organismen.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten

Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, und Normen

für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die

Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der

Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen,

die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden

Vertragspartei erfolgt.

Artikel 7

ANWENDUNG DES VERFAHRENS DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG IN

KENNTNIS DER SACHLAGE

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden

Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absichtlichen Einbringung in die Umwelt

der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8 bis 10 und 12 beschriebene Verfahren der

vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage Anwendung.

(2) Der Begriff „absichtliche Einbringung in die Umwelt“ in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende

veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur

Verarbeitung vorgesehen sind.

(3) Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter

Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung

vorgesehen sind, Anwendung.

(4) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine Anwendung

auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die nach einer

Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls

dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der

biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

ANMELDUNG

(1) Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden

Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden

veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies

zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.

(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist,

richtige Angaben zu machen.

Artikel 9

BESTÄTIGUNG DES EINGANGS DER ANMELDUNG

(1) Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen

nach Empfang den Eingang der Anmeldung.

(2) Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,

a) an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;

b) ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält;

c) ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10

beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.

(3) Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.

(4) Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt

dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

Artikel 10

ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

(1) Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Artikel 15 zu treffen.

(2) Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genannten

Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung

a) erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder

b) nach frühestens neunzig Tagen ohne anschließende schriftliche Zustimmung

erfolgen darf.

(3) Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die einführende

Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre

folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit

a) Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der Angabe, wie die Entscheidung

auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränderten Organismus Anwendung findet;

b) Verbot der Einfuhr;

c) Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht

oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die einführende Vertragspartei

antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben

warten muss, nicht berücksichtigt, oder

d) Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen festgelegten

Zeitraum verlängert wird.

(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei

Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen.

(5) Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zweihundertsiebzig

Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen

grenzüberschreitenden Verbringung.

(6) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang

möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und

nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich

nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen

sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden

veränderten Organismus gegebenenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um

derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien Anm. d. Übers.: Zur Vervollständigung (vgl. zB Artikel 7 Absatz 4) sollte im englischen Text „of this Protocol“ und im deutschen Text „dieses Protokolls“ hinzugefügt werden. dient, beschließt auf

ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entscheidungsfindung einführender

Vertragsparteien zu erleichtern.

Artikel 11

VERFAHREN BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR

UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER

ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

(1) Eine Vertragspartei, die endgültig über die innerstaatliche Verwendung einschließlich des

Inverkehrbringens eines lebenden veränderten Organismus entscheidet, der möglicherweise zur unmittelbaren

Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht

wird, teilt diese Entscheidung den anderen Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn Tagen über die

Informationsstelle für biologische Sicherheit mit. Diese Mitteilung hat mindestens die Angaben nach

Anlage II zu enthalten. Die Vertragspartei stellt der innerstaatlichen Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die

das Sekretariat vorher darüber informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für

biologische Sicherheit hat, eine schriftliche Kopie der Mitteilung zur Verfügung. Diese Bestimmung

findet auf Entscheidungen über Feldversuche keine Anwendung.

(2) Die Vertragspartei, die eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, stellt sicher, dass der Antragsteller

gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

(3) Jede Vertragspartei kann von der in Anlage II Buchstabe b genannten Behörde zusätzliche

Angaben anfordern.

(4) Eine Vertragspartei kann eine Entscheidung über die Einfuhr von lebenden veränderten

Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung

vorgesehen sind, nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen, wenn dies mit dem Ziel dieses Protokolls

vereinbar ist.

(5) Jede Vertragspartei stellt, falls verfügbar, der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle

innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Leitlinien zur Verfügung, die auf die Einfuhr von lebenden

veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur

Verarbeitung vorgesehen sind, anwendbar sind.

(6) Eine Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei mit einem im

Übergang befindlichen Wirtschaftssystem kann, wenn sie über kein innerstaatliches Recht im Sinne des

Absatzes 4 verfügt, in Ausübung ihrer staatlichen Hoheitsgewalt über die Informationsstelle für

biologische Sicherheit erklären, dass ihre Entscheidung vor der ersten Einfuhr eines lebenden veränderten

Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung

vorgesehen ist und über den Angaben nach Absatz 1 gemacht wurden, nach folgendem Verfahren

getroffen wird

a) Risikobeurteilung im Einklang mit Anlage III und

b) Entscheidung innerhalb eines absehbaren Zeitraums, der zweihundertsiebzig Tage nicht

überschreitet.

(7) Versäumt es eine Vertragspartei, ihre Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen, so gilt dies weder

als Zustimmung zur Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung

als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, noch als Ablehnung, es sei denn, die

Vertragspartei hat etwas anderes bestimmt.

(8) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang

möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und

nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich

nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen

sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden

veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur

Verarbeitung vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Entscheidung zu treffen, um derartige mögliche

nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(9) Eine Vertragspartei kann angeben, dass sie Bedarf an finanzieller und technischer Hilfe und am

Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf lebende veränderte Organismen hat, die zur unmittelbaren

Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Die Vertragsparteien

arbeiten nach den Artikeln 22 und 28 zusammen, um diesen Bedarf zu decken.

Artikel 12

ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

(1) Eine einführende Vertragspartei kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über

mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,

wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, eine Entscheidung über eine

absichtliche grenzüberschreitende Verbringung jederzeit überprüfen und ändern. In einem solchen Fall

informiert die Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen alle Anmelder, die zuvor Verbringungen des

von der Entscheidung betroffenen lebenden veränderten Organismus angemeldet haben, sowie die

Informationsstelle für biologische Sicherheit und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

(2) Eine ausführende Vertragspartei oder ein Anmelder kann die einführende Vertragspartei

ersuchen, eine sie beziehungsweise ihn betreffende Entscheidung nach Artikel 10 zu überprüfen, wenn

die ausführende Vertragspartei oder der Anmelder der Ansicht ist, dass

a) eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risikobeurteilung, auf der die

Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder

b) zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informationen verfügbar geworden

sind.

(3) Die einführende Vertragspartei beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von neunzig Tagen

schriftlich und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

(4) Die einführende Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen für künftige Einfuhren eine

Risikobeurteilung verlangen.

Artikel 13

VEREINFACHTES VERFAHREN

(1) Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen

ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter

Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für

biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen

a) Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die

Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen,

und

b) Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Verfahren der vorherigen

Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.

Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbringungen in das Gebiet

derselben Vertragspartei Anwendung finden.

(2) Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1

Buchstabe a sind die in Anlage I genannten Angaben zu machen.

Artikel 14

BILATERALE, REGIONALE UND MULTILATERALE ÜBEREINKÜNFTE UND

ANDERE VEREINBARUNGEN

(1) Die Vertragsparteien können bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere

Vereinbarungen über die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten

Organismen schließen, wenn diese Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen mit dem Ziel dieses

Protokolls im Einklang stehen und nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als im Protokoll vorgesehen

führen.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander über die Informationsstelle für biologische Sicherheit

über alle solchen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen,

die sie vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls geschlossen haben.

(3) Dieses Protokoll berührt nicht absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen, die nach diesen

Übereinkünften und anderen Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte oder

anderer Vereinbarungen stattfinden.

(4) Jede Vertragspartei kann festlegen, dass auf bestimmte Einfuhren in ihr Gebiet ihre

innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden; sie teilt ihre Entscheidung der Informationsstelle für

biologische Sicherheit mit.

Artikel 15

RISIKOBEURTEILUNG

(1) Risikobeurteilungen nach diesem Protokoll sind streng wissenschaftlich, im Einklang mit

Anlage III und unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungsverfahren durchzuführen. Solche

Risikobeurteilungen sind mindestens auf die nach Artikel 8 gemachten Angaben und andere verfügbare

wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender

veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch

Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, festzustellen und zu beurteilen.

(2) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass für Entscheidungen nach Artikel 10 Risikobeurteilungen

durchgeführt werden. Sie kann den Exporteur verpflichten, die Risikobeurteilung durchzuführen.

(3) Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die einführende

Vertragspartei dies verlangt.

Artikel 16

RISIKOBEWÄLTIGUNG

(1) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung des Artikels 8 Buchstabe g des Übereinkommens

geeignete Mechanismen, Maßnahmen und Strategien ein, um Risiken, die in den Bestimmungen

dieses Protokolls über die Risikobeurteilung genannt werden und die mit der Verwendung,

Handhabung und grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zusammenhängen,

zu regeln, zu bewältigen und zu kontrollieren, und behalten diese Mechanismen, Maßnahmen

und Strategien bei.

(2) Auf eine Risikobeurteilung gestützte Maßnahmen sind im Gebiet der einführenden Vertragspartei

in dem Maße aufzuerlegen, wie dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen des lebenden

veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu

verhindern, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um die unabsichtliche grenzüberschreitende

Verbringung lebender veränderter Organismen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, die vor

der ersten Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus eine Risikobeurteilung erforderlich

machen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 bemüht sich jede Vertragspartei, sicherzustellen, dass jeder eingeführte

oder im Land selbst entwickelte lebende veränderte Organismus erst nach einem angemessenen

Beobachtungszeitraum, der seinem Lebenszyklus oder seiner Generationsdauer entspricht, seiner

bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um

a) lebende veränderte Organismen oder bestimmte Merkmale lebender veränderter Organismen zu

identifizieren, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der

biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu

berücksichtigen sind, und

b) geeignete Maßnahmen zur Handhabung solcher lebenden veränderten Organismen oder

bestimmten Merkmale zu ergreifen.

Artikel 17

UNABSICHTLICHE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNGEN UND

NOTMASSNAHMEN

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um betroffene oder möglicherweise

betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und gegebenenfalls einschlägige

internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn ihr ein zu einer Freisetzung führendes Ereignis

unter ihrer Hoheitsgewalt bekannt wird, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden

Verbringung eines lebenden veränderten Organismus kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich

erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen

Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit in diesen Staaten zu berücksichtigen

sind. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald die Vertragspartei von der genannten Lage Kenntnis erhält.

(2) Jede Vertragspartei teilt der Informationsstelle für biologische Sicherheit spätestens zum

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für sie die wichtigen Einzelheiten über ihre Kontaktstelle

für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach diesem Artikel mit.

(3) Jede Benachrichtigung nach Absatz 1 soll Folgendes enthalten

a) verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und wesentlichen Eigenschaften

und/oder Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

b) Angaben über die Umstände und das ungefähre Datum der Freisetzung sowie über die

Verwendung des lebenden veränderten Organismus im Gebiet der Ursprungsvertragspartei;

c) sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die

menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, sowie verfügbare Angaben über mögliche

Risikobewältigungsmaßnahmen;

d) sonstige wesentliche Angaben und

e) eine Kontaktstelle für weitere Informationen.

(4) Um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der

biologischen Vielfalt auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auch Risiken für die menschliche

Gesundheit zu berücksichtigen sind, konsultiert jede Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt die in

Absatz 1 genannte Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus stattfindet, unverzüglich die

betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die

erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Notmaßnahmen, einleiten können.

Artikel 18

HANDHABUNG, TRANSPORT, VERPACKUNG UND IDENTIFIZIERUNG

(1) Um nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen

Vielfalt zu vermeiden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind,

erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vorschriften, damit lebende veränderte Organismen bei der

absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter

Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt,

verpackt und transportiert werden.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Begleitunterlagen folgende Angaben enthalten

a) Bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder

Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen,

dass diese Produkte lebende veränderte Organismen „enthalten können“ und dass sie nicht

zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt bestimmt sind; auch muss eine Kontaktstelle für

weitere Informationen genannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der

Vertragsparteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten

dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen

einschließlich genauer Angaben zu ihrer Identität und einer eindeutigen Identifizierung;

b) bei lebenden veränderten Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt

sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte

Organismen handelt; weiter sind darin die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung,

Beförderung und Verwendung und die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie Name und

Adresse der Person und Einrichtung, an welche die lebenden veränderten Organismen geschickt

werden, zu nennen;

c) bei lebenden veränderten Organismen, die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt der

einführenden Vertragspartei bestimmt sind, und bei sonstigen lebenden veränderten Organismen

innerhalb des Geltungsbereichs des Protokolls muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen,

dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Identität und

wichtige Merkmale und/oder Eigenschaften, die Erfordernisse für die sichere Handhabung,

Lagerung, Beförderung und Verwendung, die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie

gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs zu nennen; ferner ist eine

Erklärung beizufügen, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur

geltenden Vorschriften dieses Protokolls steht.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die

näheren Einzelheiten der Entwicklung von Normen für Identifizierungs-, Handhabungs-, Verpackungs-

und Transportverfahren.

Artikel 19

ZUSTÄNDIGE NATIONALE BEHÖRDEN UND INNERSTAATLICHE

ANLAUFSTELLEN

(1) Jede Vertragspartei benennt eine innerstaatliche Anlaufstelle, die in ihrem Namen für die

Kontakte mit dem Sekretariat zuständig ist. Weiter benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere

zuständige nationale Behörde(n), die für die im Rahmen dieses Protokolls erforderlichen Verwaltungsaufgaben

zuständig und hinsichtlich dieser Aufgaben für sie handlungsbevollmächtigt ist (sind). Eine

Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der innerstaatlichen Anlaufstelle als

auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses

Protokolls für sie den Namen und die Adresse ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle und ihrer zuständigen

nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so

übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben

über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Gegebenenfalls ist dabei zumindest anzugeben,

welche Behörde für welche Art von lebenden veränderten Organismen zuständig ist. Jede Vertragspartei

teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle oder

des Namens und der Adresse oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.

(3) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien unverzüglich über die bei ihm nach Absatz 2

eingegangenen Mitteilungen und stellt diese Informationen auch über die Informationsstelle für

biologische Sicherheit zur Verfügung.

Artikel 20

INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DIE INFORMATIONSSTELLE FÜR

BIOLOGISCHE SICHERHEIT

(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine

Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um

a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtlicher Informationen

über lebende veränderte Organismen und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen

zu erleichtern und

b) die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstützen, wobei den besonderen

Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, Rechnung getragen wird, vor

allem den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten,

sowie von Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und von Ländern, die

Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt sind.

(2) Über die Informationsstelle für biologische Sicherheit werden Informationen für die Zwecke des

Absatzes 1 verfügbar gemacht. Sie gewährt Zugang zu Informationen, die von den Vertragsparteien zur

Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung des Protokolls wichtig sind. Außerdem gewährt

sie, soweit möglich, Zugang zu anderen internationalen Einrichtungen für den Austausch von Informationen

über biologische Sicherheit.

(3) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle

für biologische Sicherheit alle Informationen zur Verfügung, die dieser im Rahmen dieses

Protokolls zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie

a) alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchführung des Protokolls sowie

Informationen, welche die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in

Kenntnis der Sachlage benötigen;

b) alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen;

c) Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen

Überprüfungen lebender veränderter Organismen, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens

vorgenommen und im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt wurden; dabei sind gegebenenfalls

wichtige Angaben über Verarbeitungserzeugnisse zu machen, die aus lebenden veränderten

Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen

genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie

erzielt wurden;

d) ihre endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr oder Freisetzung lebender veränderter Organismen

und

e) die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschließlich derjenigen über die Durchführung

des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage.

(4) Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicherheit einschließlich

ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien

dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend

überprüft.

Artikel 21

VERTRAULICHE INFORMATIONEN

(1) Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Informationen, die

nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Vertragspartei als Teil des

Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage angefordert werden, vertraulich zu

behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben.

(2) Die einführende Vertragspartei konsultiert den Anmelder, wenn sie entscheidet, dass die vom

Anmelder als vertraulich gekennzeichneten Informationen für eine vertrauliche Behandlung nicht in

Frage kommen; sie informiert den Anmelder vor einer Bekanntgabe über ihre Entscheidung und

begründet diese auf Ersuchen; ferner gibt sie ihm die Möglichkeit der Konsultation und einer internen

Überprüfung der Entscheidung vor der Bekanntgabe.

(3) Jede Vertragspartei schützt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen vertraulichen

Informationen; dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem im Protokoll

vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage entgegengenommen

wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen

verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei vertraulichen

Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden veränderten Organismen tut.

(4) Die einführende Vertragspartei verwendet solche Informationen ohne schriftliche Zustimmung

des Anmelders nicht zu geschäftlichen Zwecken.

(5) Zieht ein Anmelder eine Anmeldung zurück oder hat er sie zurückgezogen, so wahrt die

einführende Vertragspartei die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerblicher Informationen sowie von

Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die

einführende Vertragspartei und der Anmelder unterschiedlicher Meinung sind.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich

a) Name und Adresse des Anmelders;

b) allgemeine Beschreibung des (der) lebenden veränderten Organismus (Organismen);

c) Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und

nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche

Gesundheit zu berücksichtigen sind, und

d) Verfahren und Pläne für Notmaßnahmen.

Artikel 22

KAPAZITÄTSAUFBAU

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Protokolls in

Ländern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten

Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Ländern von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen

Wirtschaftssystemen beim Ausbau und/oder bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller

Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit einschließlich der Biotechnologie in dem Umfang

zusammen, in dem dies für die biologische Sicherheit erforderlich ist; diese Zusammenarbeit erfolgt auch

über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen

sowie gegebenenfalls durch Erleichterung der Beteiligung des privaten Sektors.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 in Bezug auf die Zusammenarbeit wird dem Bedarf von

Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten

Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen

sowie an der Weitergabe im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens

im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung

getragen. Die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau umfasst je nach Lage, Möglichkeiten und

Erfordernissen jeder Vertragspartei auch die wissenschaftliche und technische Schulung in der

ordnungsgemäßen und sicheren Beherrschung der Biotechnologie und im Einsatz von Techniken der

Risikobeurteilung und der Risikobewältigung im Bereich der biologischen Sicherheit sowie die

Verbesserung technologischer und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit.

Auch den Erfordernissen von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen wird

bei diesem Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen.

Artikel 23

BEWUSSTSEINSBILDUNG IN DER ÖFFENTLICHKEIT UND BETEILIGUNG DER

ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Vertragsparteien

a) fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und

Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung

lebender veränderter Organismen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen

Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu

berücksichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls mit anderen Staaten

und internationalen Gremien zusammen;

b) bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit

auch den Zugang zu Informationen über lebende veränderte Organismen nach diesem

Protokoll, die eingeführt werden können, umfasst.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen

und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Organismen und machen

die Ergebnisse dieser Entscheidungen öffentlich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen

nach Artikel 21 wahren.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des öffentlichen

Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.

Artikel 24

NICHTVERTRAGSPARTEIEN

(1) Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien

und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls. Die Vertragsparteien

können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und

andere Vereinbarungen über diese grenzüberschreitenden Verbringungen schließen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der

Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen

zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt freigesetzt beziehungsweise in diese

Gebiete oder aus ihnen verbracht werden.

Artikel 25

RECHTSWIDRIGE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende

Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen

Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter

Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.

(2) Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei

von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffenden lebenden veränderten Organismus auf

eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.

(3) Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Informationen über sie

betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringungen zur Verfügung.

Artikel 26

SOZIOÖKONOMISCHE ERWÄGUNGEN

(1) Bei ihrer Entscheidung über eine Einfuhr nach diesem Protokoll oder nach ihren innerstaatlichen

Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls können die Vertragsparteien im Einklang mit ihren

internationalen Verpflichtungen sozioökonomische Erwägungen berücksichtigen, die sich aus den Auswirkungen

lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen

Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf den Wert der biologischen Vielfalt für einheimische und örtliche

Siedlungsgemeinschaften, ergeben.

(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Forschung und beim Informationsaustausch über

sozioökonomische Auswirkungen lebender veränderter Organismen, insbesondere auf einheimische und

örtliche Siedlungsgemeinschaften, zusammenzuarbeiten.

Artikel 27

HAFTUNG UND WIEDERGUTMACHUNG

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

beschließt auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und

Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende

Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, wobei sie die in diesen

Fragen laufenden Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts analysiert und gebührend berücksichtigt;

sie ist bemüht, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren zum Abschluss zu bringen.

Artikel 28

FINANZIERUNGSMECHANISMUS UND FINANZIELLE MITTEL

(1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die

Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.

(2) Der in Artikel 21 des Übereinkommens eingeführte Finanzierungsmechanismus ist durch die

Institution, der die Anwendung dieses Mechanismus anvertraut ist, gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus

für dieses Protokoll.

(3) In Bezug auf den Kapazitätsaufbau nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der

Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien,

die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und

der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2

genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien

erörtert werden.

(4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien,

die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten

und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen

Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse eines Kapazitätsaufbaus für die

Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.

(5) Die in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien

zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschließlich der vor der Beschlussfassung über

dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

(6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle und technologische

Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur

Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien

mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.

Artikel 29

DIE KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE ALS TAGUNG DER

VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS DIENT

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können

an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien

dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als

Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Entscheidungen im Rahmen dieses Protokolls

nur von seinen Vertragsparteien getroffen.

(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so

wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens,

zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den

Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die

notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch

dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und

a) gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig

sind;

b) setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

c) sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständiger internationaler

Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit

mit diesen;

d) legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 33 dieses Protokolls zu

liefernden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen

vorgelegten Berichte;

e) prüft und beschließt gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlagen sowie

etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig

erachtet werden, und

f) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können.

(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Übereinkommens

finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der

Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas

anderes beschließt.

(6) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses

Protokolls dient, wird vom Sekretariat zusammen mit der ersten nach dem In-Kraft-Treten dieses

Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen. Nachfolgende ordentliche

Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls

dient, finden zusammen mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern

die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht

etwas anderes beschließt.

(7) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien

dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung

der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies

schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die

Vertragsparteien durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt

wird.

(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-

Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht

Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der

Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere

Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem

Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer

Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der

anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die

Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.

Artikel 30

NEBENORGANE

(1) Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan

kann auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses

Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen; in diesem Fall legt die Tagung der Vertragsparteien

fest, welche Aufgaben dieses Organ wahrnimmt.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können

als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein

Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im

Rahmen des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.

(3) Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll

betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Nebenorgans, das eine

Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls

vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

Artikel 31

SEKRETARIAT

(1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat

dieses Protokolls.

(2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses

Protokoll entsprechend Anwendung.

(3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen

werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als

Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen

Haushaltsbeschlüsse.

Artikel 32

VERHÄLTNIS ZUM ÜBEREINKOMMEN

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens

über seine Protokolle auch auf dieses Protokoll Anwendung.

Artikel 33

ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet

der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in

Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des

Protokolls ergriffen hat, Bericht.

Artikel 34

EINHALTUNG

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusammenarbeit und institutionelle Mechanismen,

um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln. Zu

diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Bestimmungen, nach denen gegebenenfalls Rat oder

Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren

und -mechanismen getrennt und berühren diese nicht.

Artikel 35

BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,

bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die

Wirksamkeit dieses Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.

Artikel 36

UNTERZEICHNUNG

Dieses Protokoll liegt für Staaten sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

vom 15. bis 26. Mai 2000 im Büro der Vereinten Nationen in Nairobi und vom 5. Juni 2000 bis 4. Juni

2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 37

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten

Ratifikations, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen

der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft.

(2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,

der beziehungsweise die dieses Protokoll nach dem In-Kraft-Treten gemäß Absatz 1 ratifiziert,

annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre

Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem

das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in

Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten

der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 38

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 39

RÜCKTRITT

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer

oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 40

VERBINDLICHE WORTLAUTE

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 29. Januar 2000.

Anlage I

ERFORDERLICHE ANGABEN IN ANMELDUNGEN NACH DEN ARTIKELN 8, 10

UND 13

a) Name, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs;

b) Name, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs;

c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenenfalls die innerstaatliche

Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat;

d) vorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbringung, sofern

bekannt;

e) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie

Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische

Sicherheit;

f) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen,

sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen

fortbestehen oder sich vermehren können;

g) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie

Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische

Sicherheit;

h) Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der angewandten Technik

und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

i) absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Verarbeitungserzeugnissen

daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare

neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die

Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;

j) Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus;

k) früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;

l) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung,

gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung

und Notmaßnahmen;

m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhrstaats (zB ob er dort

verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung

zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund beziehungsweise Gründe für das Verbot;

n) Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an andere Staaten über den weiterzugebenden

lebenden veränderten Organismus;

o) Erklärung, dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen.

Anlage II

ERFORDERLICHE ANGABEN NACH ARTIKEL 11 BEI LEBENDEN

VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG

ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG

VORGESEHEN SIND

a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche

Verwendung beantragt;

b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist;

c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus;

d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden

Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

e) gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus;

f) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie

Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische

Sicherheit;

g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der

Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die

Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

h) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie

Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische

Sicherheit;

i) zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus;

j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;

k) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung,

gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung

und Notmaßnahmen.

Anlage III

RISIKOBEURTEILUNG NACH ARTIKEL 15

Ziel

1. Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen

lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in

der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt zu erkennen und zu bewerten, wobei auch Risiken für die

menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Verwendung der Risikobeurteilung

2. Die Risikobeurteilung dient ua. den zuständigen Behörden dazu, Entscheidungen in Bezug auf

lebende veränderte Organismen in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Allgemeine Grundsätze

3. Die Risikobeurteilung soll auf wissenschaftlicher Grundlage und transparent durchgeführt werden;

in die Beurteilung können fachkundiger Rat und Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen

einfließen.

4. Liegen unzureichende wissenschaftliche Kenntnisse vor oder besteht kein wissenschaftlicher

Konsens, so ist dies nicht zwangsläufig als besonderes, nicht vorhandenes oder annehmbares Risiko

auszulegen.

5. Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen oder deren Verarbeitungserzeugnissen,

die nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten,

die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden, sollen im Zusammenhang mit den

Risiken der unveränderten Empfänger- oder Ausgangsorganismen in der voraussichtlichen aufnehmenden

Umwelt bewertet werden.

6. Die Risikobeurteilung soll für jeden Einzelfall durchgeführt werden. Die erforderlichen Angaben

können nach Art und Umfang von Fall zu Fall unterschiedlich sein; dies hängt von dem betroffenen

lebenden veränderten Organismus, seiner beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen

aufnehmenden Umwelt ab.

Methodik

7. Im Laufe der Risikobeurteilung kann sich herausstellen, dass zum einen weitere Informationen

über bestimmte Gegenstände benötigt werden, die während des Beurteilungsvorgangs benannt und

angefordert werden können, und zum anderen Informationen über andere Gegenstände in manchen Fällen

jedoch ohne Belang sein können.

8. Um ihren Zweck zu erfüllen, umfassen Risikobeurteilungen gegebenenfalls folgende Schritte

a) Identifizierung neuer genotypischer oder phänotypischer Merkmale in Verbindung mit dem

lebenden veränderten Organismus, die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in

der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt haben können, wobei auch Risiken für die

menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

b) Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu diesen nachteiligen Auswirkungen auch tatsächlich

kommt, wobei zu berücksichtigen ist, wie und in welchem Umfang die voraussichtliche

aufnehmende Umwelt dem lebenden veränderten Organismus ausgesetzt wird;

c) Einschätzung der Konsequenzen für den Fall, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen

Auswirkungen kommt;

d) Einschätzung des Gesamtrisikos durch den lebenden veränderten Organismus, gestützt auf die

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen Auswirkungen

kommt, und der Konsequenzen in diesem Fall;

e) Empfehlung im Hinblick darauf, ob diese Risiken annehmbar oder beherrschbar sind, erforderlichenfalls

mit Angabe von Strategien zur Bewältigung dieser Risiken, und

f) wenn das Risiko nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, gegebenenfalls Anforderung

weiterer Informationen zu bestimmten problematischen Punkten oder Einsatz geeigneter Risikobewältigungsstrategien

und/oder Überwachung des lebenden veränderten Organismus in der

aufnehmenden Umwelt.

Zu berücksichtigende Punkte

9. Abhängig vom Einzelfall ist bei der Risikobeurteilung den einschlägigen technischen und

wissenschaftlichen Daten bezüglich der Merkmale der folgenden Elemente Rechnung zu tragen

a) Empfängerorganismus oder Ausgangsorganismen. Die biologischen Merkmale des Empfängerorganismus

oder der Ausgangsorganismen, einschließlich Angaben über den taxonomischen

Status, die gebräuchliche Bezeichnung, den Ursprung, die Ursprungszentren und die Zentren

genetischer Vielfalt, soweit bekannt, sowie eine Beschreibung des Lebensraums, in dem die

Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

b) Spenderorganismus oder Spenderorganismen. Taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung,

Herkunft und einschlägige biologische Merkmale der Spenderorganismen;

c) Vektor. Merkmale des Vektors, einschließlich seiner Identität, sofern vorhanden, seiner Herkunft

oder seines Ursprungs und seines Wirtsbereichs;

d) Insert oder Inserts und/oder Merkmale der Veränderung. Genetische Merkmale der eingefügten

Nukleinsäure und der Funktion, die sie spezifiziert, und/oder Merkmale der eingeführten

Veränderung;

e) lebender veränderter Organismus. Identität des lebenden veränderten Organismus sowie

Unterschiede zwischen seinen biologischen Merkmalen und denjenigen des Empfängerorganismus

oder der Ausgangsorganismen;

f) Nachweis und Identifizierung des lebenden veränderten Organismus. Vorgeschlagene Nachweis

und Identifizierungsverfahren und ihre Spezifizität, Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit;

g) Angaben zur beabsichtigten Verwendung. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des

lebenden veränderten Organismus, einschließlich einer im Vergleich zum Empfängerorganismus

oder zu den Ausgangsorganismen neuen oder geänderten Verwendung, und

h) aufnehmende Umwelt. Angaben über die Örtlichkeit und die geographischen, klimatischen und

ökologischen Merkmale, einschließlich einschlägiger Angaben über die biologische Vielfalt und

die Ursprungszentren der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Protokoll tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 11. September 2003 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt

Barbados

Belarus

Bhutan

Bolivien

Botsuana

Bulgarien

Dänemark (außer Färöer und Grönland)

Dschibuti

Ecuador

Europäische Gemeinschaft

Fidschi

Frankreich

Ghana

Indien

Kamerun

Kenia

Kolumbien

Kroatien

Kuba

Lesotho

Liberia

Luxemburg

Malediven

Mali

Marshallinseln

Mauritius

Mexiko

Moldau

Mongolei

Mosambik

Nauru

Nicaragua

Niederlande

Nigeria

Niue

Norwegen

Oman

Palau

Panama

Rumänien

Samoa

Schweden

Schweiz

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Uganda

Ukraine

Venezuela

Vereinigte Republik Tansania

Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärung abgegeben

Erklärung

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der

Europäischen Gemeinschaft und im besonderen gemäß seinem Artikel 175 (1) für den Abschluss internationaler

Abkommen und die Umsetzung der daraus entstehenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung

der nachstehenden Ziele beitragen, zuständig ist

– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

– Schutz der menschlichen Gesundheit;

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler

Umweltprobleme.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass sie bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche

Rechtsvorschriften, die von diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten umfassen, angenommen hat und

gemäß Artikel 20 (3) (a) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit eine Liste dieser

Rechtsvorschriften der Informationsstelle für biologische Sicherheit übermitteln und entsprechend

aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener aus dem Protokoll von Cartagena über die

biologische Sicherheit entstehenden Verpflichtungen zuständig, die geltendes Gemeinschaftsrecht

umfassen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaften unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen

Weiterentwicklung.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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