94. Bundesgesetz: Grundbuchsumstellungsgesetz-Novelle 2003
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
und die Änderung des Grundbuchsgesetzes und des Gerichtskommissärsgesetzes (Grundbuchsumstellungsgesetz
– GUG), BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 76/2002, wird geändert wie folgt
1. Dem § 1 ist der folgende Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
(§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der
räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und
Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt
wird.“
2. Dem § 2 ist der folgende Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank
zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.“
3. Der erste Satz des § 5 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„Die Einsicht in das Hauptbuch, die Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch die Ausfertigung
von Abschriften zu gewähren.“
4. § 5 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt
„(3) Abschriften aus dem Hauptbuch, der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen sind nur
auf Verlangen mit dem Gerichtssiegel zu versehen und zu unterfertigen.“
5. § 5 Abs. 5 hat zu lauten wie folgt
„(5) Abschriften (Abs. 1) und Einsicht (Abs. 2) sowie Abschriften aus der Urkundensammlung sind
auch über Grundbücher zu gewähren, die bei anderen Gerichten geführt werden.“
6. § 6 Abs. 1 hat zu lauten wie folgt
„(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des
Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses
aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
(Grundbuchsabfrage) befugt.“
7. § 29 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt
„(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 aus der Grundstücksdatenbank sind Verwaltungsabgaben
zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz
festzusetzen sind.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte
betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes
Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der
Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder
eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen
Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche
und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a
genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges
und
b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen
oder einer einschlägigen Fachakademie und
b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe
der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als
Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung
von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie
die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber
dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung
§ 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung
nachzuweisen.
Übergangsbestimmung
§ 3. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine
erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung,
BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung
des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs-
und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1
Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen wird genehmigt.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anlagen in seinen arabischen,
chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass
diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls –
ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als
„Übereinkommen“ bezeichnet;
EINGEDENK des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des
Übereinkommens;
FERNER EINGEDENK der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der
Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das
sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie
hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere
geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;
IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt
und Entwicklung;
IN ANBETRACHT des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden
öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt,
wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches
Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen
für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;
FERNER IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren
genetischer Vielfalt für die Menschheit;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der
Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden
veränderten Organismen umzugehen;
IN DER ERKENNTNIS, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten,
um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute
es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher
Übereinkünfte;
IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll
anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
ZIEL
Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und
Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei
der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten
lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige
Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die
menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden
Verbringung liegt.
Artikel 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen
und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung,
Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken
für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche
Gesundheit zu berücksichtigen sind.
(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht
festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem
Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die
Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften
niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge
aller Staaten.
(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei,
Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker
als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den
Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen
Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.
(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und
Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu
berücksichtigen.
Artikel 3
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls
a) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
b) bedeutet „Anwendung in geschlossenen Systemen“ jede in einer Einrichtung, Anlage oder
anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt
sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen
mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;
c) bedeutet „Ausfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer
Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;
d) bedeutet „Exporteur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der
ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;
e) bedeutet „Einfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer
Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;
f) bedeutet „Importeur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der
einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus
veranlasst;
g) bedeutet „lebender veränderter Organismus“ jeden lebenden Organismus, der eine neuartige
Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen
Biotechnologie erzielt wurde;
h) bedeutet „lebender Organismus“ jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen
oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden;
i) bedeutet „moderne Biotechnologie“ die Anwendung
a) von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure
(DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder
b) der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus,
wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten
werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und
Auswahl eingesetzt werden;
j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer
bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die
durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit
ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren,
anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
k) bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ die Verbringung eines lebenden veränderten
Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; für
die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die
Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien.
Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die
Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen
auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken
für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Artikel 5
ARZNEIMITTEL
Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten
Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, findet dieses
Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen,
die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere
internationale Organisationen zuständig sind.
Artikel 6
DURCHFUHR UND ANWENDUNG IN GESCHLOSSENEN SYSTEMEN
(1) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von
lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische
Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des
Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr
Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen
Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten
Organismen.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten
Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschließt, und Normen
für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die
Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der
Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen,
die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden
Vertragspartei erfolgt.
Artikel 7
ANWENDUNG DES VERFAHRENS DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG IN
KENNTNIS DER SACHLAGE
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden
Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absichtlichen Einbringung in die Umwelt
der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8 bis 10 und 12 beschriebene Verfahren der
vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage Anwendung.
(2) Der Begriff „absichtliche Einbringung in die Umwelt“ in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende
veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur
Verarbeitung vorgesehen sind.
(3) Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter
Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung
vorgesehen sind, Anwendung.
(4) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine Anwendung
auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die nach einer
Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Artikel 8
ANMELDUNG
(1) Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden
Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden
veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies
zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.
(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist,
richtige Angaben zu machen.
Artikel 9
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS DER ANMELDUNG
(1) Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen
nach Empfang den Eingang der Anmeldung.
(2) Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,
a) an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;
b) ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält;
c) ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10
beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.
(3) Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.
(4) Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt
dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.
Artikel 10
ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
(1) Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Artikel 15 zu treffen.
(2) Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genannten
Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung
a) erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder
b) nach frühestens neunzig Tagen ohne anschließende schriftliche Zustimmung
erfolgen darf.
(3) Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die einführende
Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre
folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit
a) Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der Angabe, wie die Entscheidung
auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränderten Organismus Anwendung findet;
b) Verbot der Einfuhr;
c) Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die einführende Vertragspartei
antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben
warten muss, nicht berücksichtigt, oder
d) Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen festgelegten
Zeitraum verlängert wird.
(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei
Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen.
(5) Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zweihundertsiebzig
Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen
grenzüberschreitenden Verbringung.
(6) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang
möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich
nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen
sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden
veränderten Organismus gegebenenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um
derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien Anm. d. Übers.: Zur Vervollständigung (vgl. zB Artikel 7 Absatz 4) sollte im englischen Text „of this Protocol“ und im deutschen Text „dieses Protokolls“ hinzugefügt werden. dient, beschließt auf
ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entscheidungsfindung einführender
Vertragsparteien zu erleichtern.
Artikel 11
VERFAHREN BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR
UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER
ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND
(1) Eine Vertragspartei, die endgültig über die innerstaatliche Verwendung einschließlich des
Inverkehrbringens eines lebenden veränderten Organismus entscheidet, der möglicherweise zur unmittelbaren
Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht
wird, teilt diese Entscheidung den anderen Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn Tagen über die
Informationsstelle für biologische Sicherheit mit. Diese Mitteilung hat mindestens die Angaben nach
Anlage II zu enthalten. Die Vertragspartei stellt der innerstaatlichen Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die
das Sekretariat vorher darüber informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für
biologische Sicherheit hat, eine schriftliche Kopie der Mitteilung zur Verfügung. Diese Bestimmung
findet auf Entscheidungen über Feldversuche keine Anwendung.
(2) Die Vertragspartei, die eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, stellt sicher, dass der Antragsteller
gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.
(3) Jede Vertragspartei kann von der in Anlage II Buchstabe b genannten Behörde zusätzliche
Angaben anfordern.
(4) Eine Vertragspartei kann eine Entscheidung über die Einfuhr von lebenden veränderten
Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung
vorgesehen sind, nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen, wenn dies mit dem Ziel dieses Protokolls
vereinbar ist.
(5) Jede Vertragspartei stellt, falls verfügbar, der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle
innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Leitlinien zur Verfügung, die auf die Einfuhr von lebenden
veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur
Verarbeitung vorgesehen sind, anwendbar sind.
(6) Eine Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei mit einem im
Übergang befindlichen Wirtschaftssystem kann, wenn sie über kein innerstaatliches Recht im Sinne des
Absatzes 4 verfügt, in Ausübung ihrer staatlichen Hoheitsgewalt über die Informationsstelle für
biologische Sicherheit erklären, dass ihre Entscheidung vor der ersten Einfuhr eines lebenden veränderten
Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung
vorgesehen ist und über den Angaben nach Absatz 1 gemacht wurden, nach folgendem Verfahren
getroffen wird
a) Risikobeurteilung im Einklang mit Anlage III und
b) Entscheidung innerhalb eines absehbaren Zeitraums, der zweihundertsiebzig Tage nicht
überschreitet.
(7) Versäumt es eine Vertragspartei, ihre Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen, so gilt dies weder
als Zustimmung zur Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung
als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, noch als Ablehnung, es sei denn, die
Vertragspartei hat etwas anderes bestimmt.
(8) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang
möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich
nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen
sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden
veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur
Verarbeitung vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Entscheidung zu treffen, um derartige mögliche
nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(9) Eine Vertragspartei kann angeben, dass sie Bedarf an finanzieller und technischer Hilfe und am
Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf lebende veränderte Organismen hat, die zur unmittelbaren
Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Die Vertragsparteien
arbeiten nach den Artikeln 22 und 28 zusammen, um diesen Bedarf zu decken.
Artikel 12
ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
(1) Eine einführende Vertragspartei kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über
mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt,
wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, eine Entscheidung über eine
absichtliche grenzüberschreitende Verbringung jederzeit überprüfen und ändern. In einem solchen Fall
informiert die Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen alle Anmelder, die zuvor Verbringungen des
von der Entscheidung betroffenen lebenden veränderten Organismus angemeldet haben, sowie die
Informationsstelle für biologische Sicherheit und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.
(2) Eine ausführende Vertragspartei oder ein Anmelder kann die einführende Vertragspartei
ersuchen, eine sie beziehungsweise ihn betreffende Entscheidung nach Artikel 10 zu überprüfen, wenn
die ausführende Vertragspartei oder der Anmelder der Ansicht ist, dass
a) eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risikobeurteilung, auf der die
Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder
b) zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informationen verfügbar geworden
sind.
(3) Die einführende Vertragspartei beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von neunzig Tagen
schriftlich und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.
(4) Die einführende Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen für künftige Einfuhren eine
Risikobeurteilung verlangen.
Artikel 13
VEREINFACHTES VERFAHREN
(1) Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen
ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter
Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für
biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen
a) Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die
Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen,
und
b) Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Verfahren der vorherigen
Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.
Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbringungen in das Gebiet
derselben Vertragspartei Anwendung finden.
(2) Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1
Buchstabe a sind die in Anlage I genannten Angaben zu machen.
Artikel 14
BILATERALE, REGIONALE UND MULTILATERALE ÜBEREINKÜNFTE UND
ANDERE VEREINBARUNGEN
(1) Die Vertragsparteien können bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere
Vereinbarungen über die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten
Organismen schließen, wenn diese Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen mit dem Ziel dieses
Protokolls im Einklang stehen und nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als im Protokoll vorgesehen
führen.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über die Informationsstelle für biologische Sicherheit
über alle solchen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen,
die sie vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls geschlossen haben.
(3) Dieses Protokoll berührt nicht absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen, die nach diesen
Übereinkünften und anderen Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte oder
anderer Vereinbarungen stattfinden.
(4) Jede Vertragspartei kann festlegen, dass auf bestimmte Einfuhren in ihr Gebiet ihre
innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden; sie teilt ihre Entscheidung der Informationsstelle für
biologische Sicherheit mit.
Artikel 15
RISIKOBEURTEILUNG
(1) Risikobeurteilungen nach diesem Protokoll sind streng wissenschaftlich, im Einklang mit
Anlage III und unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungsverfahren durchzuführen. Solche
Risikobeurteilungen sind mindestens auf die nach Artikel 8 gemachten Angaben und andere verfügbare
wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender
veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch
Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, festzustellen und zu beurteilen.
(2) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass für Entscheidungen nach Artikel 10 Risikobeurteilungen
durchgeführt werden. Sie kann den Exporteur verpflichten, die Risikobeurteilung durchzuführen.
(3) Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die einführende
Vertragspartei dies verlangt.
Artikel 16
RISIKOBEWÄLTIGUNG
(1) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung des Artikels 8 Buchstabe g des Übereinkommens
geeignete Mechanismen, Maßnahmen und Strategien ein, um Risiken, die in den Bestimmungen
dieses Protokolls über die Risikobeurteilung genannt werden und die mit der Verwendung,
Handhabung und grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zusammenhängen,
zu regeln, zu bewältigen und zu kontrollieren, und behalten diese Mechanismen, Maßnahmen
und Strategien bei.
(2) Auf eine Risikobeurteilung gestützte Maßnahmen sind im Gebiet der einführenden Vertragspartei
in dem Maße aufzuerlegen, wie dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen des lebenden
veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu
verhindern, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
(3) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um die unabsichtliche grenzüberschreitende
Verbringung lebender veränderter Organismen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, die vor
der ersten Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus eine Risikobeurteilung erforderlich
machen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 bemüht sich jede Vertragspartei, sicherzustellen, dass jeder eingeführte
oder im Land selbst entwickelte lebende veränderte Organismus erst nach einem angemessenen
Beobachtungszeitraum, der seinem Lebenszyklus oder seiner Generationsdauer entspricht, seiner
bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
a) lebende veränderte Organismen oder bestimmte Merkmale lebender veränderter Organismen zu
identifizieren, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu
berücksichtigen sind, und
b) geeignete Maßnahmen zur Handhabung solcher lebenden veränderten Organismen oder
bestimmten Merkmale zu ergreifen.
Artikel 17
UNABSICHTLICHE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNGEN UND
NOTMASSNAHMEN
(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um betroffene oder möglicherweise
betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und gegebenenfalls einschlägige
internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn ihr ein zu einer Freisetzung führendes Ereignis
unter ihrer Hoheitsgewalt bekannt wird, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden
Verbringung eines lebenden veränderten Organismus kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit in diesen Staaten zu berücksichtigen
sind. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald die Vertragspartei von der genannten Lage Kenntnis erhält.
(2) Jede Vertragspartei teilt der Informationsstelle für biologische Sicherheit spätestens zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für sie die wichtigen Einzelheiten über ihre Kontaktstelle
für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach diesem Artikel mit.
(3) Jede Benachrichtigung nach Absatz 1 soll Folgendes enthalten
a) verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und wesentlichen Eigenschaften
und/oder Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
b) Angaben über die Umstände und das ungefähre Datum der Freisetzung sowie über die
Verwendung des lebenden veränderten Organismus im Gebiet der Ursprungsvertragspartei;
c) sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die
menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, sowie verfügbare Angaben über mögliche
Risikobewältigungsmaßnahmen;
d) sonstige wesentliche Angaben und
e) eine Kontaktstelle für weitere Informationen.
(4) Um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
biologischen Vielfalt auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auch Risiken für die menschliche
Gesundheit zu berücksichtigen sind, konsultiert jede Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt die in
Absatz 1 genannte Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus stattfindet, unverzüglich die
betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die
erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Notmaßnahmen, einleiten können.
Artikel 18
HANDHABUNG, TRANSPORT, VERPACKUNG UND IDENTIFIZIERUNG
(1) Um nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt zu vermeiden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind,
erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vorschriften, damit lebende veränderte Organismen bei der
absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter
Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt,
verpackt und transportiert werden.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Begleitunterlagen folgende Angaben enthalten
a) Bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder
Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen,
dass diese Produkte lebende veränderte Organismen „enthalten können“ und dass sie nicht
zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt bestimmt sind; auch muss eine Kontaktstelle für
weitere Informationen genannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten
dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen
einschließlich genauer Angaben zu ihrer Identität und einer eindeutigen Identifizierung;
b) bei lebenden veränderten Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt
sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte
Organismen handelt; weiter sind darin die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung,
Beförderung und Verwendung und die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie Name und
Adresse der Person und Einrichtung, an welche die lebenden veränderten Organismen geschickt
werden, zu nennen;
c) bei lebenden veränderten Organismen, die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt der
einführenden Vertragspartei bestimmt sind, und bei sonstigen lebenden veränderten Organismen
innerhalb des Geltungsbereichs des Protokolls muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen,
dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Identität und
wichtige Merkmale und/oder Eigenschaften, die Erfordernisse für die sichere Handhabung,
Lagerung, Beförderung und Verwendung, die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie
gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs zu nennen; ferner ist eine
Erklärung beizufügen, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur
geltenden Vorschriften dieses Protokolls steht.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die
näheren Einzelheiten der Entwicklung von Normen für Identifizierungs-, Handhabungs-, Verpackungs-
und Transportverfahren.
Artikel 19
ZUSTÄNDIGE NATIONALE BEHÖRDEN UND INNERSTAATLICHE
ANLAUFSTELLEN
(1) Jede Vertragspartei benennt eine innerstaatliche Anlaufstelle, die in ihrem Namen für die
Kontakte mit dem Sekretariat zuständig ist. Weiter benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere
zuständige nationale Behörde(n), die für die im Rahmen dieses Protokolls erforderlichen Verwaltungsaufgaben
zuständig und hinsichtlich dieser Aufgaben für sie handlungsbevollmächtigt ist (sind). Eine
Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der innerstaatlichen Anlaufstelle als
auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Protokolls für sie den Namen und die Adresse ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle und ihrer zuständigen
nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so
übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben
über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Gegebenenfalls ist dabei zumindest anzugeben,
welche Behörde für welche Art von lebenden veränderten Organismen zuständig ist. Jede Vertragspartei
teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle oder
des Namens und der Adresse oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.
(3) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien unverzüglich über die bei ihm nach Absatz 2
eingegangenen Mitteilungen und stellt diese Informationen auch über die Informationsstelle für
biologische Sicherheit zur Verfügung.
Artikel 20
INFORMATIONSAUSTAUSCH UND DIE INFORMATIONSSTELLE FÜR
BIOLOGISCHE SICHERHEIT
(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine
Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um
a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtlicher Informationen
über lebende veränderte Organismen und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen
zu erleichtern und
b) die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstützen, wobei den besonderen
Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, Rechnung getragen wird, vor
allem den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten,
sowie von Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und von Ländern, die
Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt sind.
(2) Über die Informationsstelle für biologische Sicherheit werden Informationen für die Zwecke des
Absatzes 1 verfügbar gemacht. Sie gewährt Zugang zu Informationen, die von den Vertragsparteien zur
Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung des Protokolls wichtig sind. Außerdem gewährt
sie, soweit möglich, Zugang zu anderen internationalen Einrichtungen für den Austausch von Informationen
über biologische Sicherheit.
(3) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle
für biologische Sicherheit alle Informationen zur Verfügung, die dieser im Rahmen dieses
Protokolls zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie
a) alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchführung des Protokolls sowie
Informationen, welche die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in
Kenntnis der Sachlage benötigen;
b) alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen;
c) Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen
Überprüfungen lebender veränderter Organismen, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens
vorgenommen und im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt wurden; dabei sind gegebenenfalls
wichtige Angaben über Verarbeitungserzeugnisse zu machen, die aus lebenden veränderten
Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen
genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie
erzielt wurden;
d) ihre endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr oder Freisetzung lebender veränderter Organismen
und
e) die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschließlich derjenigen über die Durchführung
des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage.
(4) Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicherheit einschließlich
ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend
überprüft.
Artikel 21
VERTRAULICHE INFORMATIONEN
(1) Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Informationen, die
nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Vertragspartei als Teil des
Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage angefordert werden, vertraulich zu
behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben.
(2) Die einführende Vertragspartei konsultiert den Anmelder, wenn sie entscheidet, dass die vom
Anmelder als vertraulich gekennzeichneten Informationen für eine vertrauliche Behandlung nicht in
Frage kommen; sie informiert den Anmelder vor einer Bekanntgabe über ihre Entscheidung und
begründet diese auf Ersuchen; ferner gibt sie ihm die Möglichkeit der Konsultation und einer internen
Überprüfung der Entscheidung vor der Bekanntgabe.
(3) Jede Vertragspartei schützt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen vertraulichen
Informationen; dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem im Protokoll
vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage entgegengenommen
wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen
verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei vertraulichen
Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden veränderten Organismen tut.
(4) Die einführende Vertragspartei verwendet solche Informationen ohne schriftliche Zustimmung
des Anmelders nicht zu geschäftlichen Zwecken.
(5) Zieht ein Anmelder eine Anmeldung zurück oder hat er sie zurückgezogen, so wahrt die
einführende Vertragspartei die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerblicher Informationen sowie von
Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die
einführende Vertragspartei und der Anmelder unterschiedlicher Meinung sind.
(6) Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich
a) Name und Adresse des Anmelders;
b) allgemeine Beschreibung des (der) lebenden veränderten Organismus (Organismen);
c) Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche
Gesundheit zu berücksichtigen sind, und
d) Verfahren und Pläne für Notmaßnahmen.
Artikel 22
KAPAZITÄTSAUFBAU
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Protokolls in
Ländern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten
Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Ländern von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen beim Ausbau und/oder bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller
Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit einschließlich der Biotechnologie in dem Umfang
zusammen, in dem dies für die biologische Sicherheit erforderlich ist; diese Zusammenarbeit erfolgt auch
über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen
sowie gegebenenfalls durch Erleichterung der Beteiligung des privaten Sektors.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 in Bezug auf die Zusammenarbeit wird dem Bedarf von
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten
Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen
sowie an der Weitergabe im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens
im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung
getragen. Die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau umfasst je nach Lage, Möglichkeiten und
Erfordernissen jeder Vertragspartei auch die wissenschaftliche und technische Schulung in der
ordnungsgemäßen und sicheren Beherrschung der Biotechnologie und im Einsatz von Techniken der
Risikobeurteilung und der Risikobewältigung im Bereich der biologischen Sicherheit sowie die
Verbesserung technologischer und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit.
Auch den Erfordernissen von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen wird
bei diesem Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen.
Artikel 23
BEWUSSTSEINSBILDUNG IN DER ÖFFENTLICHKEIT UND BETEILIGUNG DER
ÖFFENTLICHKEIT
(1) Die Vertragsparteien
a) fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und
Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung
lebender veränderter Organismen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu
berücksichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls mit anderen Staaten
und internationalen Gremien zusammen;
b) bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit
auch den Zugang zu Informationen über lebende veränderte Organismen nach diesem
Protokoll, die eingeführt werden können, umfasst.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen
und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Organismen und machen
die Ergebnisse dieser Entscheidungen öffentlich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen
nach Artikel 21 wahren.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des öffentlichen
Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.
Artikel 24
NICHTVERTRAGSPARTEIEN
(1) Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien
und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls. Die Vertragsparteien
können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und
andere Vereinbarungen über diese grenzüberschreitenden Verbringungen schließen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der
Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen
zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt freigesetzt beziehungsweise in diese
Gebiete oder aus ihnen verbracht werden.
Artikel 25
RECHTSWIDRIGE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG
(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende
Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen
Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter
Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.
(2) Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei
von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffenden lebenden veränderten Organismus auf
eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.
(3) Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Informationen über sie
betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringungen zur Verfügung.
Artikel 26
SOZIOÖKONOMISCHE ERWÄGUNGEN
(1) Bei ihrer Entscheidung über eine Einfuhr nach diesem Protokoll oder nach ihren innerstaatlichen
Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls können die Vertragsparteien im Einklang mit ihren
internationalen Verpflichtungen sozioökonomische Erwägungen berücksichtigen, die sich aus den Auswirkungen
lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf den Wert der biologischen Vielfalt für einheimische und örtliche
Siedlungsgemeinschaften, ergeben.
(2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Forschung und beim Informationsaustausch über
sozioökonomische Auswirkungen lebender veränderter Organismen, insbesondere auf einheimische und
örtliche Siedlungsgemeinschaften, zusammenzuarbeiten.
Artikel 27
HAFTUNG UND WIEDERGUTMACHUNG
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
beschließt auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und
Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende
Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, wobei sie die in diesen
Fragen laufenden Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts analysiert und gebührend berücksichtigt;
sie ist bemüht, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren zum Abschluss zu bringen.
Artikel 28
FINANZIERUNGSMECHANISMUS UND FINANZIELLE MITTEL
(1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die
Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.
(2) Der in Artikel 21 des Übereinkommens eingeführte Finanzierungsmechanismus ist durch die
Institution, der die Anwendung dieses Mechanismus anvertraut ist, gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus
für dieses Protokoll.
(3) In Bezug auf den Kapazitätsaufbau nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der
Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien,
die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und
der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2
genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien
erörtert werden.
(4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien,
die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten
und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse eines Kapazitätsaufbaus für die
Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.
(5) Die in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien
zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschließlich der vor der Beschlussfassung über
dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.
(6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle und technologische
Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur
Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien
mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.
Artikel 29
DIE KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE ALS TAGUNG DER
VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS DIENT
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können
an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Entscheidungen im Rahmen dieses Protokolls
nur von seinen Vertragsparteien getroffen.
(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so
wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens,
zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den
Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
überprüft regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die
notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch
dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und
a) gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig
sind;
b) setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
c) sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständiger internationaler
Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit
mit diesen;
d) legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 33 dieses Protokolls zu
liefernden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen
vorgelegten Berichte;
e) prüft und beschließt gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlagen sowie
etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig
erachtet werden, und
f) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können.
(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Übereinkommens
finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der
Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas
anderes beschließt.
(6) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dient, wird vom Sekretariat zusammen mit der ersten nach dem In-Kraft-Treten dieses
Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen. Nachfolgende ordentliche
Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dient, finden zusammen mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern
die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht
etwas anderes beschließt.
(7) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung
der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies
schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die
Vertragsparteien durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt
wird.
(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht
Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere
Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem
Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der
anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die
Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.
Artikel 30
NEBENORGANE
(1) Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan
kann auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen; in diesem Fall legt die Tagung der Vertragsparteien
fest, welche Aufgaben dieses Organ wahrnimmt.
(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können
als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein
Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im
Rahmen des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.
(3) Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll
betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Nebenorgans, das eine
Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls
vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.
Artikel 31
SEKRETARIAT
(1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat
dieses Protokolls.
(2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses
Protokoll entsprechend Anwendung.
(3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen
werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen
Haushaltsbeschlüsse.
Artikel 32
VERHÄLTNIS ZUM ÜBEREINKOMMEN
Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens
über seine Protokolle auch auf dieses Protokoll Anwendung.
Artikel 33
ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG
Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet
der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in
Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des
Protokolls ergriffen hat, Bericht.
Artikel 34
EINHALTUNG
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusammenarbeit und institutionelle Mechanismen,
um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln. Zu
diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Bestimmungen, nach denen gegebenenfalls Rat oder
Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren
und -mechanismen getrennt und berühren diese nicht.
Artikel 35
BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG
Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die
Wirksamkeit dieses Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.
Artikel 36
UNTERZEICHNUNG
Dieses Protokoll liegt für Staaten sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
vom 15. bis 26. Mai 2000 im Büro der Vereinten Nationen in Nairobi und vom 5. Juni 2000 bis 4. Juni
2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 37
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten
Ratifikations, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft.
(2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
der beziehungsweise die dieses Protokoll nach dem In-Kraft-Treten gemäß Absatz 1 ratifiziert,
annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre
Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem
das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in
Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten
der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 38
VORBEHALTE
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 39
RÜCKTRITT
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche
Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer
oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 40
VERBINDLICHE WORTLAUTE
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal am 29. Januar 2000.
Anlage I
ERFORDERLICHE ANGABEN IN ANMELDUNGEN NACH DEN ARTIKELN 8, 10
UND 13
a) Name, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs;
b) Name, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs;
c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenenfalls die innerstaatliche
Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat;
d) vorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbringung, sofern
bekannt;
e) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie
Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische
Sicherheit;
f) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen,
sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen
fortbestehen oder sich vermehren können;
g) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie
Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische
Sicherheit;
h) Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der angewandten Technik
und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
i) absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Verarbeitungserzeugnissen
daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare
neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die
Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;
j) Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus;
k) früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;
l) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung,
gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung
und Notmaßnahmen;
m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhrstaats (zB ob er dort
verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung
zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund beziehungsweise Gründe für das Verbot;
n) Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an andere Staaten über den weiterzugebenden
lebenden veränderten Organismus;
o) Erklärung, dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen.
Anlage II
ERFORDERLICHE ANGABEN NACH ARTIKEL 11 BEI LEBENDEN
VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG
ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG
VORGESEHEN SIND
a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche
Verwendung beantragt;
b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist;
c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus;
d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden
Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
e) gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus;
f) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie
Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische
Sicherheit;
g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der
Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die
Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
h) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie
Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische
Sicherheit;
i) zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus;
j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;
k) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung,
gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung
und Notmaßnahmen.
Anlage III
RISIKOBEURTEILUNG NACH ARTIKEL 15
Ziel
1. Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen
lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in
der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt zu erkennen und zu bewerten, wobei auch Risiken für die
menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Verwendung der Risikobeurteilung
2. Die Risikobeurteilung dient ua. den zuständigen Behörden dazu, Entscheidungen in Bezug auf
lebende veränderte Organismen in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Allgemeine Grundsätze
3. Die Risikobeurteilung soll auf wissenschaftlicher Grundlage und transparent durchgeführt werden;
in die Beurteilung können fachkundiger Rat und Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen
einfließen.
4. Liegen unzureichende wissenschaftliche Kenntnisse vor oder besteht kein wissenschaftlicher
Konsens, so ist dies nicht zwangsläufig als besonderes, nicht vorhandenes oder annehmbares Risiko
auszulegen.
5. Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen oder deren Verarbeitungserzeugnissen,
die nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten,
die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden, sollen im Zusammenhang mit den
Risiken der unveränderten Empfänger- oder Ausgangsorganismen in der voraussichtlichen aufnehmenden
Umwelt bewertet werden.
6. Die Risikobeurteilung soll für jeden Einzelfall durchgeführt werden. Die erforderlichen Angaben
können nach Art und Umfang von Fall zu Fall unterschiedlich sein; dies hängt von dem betroffenen
lebenden veränderten Organismus, seiner beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen
aufnehmenden Umwelt ab.
Methodik
7. Im Laufe der Risikobeurteilung kann sich herausstellen, dass zum einen weitere Informationen
über bestimmte Gegenstände benötigt werden, die während des Beurteilungsvorgangs benannt und
angefordert werden können, und zum anderen Informationen über andere Gegenstände in manchen Fällen
jedoch ohne Belang sein können.
8. Um ihren Zweck zu erfüllen, umfassen Risikobeurteilungen gegebenenfalls folgende Schritte
a) Identifizierung neuer genotypischer oder phänotypischer Merkmale in Verbindung mit dem
lebenden veränderten Organismus, die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in
der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt haben können, wobei auch Risiken für die
menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;
b) Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu diesen nachteiligen Auswirkungen auch tatsächlich
kommt, wobei zu berücksichtigen ist, wie und in welchem Umfang die voraussichtliche
aufnehmende Umwelt dem lebenden veränderten Organismus ausgesetzt wird;
c) Einschätzung der Konsequenzen für den Fall, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen
Auswirkungen kommt;
d) Einschätzung des Gesamtrisikos durch den lebenden veränderten Organismus, gestützt auf die
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen Auswirkungen
kommt, und der Konsequenzen in diesem Fall;
e) Empfehlung im Hinblick darauf, ob diese Risiken annehmbar oder beherrschbar sind, erforderlichenfalls
mit Angabe von Strategien zur Bewältigung dieser Risiken, und
f) wenn das Risiko nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, gegebenenfalls Anforderung
weiterer Informationen zu bestimmten problematischen Punkten oder Einsatz geeigneter Risikobewältigungsstrategien
und/oder Überwachung des lebenden veränderten Organismus in der
aufnehmenden Umwelt.
Zu berücksichtigende Punkte
9. Abhängig vom Einzelfall ist bei der Risikobeurteilung den einschlägigen technischen und
wissenschaftlichen Daten bezüglich der Merkmale der folgenden Elemente Rechnung zu tragen
a) Empfängerorganismus oder Ausgangsorganismen. Die biologischen Merkmale des Empfängerorganismus
oder der Ausgangsorganismen, einschließlich Angaben über den taxonomischen
Status, die gebräuchliche Bezeichnung, den Ursprung, die Ursprungszentren und die Zentren
genetischer Vielfalt, soweit bekannt, sowie eine Beschreibung des Lebensraums, in dem die
Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
b) Spenderorganismus oder Spenderorganismen. Taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung,
Herkunft und einschlägige biologische Merkmale der Spenderorganismen;
c) Vektor. Merkmale des Vektors, einschließlich seiner Identität, sofern vorhanden, seiner Herkunft
oder seines Ursprungs und seines Wirtsbereichs;
d) Insert oder Inserts und/oder Merkmale der Veränderung. Genetische Merkmale der eingefügten
Nukleinsäure und der Funktion, die sie spezifiziert, und/oder Merkmale der eingeführten
Veränderung;
e) lebender veränderter Organismus. Identität des lebenden veränderten Organismus sowie
Unterschiede zwischen seinen biologischen Merkmalen und denjenigen des Empfängerorganismus
oder der Ausgangsorganismen;
f) Nachweis und Identifizierung des lebenden veränderten Organismus. Vorgeschlagene Nachweis
und Identifizierungsverfahren und ihre Spezifizität, Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit;
g) Angaben zur beabsichtigten Verwendung. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des
lebenden veränderten Organismus, einschließlich einer im Vergleich zum Empfängerorganismus
oder zu den Ausgangsorganismen neuen oder geänderten Verwendung, und
h) aufnehmende Umwelt. Angaben über die Örtlichkeit und die geographischen, klimatischen und
ökologischen Merkmale, einschließlich einschlägiger Angaben über die biologische Vielfalt und
die Ursprungszentren der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Protokoll tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 11. September 2003 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt
Barbados
Belarus
Bhutan
Bolivien
Botsuana
Bulgarien
Dänemark (außer Färöer und Grönland)
Dschibuti
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
Fidschi
Frankreich
Ghana
Indien
Kamerun
Kenia
Kolumbien
Kroatien
Kuba
Lesotho
Liberia
Luxemburg
Malediven
Mali
Marshallinseln
Mauritius
Mexiko
Moldau
Mongolei
Mosambik
Nauru
Nicaragua
Niederlande
Nigeria
Niue
Norwegen
Oman
Palau
Panama
Rumänien
Samoa
Schweden
Schweiz
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ukraine
Venezuela
Vereinigte Republik Tansania
Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärung abgegeben
Erklärung
„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und im besonderen gemäß seinem Artikel 175 (1) für den Abschluss internationaler
Abkommen und die Umsetzung der daraus entstehenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung
der nachstehenden Ziele beitragen, zuständig ist
– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
– Schutz der menschlichen Gesundheit;
– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass sie bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche
Rechtsvorschriften, die von diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten umfassen, angenommen hat und
gemäß Artikel 20 (3) (a) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit eine Liste dieser
Rechtsvorschriften der Informationsstelle für biologische Sicherheit übermitteln und entsprechend
aktualisieren wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener aus dem Protokoll von Cartagena über die
biologische Sicherheit entstehenden Verpflichtungen zuständig, die geltendes Gemeinschaftsrecht
umfassen.
Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaften unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen
Weiterentwicklung.“