Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94_2002 AT

94. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert

a) § 107 lautet: „Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“;

b) es werden eingefügt

aa) nach § 12: „§ 12a Verordnungsermächtigung“;

bb) nach § 111: „§ 112 Umsetzungshinweis“.

2. § 4 wird wie folgt geändert

a) die Z 7 lautet

„7. Geschlossenes System: ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen

Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen

organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt

der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine

unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise

ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;“

b) die Z 9 lautet

„9. Arbeiten im kleinen Maßstab: Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM)

a) der Sicherheitsstufe 1: bis zu 600 Liter Kulturvolumen

b) der Sicherheitsstufe 2: bis zu 100 Liter Kulturvolumen

c) der Sicherheitsstufen 3 und 4: bis zu 10 Liter Kulturvolumen

und Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren;“

c) die Z 10 entfällt;

d) die Z 14 lautet

„14. Vektoren: Trägermoleküle und Trägermikroorganismen für das Einfügen von Nukleinsäuresequenzen

in Zellen;“

e) die Z 17 lautet

„17. Arbeiten mit GVM zu Entwicklungszwecken: Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab

zur Entwicklung oder Steigerung der Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung

des Produkts oder – sofern diese zeitlich vorangehen – bis zur ersten Registrierung oder Zulassung

des Produktes im In- oder Ausland;“.

3. § 5 wird wie folgt geändert

a) die Z 1 lautet

„1. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und

Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1)

auszugehen ist.“

b) die Z 4 lautet

„4. Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und

Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.“

4. § 6 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der beabsichtigten biologischen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen“

durch die Wortfolge „der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle

und Abwässer vorzunehmen“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet

„(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den

Stand von Wissenschaft und Technik

1. von dem Empfänger-Mikroorganismus nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder

Pflanzen Krankheiten verursacht,

2. die Eigenschaften des Vektors und des Inserts derart sind, dass sie den GVM nicht mit einem

Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen

Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die

standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat und

3. von dem GVM nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten

verursacht und es nicht zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt

allenfalls betroffene Umwelt hat,

wobei unter Tieren und Pflanzen organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Tiere und Pflanzen

zu verstehen sind.“

c) In Abs. 5 wird das Wort „NS-Abschnitte“ durch das Wort „Nukleinsäureabschnitte“ und die Wortgruppe

„in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen“ durch die Wortgruppe „in Aussicht

genommenen Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt.

5. § 7 lautet

„§ 7. (1) Bestehen Zweifel darüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen

ist, so sind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im

Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger

Maßnahmen gerechtfertigt ist.

(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung

des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe

dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.“

6. Im § 8 entfallen nach den Worten „im Einvernehmen mit“ die Worte „Bundesminister für Arbeit und

Soziales“ und werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch

die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte

„Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“

durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen

einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen

Sicherheitsstufen kombiniert werden.

(3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen

wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit

Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird die Wortfolge „Kontakt der verwendeten

GVO mit der Außenwelt ausgeschlossen oder zumindest minimiert wird mit dem Ziel, eine

unkontrollierte Vermehrung der GVO in der Außenwelt zu verhindern“ durch die Wortfolge „Kontakt der

verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte

Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und

auf die Umwelt notwendigen Informationen,“.

9. § 12 wird wie folgt geändert

a) Die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ werden durch die Worte

„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“,

die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit“, die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“

durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie der Ausdruck „EG“ durch

den Ausdruck „EU“ ersetzt und es entfallen die Wortgruppen „Bundesminister für Arbeit und Soziales“

und „bezüglich der Z 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.

b) die Z 1 lautet

„1. über organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen

Systemen, die für die jeweilige Sicherheitsstufe unter besonderer Berücksichtigung der Art

der vorzunehmenden Arbeiten mit GVO notwendig sind,“.

10. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Verordnungsermächtigung

§ 12a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, nach Anhörung des zuständigen

wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf Anhang II Teil C der Richtlinie

90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

in der jeweils geltenden Fassung, Typen von GVO aufzulisten, die sicher für die menschliche Gesundheit

und die Umwelt sind.

(2) Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, bei denen ausschließlich Typen von GVO einbezogen

werden, die in dieser Liste angeführt sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte II. und

IVa.“

11. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis

zum Betreiber der gentechnischen Anlage stehen oder überwiegend in der gentechnischen

Anlage beschäftigt sein; jeweils zumindest einer von ihnen muss bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3

oder 4 im kleinen Maßstab sowie bei Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 im großen Maßstab

während der Arbeiten mit GVO anwesend oder zumindest kurzfristig erreichbar sein. Im Klinischen Bereich

der Medizinischen Fakultäten ist ein Dienstverhältnis des Beauftragten für die biologische Sicherheit

im Rahmen der universitären Einrichtung dem Dienstverhältnis zum Betreiber, soweit dieser der

Träger der Krankenanstalt ist, gleichzusetzen. Die Bestellung des Beauftragten für die biologische Sicherheit

hat in diesem Fall im Einvernehmen mit dem jeweiligen Klinik- bzw. Institutsvorstand zu erfolgen.“

12. In § 17 werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die

Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ und die Worte „Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“

ersetzt.

13. § 19 lautet

„§ 19. Der Betreiber hat die Durchführung

1. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,

2. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

3. weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,

4. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,

5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern

eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und

6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen

Anlage

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen

anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer

Kopie vorzulegen.“

14. § 20 lautet

„§ 20. Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von

1. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 und

2. Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4

vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen

zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie

vorzulegen.“

15. In § 21 werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die

Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Worte

„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur“ ersetzt.

16. § 22 Abs. 2 bis 5 lauten

„(2) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Anmeldung oder des Antrages mit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Genauigkeit und

Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, die Richtigkeit der Sicherheitseinstufung (§ 6) in eine Sicherheitsstufe

(§ 5) sowie gegebenenfalls die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen (Einschließungs-

und anderen Schutzmaßnahmen), der Abfallentsorgungsmaßnahmen und Notfallpläne (§ 11) zu

prüfen.

(3) Die Behörde hat, soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO

gemäß § 23 erforderlich ist, dem Anmelder oder Antragsteller aufzuerlegen, weitere Informationen zur

Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages zur Verfügung zu stellen.

(4) Sofern die Arbeiten nicht gemäß § 24 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz oder Abs. 4 zweiter Satz bereits

unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden dürfen, kann die Behörde, soweit dies im Interesse

der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist,

1. dem Anmelder oder Antragsteller auferlegen, die Voraussetzungen, unter welchen die vorgesehene

Arbeit mit GVO durchgeführt werden soll, oder die Sicherheitseinstufung zu ändern und

2. anordnen, dass diese Arbeit mit GVO erst aufgenommen oder – falls sie sich schon in der Durchführung

befindet – vorübergehend eingestellt wird, bis die Behörde auf Grund der zusätzlich gemäß

Abs. 3 erhaltenen Informationen oder der geänderten Voraussetzungen oder Sicherheitseinstufung

dieser Arbeit mit GVO eine Entscheidung gemäß § 23 trifft, oder im Falle einer gemäß

§ 19 anmeldepflichtigen Arbeit mit GVO binnen 45 Tagen ab dieser Anordnung ausspricht, dass

sie die Anmeldung zur Kenntnis nimmt.

(5) Die Behörde hat vor der Entscheidung

1. über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten mit GVO in den Sicherheitsstufen 3 und 4 sowie

über Anmeldungen von Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren zu anderen als biomedizinischen

Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung, wenn Grund zur Annahme besteht,

dass die Artgrenze durchbrochen wird, ein Gutachten des zuständigen wissenschaftlichen

Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen und

2. über Anträge auf Genehmigung von Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, ausgenommen

Arbeiten zu Entwicklungszwecken, sowie über Anträge auf Genehmigung erstmaliger

Arbeiten in Sicherheitsstufe 4 oder weiterer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 4 im großen

Maßstab ein Anhörungsverfahren gemäß § 28 durchzuführen.“

17. § 23 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 lautet

„(2) Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß § 19 Z 1 oder 2 in Verbindung mit § 24

Abs. 1, § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 zweiter Satz, § 19 Z 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 4

erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß § 20 ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in

Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.“

b) Im Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

18. § 24 lautet

„§ 24. (1) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen 45 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen

werden, sofern nicht die Behörde innerhalb dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß

§ 23 Abs. 3 trifft. Wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über

die erfolgte Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, dürfen diese Arbeiten bereits 30 Tage nach ihrer Anmeldung,

sofern die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn zugestimmt hat, auch vor Ablauf dieser Wartefrist

aufgenommen werden.

(2) Die in § 19 Z 1 und 2 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen

werden, wenn die Behörde für Arbeiten mit GVM in einer höheren Sicherheitsstufe in der selben

gentechnischen Anlage bereits eine Anmeldung zur Kenntnis genommen oder eine Genehmigung erteilt

hat.

(3) Die in § 19 Z 3 genannten Arbeiten dürfen unmittelbar nach ihrer Anmeldung aufgenommen

werden. Stellt der Betreiber jedoch einen Antrag auf Genehmigung dieser Arbeiten, so hat die Behörde

binnen 45 Tagen nach Einlangen dieses Antrags zu entscheiden.

(4) Die in § 19 Z 4, 5 und 6 genannten Arbeiten dürfen, wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar

sind, 30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, sofern nicht die Behörde innerhalb

dieser Wartefrist eine andere Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 trifft; diese Arbeiten dürfen früher als

30 Tage nach ihrer Anmeldung aufgenommen werden, wenn die Behörde dem früheren Arbeitsbeginn

zugestimmt hat. Für die in § 19 Z 5 und 6 genannten Arbeiten entfällt in diesen Fällen die Wartefrist,

wenn der Anmeldung das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte Freigabe

(§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt und wenn auf sie die §§ 26 und 27 nicht anwendbar sind.

(5) Die in § 20 genannten Arbeiten dürfen nicht vor ihrer Genehmigung durch die Behörde aufgenommen

werden. Die Behörde hat über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in

der Sicherheitsstufe 3, wenn bereits eine Genehmigung für Arbeiten mit GVM in der selben gentechnischen

Anlage in der Sicherheitsstufe 4 erteilt wurde, sowie über den Antrag auf Genehmigung weiterer

Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 3 in einer gentechnischen Anlage binnen 45 Tagen nach Einlangen

zu entscheiden. Über den Antrag auf Genehmigung erstmaliger Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe

3 oder von Arbeiten mit GVM in der Sicherheitsstufe 4 in einer gentechnischen Anlage hat die

Behörde, wenn dem Antrag das Protokoll des Komitees für die biologische Sicherheit über die erfolgte

Freigabe (§ 16 Abs. 4 Z 4) beiliegt, binnen 60 Tagen, sonst binnen 90 Tagen zu entscheiden.“

19. § 25 lautet

„§ 25. Der Lauf der Fristen gemäß § 24 wird gehemmt durch

1. die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens an den Anmelder oder Antragsteller

bis zum Einlangen seiner Stellungnahme,

2. den Auftrag zur Verbesserung der Anmeldung oder des Antrages bis zum Einlangen einer Stellungnahme

des Anmelders oder Antragstellers oder der Verbesserung,

3. die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 28,

4. eine gutachterliche Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission

gemäß §§ 86, 91 und 92 für die Dauer von höchstens drei Wochen, wenn die Behörde ein Feststellungsverfahren

gemäß § 7, § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 3 durchführt oder ein Gutachten gemäß

§ 26 einholt.“

20. § 27 lautet

„§ 27. (1) Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz – TVG und den darauf

beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.

(2) Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz – TVG ist zu untersagen,

wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.“

21. § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 5 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und

im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen kundzumachen, dass ein

Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der

Behörde während eines Zeitraumes von sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber

eine Anhörung durchgeführt wird und dass es jedermann freisteht, an der Anhörung teilzunehmen.

(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens innerhalb von drei Wochen

ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme durchzuführen. Die Behörde hat dazu die

Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der

Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu

laden.

(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der dazugehörigen Unterlagen.

Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.“

22. In § 29 werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch die

Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Worte

„Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur“ ersetzt.

23. § 33 samt Überschrift lautet

„Nachträgliche Maßnahmen

§ 33. Werden nach Erteilung der Genehmigung, nach Ablauf der Untersagungsfrist oder nach Beginn

der Arbeiten Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken

können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist,

unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die

Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken, zu verbieten oder die vorübergehende Einstellung zu

verfügen und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen.“

24. In § 35 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch

die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Wortfolge „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“

und die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

25. § 86 wird wie folgt geändert

a) in Abs. 1 wird die Wortfolge „Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7 und 9 Abs. 3“

durch die Wortfolge „Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß §§ 7, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 und

26 Z 2“ ersetzt;

b) in Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch

die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Wortfolge „Bundesminister

für Arbeit und Soziales“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“, die Wortfolge

„Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

26. § 87 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 lautet

„(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören

1. je ein Experte aus den Bereichen

a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),

b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

und das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;

2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend

Freisetzung von

a) Mikroorganismen: ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), ein Experte für Pflanzen-

oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),

ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),

b) Pflanzen: ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur), je ein Experte für Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie,

Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie und für Populationsbiologie (jeweils nominiert

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sowie ein

Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),

c) Tieren: ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen) sowie je ein Experte für Tierzucht und Zoologie (nominiert vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zuzuziehen;

3. Zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von

Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ein Experte

für Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) und ein

Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit) zuzuziehen.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die

Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

27. In § 100 werden die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz“ durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“

ersetzt.

28. In § 101d werden die Worte „beim Bundeskanzleramt“ durch die Worte „beim Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

29. In § 101e wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Worte „Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und

die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Worte „Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

30. § 105 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag,

sofern durch die darin enthaltenen Informationen

a) die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,

b) die öffentliche Sicherheit,

c) Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich

Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,

d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,

e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,

f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet

war,

g) Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem

betreffenden Bereich noch erhöhen würde,

berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren

nicht zugänglich gemacht werden sollen.“

b) Abs. 3 Z 1 lautet

„1. Allgemeine Beschreibung des GVO“;

c) Abs. 3 Z 3 lit. a lautet

„3. a) Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO;“

31. § 107 wird wie folgt geändert

a) die Überschrift lautet

„Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“

b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport

und Konsumentenschutz“ wird durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“

ersetzt und die Z 2 lautet

„2. zum Ende eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über zur Genehmigung beantragte

Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 in geschlossenen Systemen, in dem auch die Beschreibung,

der Zweck und die Risken der GVO anzugeben sind, zu übermitteln und alle drei

Jahre und zum ersten Mal am 5. Juni 2003 einen zusammenfassenden Bericht über seine Erfahrungen

mit der Anwendung der EG-Richtlinie 90/219/EG in der Fassung der EG-Richtlinie

98/81/EG zu übermitteln,“;

c) Abs. 2 entfällt.

32. § 109 Abs. 3 Z 11 lautet

„11. einer gemäß § 22 Abs. 4 erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten

Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,“.

33. § 111 lautet

„§ 111. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2. hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

3. hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur,

4. hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

5. hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

6. hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42 und 53 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

7. hinsichtlich der gemäß § 50 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

8. hinsichtlich der gemäß § 56 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

9. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,

10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,

12. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur,

b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13

B-VG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige

Bundesminister,

c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister

für Arbeit und Wirtschaft,

d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens

einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen sowie

e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

13. hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach

§ 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

14. hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils

in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

15. hinsichtlich des § 99 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen

mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten

Bundesministern,

16. hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5

der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung

mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

18. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

34. Dem Gesetz wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt

„Umsetzungshinweis

§ 112. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/81/EWG des Rates vom 26. Oktober 1998

zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen

in geschlossenen Systemen, ABl. Nr. L 330 vom 26. Oktober 1998 S 13, umgesetzt.“

Artikel II

(1) Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 12a, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 33, 35, 86, 87,

100, 101d, 101e, 105, 107, 109, 111, 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2002 treten

mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2002 folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach

den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss fortzusetzen.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in

Kraft.

BGBlPdf 94. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, in der Folge

als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei

der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesen Bestimmungen vorzugehen.

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet als

a) Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in

einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet

verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer

berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der

beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

c) zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr und im Falle der Slowakischen Republik das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikationen;

d) Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und

nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen –

einschließlich des Fahrers – zu befördern;

e) Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,

und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten

Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

f) Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (sowie in der Republik Österreich auch jede

Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung

im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr nach nationalem Recht befugt ist.

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen

Kraftfahrlinie der Erteilung einer Berechtigung berührter dritter Staaten geführt werden.

(2) Ein Antrag auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) ist an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten

a) den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

b) die Fahrtstrecke,

c) eine Streckenskizze,

d) die Beförderungspreise,

e) einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

f) die vorgesehene Betriebsperiode,

g) den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

h) Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom

beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit,

der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie

die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit

gewahrt ist. Bei der Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer des Staates einer Vertragspartei

ist die Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen auch an einen Unternehmer

des Staates der anderen Vertragspartei zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession

(Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmens nicht möglich sein, so kann sich

die andere Vertragspartei das Recht vorbehalten, die Konzession (Genehmigung) zu erteilen und einen

Reziprokpartner später zu nennen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden regelmäßig auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt

und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält

der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)

und beim Grenzübertritt in die Slowakische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen.

Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung

aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

Artikel 3

Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf einer Konzession (Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke

und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen

Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den

Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß alle von dem beabsichtigten

Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher

Konsens herzustellen.

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach

den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu

dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger

schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs)

Bedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich

zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten

Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,

insbesondere um zu beraten und zu genehmigen

a) die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

b) die Änderung der Strecken oder der Konzessions-(Genehmigungs)Bedingungen bestehender

Kraftfahrlinien,

c) Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

d) die Fahrpläne,

e) die Beförderungspreise,

f) die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können Entscheidungen gemäß Absatz 2 nach Herstellung des schriftlichen

oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder Reziprokpartner

vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen

Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,

die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten

darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei

Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden

a) die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

b) die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

c) die eingesetzten Busse

die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder

zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung unterliegt der Abstimmung nach dem nationalen Recht beider Vertragsparteien

und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den

Abschluß der innerstaatlich vorgesehen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner schriftlich kündigt.

Geschehen zu Bratislava, am 15. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

Dr. Einem

Für die Regierung der Slowakischen Republik der Minister für Verkehr und Telekommunikationen

Palacka

Die Notifikationen gemäß Art. 11 der Vereinbarung wurden am 20. Jänner 1999 bzw. 27. Juni 2001

vorgenommen; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →