94. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert
1. § 52 samt Überschrift lautet
„Überwachung der Entgeltzahlung
§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der
durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)
oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen
zu überwachen.
(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine
Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger
Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif
(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres
Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß
§ 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister,
Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat
innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.“
2. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“
Auf Grund
1. des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,
2. der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten,
BGBl. Nr. 805/1993,
3. des § 1 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste,
BGBl. I Nr. 130/1998,
4. des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,
5. des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988,
alle zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2
B-VG, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/1998 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unterrepräsentation von Frauen
§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema
oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn)
oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten
in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt. Steht einer
Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich
miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im
BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich
eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Ziele des Frauenförderungsplans
§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen
Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie
Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf mindestens
40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an
diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die
Personalentwicklung zu integrieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem
Ausmaß der Unterrepräsentation (Anlagen A, B, C und D).
(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Besoldungsgruppen,
Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils beste-
hende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Besoldungsgruppen,
Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich
einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser
Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle um 20% zu erhöhen, bis
eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen
mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb von zwei Jahren ab
Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln. Liegt die Frauenquote bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen
mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu
erreichen.
Frauenförderungsgebot
§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,
1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der
dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie
2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis hinzuwirken,
3. eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,
4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen,
die Ziele gemäß § 2 zu berücksichtigen.
(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete
Mitbewerber, sind so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen
1.in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der
betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. in der betreffenden Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe, wenn eine solche Unterteilung
besteht,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Personalstelle mindestens 40% der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe
gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer
geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der
Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle
1.auf die betreffende Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe entfallenden Verwendungen
(Funktionen),
2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht
unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,
mindestens 40% beträgt.
(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete
Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen, vom
Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.
(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger
Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.
II. Abschnitt
FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
§ 4. Alle Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben zu sorgen, dass frauenfördernde
Maßnahmen auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen gesetzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 5. Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die
Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt
zu Bewerbungen zu motivieren.
Ausschreibung
§ 6. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine
zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in
den Ausschreibungstext aufzunehmen.
(3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den
Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und
deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation
vorrangig aufgenommen werden.
(4) Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle
auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort
zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.
Ausschreibungsverfahren
§ 7. (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe
für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten
folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen
1. die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
2. der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;
3. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;
4. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;
5. die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;
6. die Auswahlentscheidung.
(2) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem
Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt im Bereich Bildung und Kultur der
Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten
vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.
Auswahlverfahren
§ 8. (1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung)
zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Auswahl-
und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen
Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom
Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen
zu berücksichtigen.
(3) Werden Frauen ausgewählt, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt
bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ist
gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.
Karriereplanung
§ 9. (1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch
entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.
(2) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien
einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für die weiblichen Bediensteten ergibt oder die sich an
einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden, an
einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen.
Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.
Aus- und Weiterbildung
§ 10. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich
der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw.
Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen
für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen
besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.
(2) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine
familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung).
(3) Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an
Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren,
soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen
und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage E)
vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies
gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.
(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 sowie zu Seminaren und
Lehrgängen der Verwaltungsakademie des Bundes ist auch teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu
ermöglichen.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das
Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das
zahlenmäßige Verhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich
der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer
solchen Kommission oder des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für
Gleichbehandlungsfragen oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der
Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren
entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt
werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit
hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende
und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen und
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
§ 12. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von
Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder
Kontaktfrau zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten oder
Kontaktfrau ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu
sehen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder
während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher
Nachteil erwachsen.
(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Dienstbehörden und Dienststellen haben für die administrative
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen
(Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen
an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen
zu benützen.
(4) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.
(5) Erfordert die Tätigkeit einer Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau eine Reisebewegung,
ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955
abzugelten.
(6) Im Rahmen des § 31 B-GBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen
Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen wie Protokolle, Personaldaten
oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.
Kinderbetreuungsplätze
§ 13. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen,
insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten
des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen
für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.
Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
§ 14. Bei der Verteilung der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmittel ist die bestehende Frauenquote
(Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem
Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jeder Dienststellenleiterin
und jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungsangelegenheiten und Frauenförderungsangelegenheiten
relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und näheren Informationen zu übermitteln.
(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen
Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den
Gleichbehandlungbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.
(3) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen und Telefonverzeichnissen der Zentralleitung und aller
Dienststellen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie der
Kontaktfrauen unter Anführung ihrer Funktion aufzunehmen.
(4) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat regelmäßig Schulungs- und
Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise
für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. In Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts
sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie
Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen
betreffen.
III. Abschnitt
BESONDERER TEIL BILDUNG UND KULTUR
Aus- und Weiterbildung
§ 17. Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren
der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der
Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen.
Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.
Schulautonomer Bereich
§ 18. Die Direktorinnen und Direktoren haben bei der Verteilung der ihnen im Rahmen der
Budgetautonomie zugewiesenen Mittel die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und
verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen.
Betrauung mit Funktionen
§ 19. Die Direktorinnen und Direktoren haben im Zusammenwirken mit den Schulaufsichtsorganen
bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote Frauen mit Funktionen (zB Direktorstellvertreterin, Administratorin,
Fachvorständin, Klassenvorständin, Kustodin, Schulbibliothekarin, Sicherheitstechnikerin)
zu betrauen.
IV. Abschnitt
BESONDERER TEIL WISSENSCHAFT
§ 20. (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
a) die Universitäten,
b) die Universitäten der Künste,
c) das Interuniversitäre Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung,
d) das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie,
e) die Studienbeihilfenbehörde,
f) die Zentralbibliothek für Physik,
g) die Zentralbibliothek für Medizin,
h) der Psychologische Beratungsdienst für Studierende,
i) das Österreichische Archäologische Institut,
j) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
k) das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
l) die Geologische Bundesanstalt,
m) das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich der Bediensteten der
Zentralleitung und der der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zugeteilten Bundesbediensteten.
(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des § 1 Abs. 1 sind auch anzusehen
1. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948;
2. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
gemäß § 175 BDG 1979;
3. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeit gemäß § 177 BDG 1979;
4. Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß §§ 51 bis 52a Vertragsbedienstetengesetz
1948;
5. Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß
§ 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Ziele
§ 21. Eines der vorrangigen Ziele (§ 2 Abs. 1) ist die vermehrte Besetzung von Planstellen,
insbesondere für hoch qualifiziertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal (zB Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf
unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste mit Frauen.
Frauenförderpläne
§ 22. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 39 Abs. 1 KUOG) vorgesehenen
weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Ausschreibung
§ 23. (1) An den Universitäten und Universitäten der Künste hat jeder Ausschreibungstext für die
Besetzung von Planstellen oder Funktionen den Zusatz zu enthalten, dass die Universität die Erhöhung
des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Personal und bei den Allgemeinen Bediensteten anstrebt, deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur
Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
(2) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
in Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene
Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste sind die Ausschreibungstexte samt Arbeitsplatz-
und Aufgabenbeschreibung der betreffenden Organisationseinheit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis zu
bringen.
(4) An Universitäten und Universitäten der Künste sind auch Leitungsfunktionen in Dienstleistungseinrichtungen
im Mitteilungsblatt auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen
zu betragen.
(5) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen.
Rechtswidrig sind insbesonders Ausschreibungstexte, die dem Abs. 1 oder 2 widersprechen, sowie
Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage für
die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Gleiches gilt für eine überspezifizierte Ausschreibung,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass der potentielle Kreis der Bewerbungen zugunsten
einer bestimmten Person oder zugunsten eines Geschlechtes unsachlich eingeschränkt werden soll.
Wiederholung der Ausschreibung
§ 24. (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages
zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den
Akt aufzunehmen.
(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die
gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle vor
Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
in seiner Stellungnahme keinen begründeten Einwand, kann die Wiederholung der Ausschreibung
entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen
ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.
Auswahlverfahren
§ 25. (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist
unverzüglich die Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion
Aufnahme- oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt oder künstlerische Auswahlverfahren
durchgeführt, ist die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber dem Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die
gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des
Ausschreibungstextes entsprechen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren gilt § 26.
(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu diesen Bewerbungsgesprächen mindestens
eine Woche vor dem festgelegten Termin schriftlich einzuladen.
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 26. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem
Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen,
die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes
entsprechen.
(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind
vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten
Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.
(4) Die Bestimmungen des Art. V des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhl und der Republik
Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, bleiben unberührt.
Erteilung von Lehraufträgen, Beauftragung und Betrauung mit Lehrveranstaltungen
§ 27. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten
und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der
Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige
Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht
wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu
verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht
remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an
der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Die Frauenquote gemäß Abs. 1 ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2 als auch für
nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und
Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Organe der Universitäten und der Universitäten der Künste haben im Rahmen
des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent
für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
(4) Universitätsassistentinnen und Vertragsassistentinnen dürfen bei der Beauftragung mit der
Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Universitätsdozentinnen und Vertragsdozentinnen dürfen bei der
Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht benachteiligt werden.
Frauen- und Geschlechterforschung
§ 28. Wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen-
und Geschlechterforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB in Habilitationsverfahren
oder in Überleitungsverfahren von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten)
innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungsthemen
anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung
sind zu berücksichtigen.
Aus- und Weiterbildung
§ 29. Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Antrag die Teilnahme an
allen im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlichen,
wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Inhalts sowie Freistellungen gemäß
§ 160 BDG 1979 zu ermöglichen, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
Budgetangelegenheiten
§ 30. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuweisung sind die
Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die in dieser Verordnung und im
Frauenförderplan der betreffenden Universität oder Universität der Künste enthaltenen Förderungsmaßnahmen
als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die
insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig
zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat Vorschläge und
Anregungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Erstellung der Kriterien für die
Budgetzuweisung einzuholen.
(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen
dieser Verordnung hat die Rektorin oder der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung
budgetäre Anreizsysteme zur Frauenförderung zu schaffen und die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes
zu sanktionieren.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 31. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von
Dienstpflichten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der
Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.
(2) Die Tätigkeit als Vorsitzende oder als Vorsitzender eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
gilt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 für eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-,
Raum- und Sachaufwand) zu sorgen. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen
Universitätsorgane zu berücksichtigen.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen
Raum mit entsprechender technischer Ausstattung (zB EDV samt Drucker, Telefon, Telefax) zur
Verfügung zu stellen.
(5) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in einem einer Universität
oder einer Universität der Künste zugeordneten Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt, ihre
Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz
zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
(6) Erfordert die Tätigkeit eines Mitgliedes des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine
Reisebewegung, so ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift
1955 abzugelten. Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in keinem
Bundesdienstverhältnis stehen, gebührt in diesem Falle ein Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen.
Kinderbetreuungsplätze
§ 32. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der
Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über
entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.
(2) An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger
gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
gemäß §§ 37 UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist
auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu
berücksichtigen.
(3) Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor
eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder
dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Abs. 2 sowie bei der Schaffung von
Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs
geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für
die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen
gemäß § 15 Abs. 1 an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände)
sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und
Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen
über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die
Universitätsangehörigen gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.
Berichtspflichten
§ 34. (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der
Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und
Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen,
der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten,
der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen
zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979, insbesondere zwecks
Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich
Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen
und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.
(2) Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne
Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht
zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten
integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden
nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.
V. Abschnitt
UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
Zuständigkeit
§ 35. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt
den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge
hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden
Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Berichtspflichten
§ 36. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und
Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag
1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem
Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.
(2) Die Berichte gemäß § 50 Abs. 1 B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind
den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht
erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter zu begründen, die geplanten
Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind darzulegen.
Dienstpflichten
§ 37. Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten
der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung
enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Außerkrafttreten
§ 38. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur
Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr), BGBl. II Nr. 131/1998 und BGBl. II Nr. 308/1998,
2. der Frauenförderplan des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
(Erlass vom 1. Jänner 1996, GZ 20 703/52-GB/95) außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im
Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie
folgt übereingekommen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. „Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes
von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2. „Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates
vorgenommen wird;
3. „Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
4. „Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die
Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. „Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst
ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
6. „Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird
2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorgenommen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen
im Gebietsstaat vorzunehmen.
(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel
in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten
dürfen,
3. die Zonen und
4. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von
gesonderten Abfertigungsspuren.
Artikel 3
(1) Die Zone kann umfassen
1. im Eisenbahnverkehr
a) Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone
umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4
Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;
2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone
umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.
(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken
rechtlich der Zone gleichgestellt.
(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
Abschnitt II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses
Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie
werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im
eigenen Staatsgebiet vollzogen.
(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten
als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang
befindet.
(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des
Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
Artikel 5
(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen
Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des
Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen.
Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine
solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes
zwangsweise vorführen.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Artikel 6
(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates
durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet
wird.
(2) Im Eisenbahnverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die
Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates
bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr
befugt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung
der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß
sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des
Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates befugt, Grenzabfertigungshandlungen
zu wiederholen.
Artikel 7
(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1
vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist.
In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach
Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche
Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu,
wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht
beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen
vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen
oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder
eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.
Artikel 8
(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen
zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu
berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften
noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.
(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr
in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in
den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert
werden.
(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten
einander informieren und unterstützen.
Abschnitt III
Bedienstete
Artikel 9
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit
Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an
allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur
Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr
vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages
sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises
und die Zone zu enthalten.
(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung
unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den
Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Artikel 10
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf
dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die
erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im
Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Artikel 11
(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes
in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen
Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf
strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während
der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates
unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates
in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbarstaates
zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.
Artikel 12
(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes
oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder
an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht
des Nachbarstaates zu beurteilen.
(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates
zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der
Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht
eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem
Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen
Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat anerkannt
und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, vollstreckt.
(4) Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn
a) die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem
die Entscheidung oder der Vergleich vollstreckt werden soll, offenkundig unvereinbar ist,
b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem
nach Absatz 2 unzuständigen Gericht abgeschlossen wurde,
c) die Entscheidung oder der Vergleich einer früher zwischen denselben Parteien über denselben
Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des
Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden
soll, gefällt wurde; oder wenn die Entscheidung oder der Vergleich einem rechtswirksamen
Vergleich widerspricht, der früher von denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem
Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt
werden soll, abgeschlossen wurde,
d) ein gerichtliches Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem
Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt
werden soll, früher anhängig gemacht wurde,
e) sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der dieses Verfahren
einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei nicht ordnungsgemäß
oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.
Abschnitt IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 13
Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der
Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Artikel 14
(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im
Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen
haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 15
(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder
und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und
in slowenischer Sprache anzubringen.
Artikel 16
(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der
Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein-
und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein-
und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge
oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat
verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche
Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.
Artikel 17
(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der
vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den
entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung
etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr
des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der
Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.
(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen
Gebiet.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder
Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens
vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere
Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.
Artikel 19
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen
durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem
Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
vom 8. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968 in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1970 und vom
6. September 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1975 sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993 zwischen der Republik
Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Für die Republik Slowenien
Christian Berlakovits Andrej Grasselli
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 30. März 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit
1. Juni 2001 in Kraft.