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94_2001 AT

94. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert

1. § 52 samt Überschrift lautet

„Überwachung der Entgeltzahlung

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der

durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung)

oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen

zu überwachen.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine

Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger

Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif

(Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres

Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß

§ 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister,

Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat

innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.“

2. Dem § 74 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 94. Verordnung: Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Auf Grund

1. des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,

2. der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten,

BGBl. Nr. 805/1993,

3. des § 1 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste,

BGBl. I Nr. 130/1998,

4. des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

5. des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988,

alle zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2

B-VG, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/1998 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema

oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn)

oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder

3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten

in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt. Steht einer

Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich

miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im

BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe zuzuordnen.

(2) Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich

eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums

für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Ziele des Frauenförderungsplans

§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen

Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie

Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf mindestens

40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an

diesem Ziel auszurichten. Maßnahmen der Frauenförderung sind in die Personalplanung und die

Personalentwicklung zu integrieren. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem

Ausmaß der Unterrepräsentation (Anlagen A, B, C und D).

(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Besoldungsgruppen,

Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen jeweils beste-

hende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Besoldungsgruppen,

Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich

einer Dienstbehörde oder Dienststelle) innerhalb von zwei Jahren ab Kundmachung dieser

Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle um 20% zu erhöhen, bis

eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen

mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb von zwei Jahren ab

Kundmachung dieser Verordnung zu verdoppeln. Liegt die Frauenquote bei 0%, sind Förderungsmaßnahmen

mit dem Ziel anzuwenden, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Frauenanteil von 5% zu

erreichen.

Frauenförderungsgebot

§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet,

1. auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der

dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie

2. auf eine Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem

Dienstverhältnis hinzuwirken,

3. eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote jedenfalls zu wahren,

4. bei allen sonstigen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen,

die Ziele gemäß § 2 zu berücksichtigen.

(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete

Mitbewerber, sind so lange vorrangig aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen

1.in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der

betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2. in der betreffenden Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe, wenn eine solche Unterteilung

besteht,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Personalstelle mindestens 40% der Gesamtzahl

der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe

gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer

geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der

Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle

1.auf die betreffende Funktionsgruppe oder Bewertungsgruppe entfallenden Verwendungen

(Funktionen),

2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht

unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,

mindestens 40% beträgt.

(4) Bei der Beurteilung, ob Bewerberinnen nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete

Mitbewerber, ist insbesondere von den gesetzlichen Aufnahme- oder Ernennungserfordernissen, vom

Ausschreibungstext und vom Aufgabenprofil des Arbeitsplatzes auszugehen.

(5) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger

Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, vorrangig zuzulassen.

II. Abschnitt

FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 4. Alle Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben zu sorgen, dass frauenfördernde

Maßnahmen auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen gesetzt werden.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5. Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers haben im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit die

Frauenförderungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt

zu Bewerbungen zu motivieren.

Ausschreibung

§ 6. (1) Ausschreibungstexte sind in weiblicher und männlicher Form abzufassen und haben keine

zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(2) Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in

den Ausschreibungstext aufzunehmen.

(3) Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den

Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und

deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation

vorrangig aufgenommen werden.

(4) Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle

auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort

zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.

Ausschreibungsverfahren

§ 7. (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe

für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten

folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen

1. die geplante Besetzung oder Ausschreibung;

2. der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;

3. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;

4. die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;

5. die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;

6. die Auswahlentscheidung.

(2) Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt im Bereich Bildung und Kultur der

Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten

vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.

Auswahlverfahren

§ 8. (1) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung)

zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Auswahl-

und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen

Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom

Dienst bzw. Dienstort sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen

zu berücksichtigen.

(3) Werden Frauen ausgewählt, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt

bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ist

gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 um Nachsicht anzusuchen.

Karriereplanung

§ 9. (1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Förderungspflicht durch

entsprechende Mitarbeitergespräche Mitarbeiterinnen zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

zu ermutigen und sie auch über die individuellen, für sie in Frage kommenden Aus- und

Weiterbildungsmöglichkeiten umfassend und zeitgerecht zu beraten.

(2) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien

einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für die weiblichen Bediensteten ergibt oder die sich an

einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten dürfen keine diskriminierenden, karrierehemmenden, an

einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten Aufgabenzuweisungen erfolgen.

Gleiches gilt für die Beschreibung der Arbeitsplätze.

Aus- und Weiterbildung

§ 10. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen, einschließlich

der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw.

Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen

für Führungskräfte informiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen

besonders begrüßt werden. Jede Dienststelle hat eine aktualisierte Liste der genannten Veranstaltungen für

alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig kundzumachen.

(2) Bei der Planung von Fortbildungsseminaren ist nach Maßgabe der budgetären Mittel auf eine

familienfreundliche Organisation Bedacht zu nehmen (zB Möglichkeit der Kinderbetreuung).

(3) Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Wunsch die Teilnahme an

Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu ermöglichen. Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

Dienstzeitänderungen notwendig, sind diese von den Dienstvorgesetzten zu gewähren,

soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Zu Fortbildungskursen, insbesondere zu jenen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen

und Funktionen qualifizieren, sind bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage E)

vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Dies

gilt ebenso für Aus- und Weiterbildungskurse mit beschränkter Teilnahmemöglichkeit.

(5) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 sowie zu Seminaren und

Lehrgängen der Verwaltungsakademie des Bundes ist auch teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu

ermöglichen.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 9 Abs. 1 B-GBG ist das

Frauenförderungsgebot zu beachten. Sind vom Dienstgeber mehrere Mitglieder zu bestellen, ist auf das

zahlenmäßige Verhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich

der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Wird keine Frau zum Mitglied einer

solchen Kommission oder des entsprechenden Senats bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für

Gleichbehandlungsfragen oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der

Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren

entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt

werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit

hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende

und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen und

der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

§ 12. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von

Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder

Kontaktfrau zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten oder

Kontaktfrau ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu

sehen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder

während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher

Nachteil erwachsen.

(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Dienstbehörden und Dienststellen haben für die administrative

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen

(Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen.

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen

an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen

zu benützen.

(4) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, zur Erfüllung ihrer

Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.

(5) Erfordert die Tätigkeit einer Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau eine Reisebewegung,

ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955

abzugelten.

(6) Im Rahmen des § 31 B-GBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen

Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen wie Protokolle, Personaldaten

oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

Kinderbetreuungsplätze

§ 13. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen,

insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten

des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen

für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

Auftragsforschung für und Förderungen durch das Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 14. Bei der Verteilung der für die Auftragsforschung des Bundesministeriums für Bildung,

Wissenschaft und Kultur an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmittel ist die bestehende Frauenquote

(Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem

Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat jeder Dienststellenleiterin

und jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungsangelegenheiten und Frauenförderungsangelegenheiten

relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und näheren Informationen zu übermitteln.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen

Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den

Gleichbehandlungbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.

(3) In den jeweiligen Geschäftseinteilungen und Telefonverzeichnissen der Zentralleitung und aller

Dienststellen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie der

Kontaktfrauen unter Anführung ihrer Funktion aufzunehmen.

(4) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat regelmäßig Schulungs- und

Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Arbeitskreise

für Gleichbehandlungsfragen abzuhalten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. In Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts

sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sowie

Organ- und Funktionsbezeichnungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen

betreffen.

III. Abschnitt

BESONDERER TEIL BILDUNG UND KULTUR

Aus- und Weiterbildung

§ 17. Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren

der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der

Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen.

Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.

Schulautonomer Bereich

§ 18. Die Direktorinnen und Direktoren haben bei der Verteilung der ihnen im Rahmen der

Budgetautonomie zugewiesenen Mittel die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und

verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen.

Betrauung mit Funktionen

§ 19. Die Direktorinnen und Direktoren haben im Zusammenwirken mit den Schulaufsichtsorganen

bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote Frauen mit Funktionen (zB Direktorstellvertreterin, Administratorin,

Fachvorständin, Klassenvorständin, Kustodin, Schulbibliothekarin, Sicherheitstechnikerin)

zu betrauen.

IV. Abschnitt

BESONDERER TEIL WISSENSCHAFT

§ 20. (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur sind

a) die Universitäten,

b) die Universitäten der Künste,

c) das Interuniversitäre Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung,

d) das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie,

e) die Studienbeihilfenbehörde,

f) die Zentralbibliothek für Physik,

g) die Zentralbibliothek für Medizin,

h) der Psychologische Beratungsdienst für Studierende,

i) das Österreichische Archäologische Institut,

j) die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

k) das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,

l) die Geologische Bundesanstalt,

m) das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich der Bediensteten der

Zentralleitung und der der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zugeteilten Bundesbediensteten.

(2) Als dauernd beschäftigt im Sinne des § 1 Abs. 1 sind auch anzusehen

1. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948;

2. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis

gemäß § 175 BDG 1979;

3. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeit gemäß § 177 BDG 1979;

4. Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß §§ 51 bis 52a Vertragsbedienstetengesetz

1948;

5. Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß

§ 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Ziele

§ 21. Eines der vorrangigen Ziele (§ 2 Abs. 1) ist die vermehrte Besetzung von Planstellen,

insbesondere für hoch qualifiziertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal (zB Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf

unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste mit Frauen.

Frauenförderpläne

§ 22. Die in den Frauenförderplänen (§ 39 Abs. 1 UOG 1993, § 39 Abs. 1 KUOG) vorgesehenen

weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Ausschreibung

§ 23. (1) An den Universitäten und Universitäten der Künste hat jeder Ausschreibungstext für die

Besetzung von Planstellen oder Funktionen den Zusatz zu enthalten, dass die Universität die Erhöhung

des Frauenanteils insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw. künstlerischen

Personal und bei den Allgemeinen Bediensteten anstrebt, deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur

Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.

(2) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

in Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene

Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste sind die Ausschreibungstexte samt Arbeitsplatz-

und Aufgabenbeschreibung der betreffenden Organisationseinheit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

nachweislich spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung der Ausschreibung zur Kenntnis zu

bringen.

(4) An Universitäten und Universitäten der Künste sind auch Leitungsfunktionen in Dienstleistungseinrichtungen

im Mitteilungsblatt auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen

zu betragen.

(5) Ausschreibungstexte unterliegen dem Einspruchsrecht der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen.

Rechtswidrig sind insbesonders Ausschreibungstexte, die dem Abs. 1 oder 2 widersprechen, sowie

Ausschreibungstexte, die so allgemein gehalten sind, dass sie keine objektive Entscheidungsgrundlage für

die nachfolgenden Personalauswahlverfahren darstellen. Gleiches gilt für eine überspezifizierte Ausschreibung,

wenn der begründete Verdacht besteht, dass der potentielle Kreis der Bewerbungen zugunsten

einer bestimmten Person oder zugunsten eines Geschlechtes unsachlich eingeschränkt werden soll.

Wiederholung der Ausschreibung

§ 24. (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages

zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den

Akt aufzunehmen.

(2) Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die

gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle vor

Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

in seiner Stellungnahme keinen begründeten Einwand, kann die Wiederholung der Ausschreibung

entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen

ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

Auswahlverfahren

§ 25. (1) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist

unverzüglich die Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle oder Funktion

Aufnahme- oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt oder künstlerische Auswahlverfahren

durchgeführt, ist die Liste der eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber dem Arbeitskreis

für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Alle Bewerberinnen, die die

gesetzlichen Ernennungserfordernisse oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen und den Anforderungen des

Ausschreibungstextes entsprechen, sind einzuladen. In Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen

oder Universitätsprofessoren gilt § 26.

(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu diesen Bewerbungsgesprächen mindestens

eine Woche vor dem festgelegten Termin schriftlich einzuladen.

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 26. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem

Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen,

die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes

entsprechen.

(2) Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind

vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.

(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten

Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.

(4) Die Bestimmungen des Art. V des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhl und der Republik

Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, bleiben unberührt.

Erteilung von Lehraufträgen, Beauftragung und Betrauung mit Lehrveranstaltungen

§ 27. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten

und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der

Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige

Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht

wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu

verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht

remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an

der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

(2) Die Frauenquote gemäß Abs. 1 ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2 als auch für

nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und

Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zu erfüllen.

(3) Die zuständigen Organe der Universitäten und der Universitäten der Künste haben im Rahmen

des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent

für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.

(4) Universitätsassistentinnen und Vertragsassistentinnen dürfen bei der Beauftragung mit der

Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Universitätsdozentinnen und Vertragsdozentinnen dürfen bei der

Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht benachteiligt werden.

Frauen- und Geschlechterforschung

§ 28. Wissenschaftliche und künstlerisch-wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauen-

und Geschlechterforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB in Habilitationsverfahren

oder in Überleitungsverfahren von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten)

innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungsthemen

anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der Frauen- und Geschlechterforschung

sind zu berücksichtigen.

Aus- und Weiterbildung

§ 29. Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Antrag die Teilnahme an

allen im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlichen,

wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Inhalts sowie Freistellungen gemäß

§ 160 BDG 1979 zu ermöglichen, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

Budgetangelegenheiten

§ 30. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuweisung sind die

Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die in dieser Verordnung und im

Frauenförderplan der betreffenden Universität oder Universität der Künste enthaltenen Förderungsmaßnahmen

als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die

insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig

zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat Vorschläge und

Anregungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Erstellung der Kriterien für die

Budgetzuweisung einzuholen.

(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen

dieser Verordnung hat die Rektorin oder der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung

budgetäre Anreizsysteme zur Frauenförderung zu schaffen und die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes

zu sanktionieren.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 31. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von

Dienstpflichten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der

Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.

(2) Die Tätigkeit als Vorsitzende oder als Vorsitzender eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

gilt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 175 Abs. 3 BDG 1979 für eine

Verlängerung des Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für

Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-,

Raum- und Sachaufwand) zu sorgen. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen

Universitätsorgane zu berücksichtigen.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen

Raum mit entsprechender technischer Ausstattung (zB EDV samt Drucker, Telefon, Telefax) zur

Verfügung zu stellen.

(5) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in einem einer Universität

oder einer Universität der Künste zugeordneten Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt, ihre

Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz

zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.

(6) Erfordert die Tätigkeit eines Mitgliedes des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine

Reisebewegung, so ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift

1955 abzugelten. Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in keinem

Bundesdienstverhältnis stehen, gebührt in diesem Falle ein Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung

dieser Bestimmungen.

Kinderbetreuungsplätze

§ 32. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat alle Universitäten und Universitäten der

Künste über mögliche Maßnahmen zur Schaffung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen und über

entsprechende Fördermöglichkeiten zu informieren.

(2) An Universitäten und Universitäten der Künste ist der Bedarf aller Universitätsangehöriger

gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

gemäß §§ 37 UOG 1993 oder 37 KUOG und der Studierenden jährlich zu erheben. Dabei ist

auch der Bedarf von Personen während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst zu

berücksichtigen.

(3) Auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat die Rektorin oder der Rektor

eine Kinderbetreuungsbeauftragte oder einen Kinderbetreuungsbeauftragten zu bestellen, deren oder

dessen Aufgabe die Beratung bei der Bedarfserhebung gemäß Abs. 2 sowie bei der Schaffung von

Kinderbetreuungsangeboten ist. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Basis des erhobenen Bedarfs

geeignete Maßnahmen zur Kinderbetreuung zu setzen.

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 33. (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für

die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen

gemäß § 15 Abs. 1 an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände)

sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und

Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis

für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen

über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die

Universitätsangehörigen gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.

Berichtspflichten

§ 34. (1) Die Erhebungs- und Berichtspflicht umfasst auch die Frauenquote hinsichtlich der

Erteilung von Lehraufträgen, der Beauftragung von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten sowie der Betrauung von Universitätsdozentinnen und

Universitätsdozenten, Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen,

der Einladung von Gastvortragenden, der Bestellung von Studienassistentinnen und Studienassistenten,

der Bestellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, der Teilnahme an Veranstaltungen

zur Aus- und Weiterbildung, der Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979, insbesondere zwecks

Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen, der Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich

Forschungsprojekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), Gastspielen, künstlerischen Veranstaltungen

und Ausstellungen sowie der Gewährung von Reisekostenzuschüssen.

(2) Anlage E zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne

Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht

zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten

integrieren lassen. Die in der Anlage E Punkt II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden

nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.

V. Abschnitt

UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

Zuständigkeit

§ 35. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt

den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge

hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden

Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.

Berichtspflichten

§ 36. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und

Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag

1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem

Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.

(2) Die Berichte gemäß § 50 Abs. 1 B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind

den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht

erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter zu begründen, die geplanten

Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind darzulegen.

Dienstpflichten

§ 37. Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten

der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung

enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Außerkrafttreten

§ 38. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur

Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und

Verkehr (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Verkehr), BGBl. II Nr. 131/1998 und BGBl. II Nr. 308/1998,

2. der Frauenförderplan des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

(Erlass vom 1. Jänner 1996, GZ 20 703/52-GB/95) außer Kraft.

BGBlPdf 94. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im

Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie

folgt übereingekommen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

1. „Grenzabfertigung“

die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes

von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. „Gebietsstaat“

den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates

vorgenommen wird;

3. „Nachbarstaat“

den anderen Vertragsstaat;

4. „Zone“

den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die

Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. „Bedienstete“

die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst

ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

6. „Güter“

Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat

1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird

2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorgenommen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen

im Gebietsstaat vorzunehmen.

(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,

2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,

b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel

in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten

dürfen,

3. die Zonen und

4. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von

gesonderten Abfertigungsspuren.

Artikel 3

(1) Die Zone kann umfassen

1. im Eisenbahnverkehr

a) Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone

umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4

Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;

2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone

umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.

(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken

rechtlich der Zone gleichgestellt.

(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.

Abschnitt II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses

Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie

werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im

eigenen Staatsgebiet vollzogen.

(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten

als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang

befindet.

(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des

Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Artikel 5

(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen

Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des

Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen.

Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine

solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes

zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Artikel 6

(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates

durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet

wird.

(2) Im Eisenbahnverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die

Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates

bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr

befugt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung

der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß

sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des

Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates befugt, Grenzabfertigungshandlungen

zu wiederholen.

Artikel 7

(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1

vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist.

In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach

Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche

Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu,

wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht

beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen

vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen

oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder

eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 8

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen

zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu

berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften

noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr

in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in

den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert

werden.

(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten

einander informieren und unterstützen.

Abschnitt III

Bedienstete

Artikel 9

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit

Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an

allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur

Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr

vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages

sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises

und die Zone zu enthalten.

(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung

unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den

Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Artikel 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf

dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die

erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im

Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 11

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes

in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen

Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf

strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während

der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates

unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates

in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbarstaates

zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Artikel 12

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes

oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder

an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht

des Nachbarstaates zu beurteilen.

(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates

zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der

Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht

eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem

Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen

Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat anerkannt

und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, vollstreckt.

(4) Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn

a) die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem

die Entscheidung oder der Vergleich vollstreckt werden soll, offenkundig unvereinbar ist,

b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem

nach Absatz 2 unzuständigen Gericht abgeschlossen wurde,

c) die Entscheidung oder der Vergleich einer früher zwischen denselben Parteien über denselben

Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des

Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden

soll, gefällt wurde; oder wenn die Entscheidung oder der Vergleich einem rechtswirksamen

Vergleich widerspricht, der früher von denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem

Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt

werden soll, abgeschlossen wurde,

d) ein gerichtliches Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem

Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt

werden soll, früher anhängig gemacht wurde,

e) sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der dieses Verfahren

einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei nicht ordnungsgemäß

oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.

Abschnitt IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 13

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der

Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 14

(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im

Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.

(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen

haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur

Verfügung zu stellen.

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder

und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und

in slowenischer Sprache anzubringen.

Artikel 16

(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der

Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein-

und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein-

und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge

oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat

verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche

Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.

Artikel 17

(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der

vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den

entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung

etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr

des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der

Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.

(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen

Gebiet.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder

Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens

vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere

Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

Artikel 19

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen

durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem

Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr

vom 8. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968 in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1970 und vom

6. September 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1975 sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993 zwischen der Republik

Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich: Für die Republik Slowenien

Christian Berlakovits Andrej Grasselli

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 30. März 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit

1. Juni 2001 in Kraft.

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