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94. Bundesgesetz: Akademien-Studiengesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Planung hochschulischer Einrichtungen

§ 1. (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung

der Pflichtschullehrer („Hochschule für pädagogische Berufe“) schaffen. An diesen Hochschulen sollen

auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen

Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforderlichen

organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind

entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.

(2) Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an

diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines dreigliedrigen

Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem

System kompatible akademische Grade sind.

(3) Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt

werden.

(5) Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit,

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.

Evaluierungs- und Planungskommission

§ 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren

Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung

hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische

Berufe“) wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und

Planungskommission eingerichtet.

(2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier

Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin

oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch

eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.

(3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt

1. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten;

2. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr.

(4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine

Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat.

Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die

Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur

administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission

eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat

dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte

bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.

Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

1. Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im

Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und

2. Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966,

sowie für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen

Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und

forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische

Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;

2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);

3. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21

und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden

Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem

Diplomgrad ab;

4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;

5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen

insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß

§ 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden

Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;

6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien

(Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden

Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende

Lehrer.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation

§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten

Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.

(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule

sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen

1.die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,

2. die Verbindung von Forschung und Lehre,

3. die Lernfreiheit,

4. die Wert- und Sinnorientierung,

5. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,

6. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der

Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,

7. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,

8. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,

9. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,

10. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,

11. die soziale Chancengleichheit,

12. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.

(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.

(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen

Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen

Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der

Studienpläne.

2. Teil

Studien an Akademien

Gestaltung der Studien

§ 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer

Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung

von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische

Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender

und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Studienplan

§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen

am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut)

Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen

Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne

(einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung

erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen

1. die Bildungsziele,

2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des

Studiums zweckmäßig ist,

3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,

4. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und

5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges

verliehen wird.

(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten

1. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

2. das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen

sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,

3. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,

4. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),

5. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen

(Prüfungsordnung).

(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission

einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen

Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten

der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan

ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der

leitenden Grundsätze (§ 5) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien

darlegt.

(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung

von Formen des Fernstudiums geführt werden können.

(6) In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer

Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der

allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit

Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte

zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen

Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.

(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein

Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den

Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.

(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen

Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind

1. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2. bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen

oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und

3. im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis

zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne

aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen

Auswirkungen nicht bedeckbar sind.

(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.

(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf

geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.

Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Prüfungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie

weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren

Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu

regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten

1. die Art und den Umfang der Prüfungen,

2. die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl

vorzusehen ist,

3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,

4. generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“,

„Genügend“ und „Nicht genügend“) und

5. die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.

(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich

sind.

(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen,

wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat

berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.

Qualitätssicherung

§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen

Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu

treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der

Lehrenden heranzuziehen.

Zulassung zum Studium

§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.

(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle

Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende

Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe

der Gründe mitzuteilen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten

Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem

Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung

der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.

Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis

§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden

eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat

1. Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),

2. Personalien des Studierenden,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Anschrift am Studienort (und am Heimatort),

5. das (die) gewählte(n) Studium (Studien),

6. Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher

Studierender, außerordentlicher Studierender),

7. Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).

(2) Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines

Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises

(Studienausweis) zu bestätigen.

(3) Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1

zu gestalten.

Inskription

§ 12. (1) Jeder Studierende hat sich zu Beginn eines jeden Semesters zumindest für die im

Studienplan verpflichtend vorgesehen Lehrveranstaltungen anzumelden (Inskription).

(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im

Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Beurlaubung

§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere

Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar

erscheint.

(2) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im

Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)

§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten,

absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen

der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die

vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der

Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des § 15 anzurechnen sind. Bei

Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester

an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1)

sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Anrechnung von Prüfungen

§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des

Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen

vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch

und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Beendigung des Studiums

§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen

inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende

1. sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,

2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (§ 12), ohne gemäß § 13 beurlaubt

worden zu sein,

3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen

Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,

4. eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten

zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,

5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,

6. von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde

(§ 18),

7. in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.

Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (§ 11) zu vermerken und dem

Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

Zeugnis

§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung

eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz

(§ 11 Abs. 1) zu vermerken.

(2) Für Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz

zu verwenden.

Ausschluss vom Studium an der Akademie

§ 18. (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde

Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der

Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.

(2) Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im

Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im

Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur

Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der

Akademie angehören müssen, beizuziehen.

(3) Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf

Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine

Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere

Weise erreicht werden kann.

(4) Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der

Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.

3. Teil

Organe

Direktor

§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungsschule)

nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem

Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden

festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (§ 5) verpflichtet.

(2) Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und

sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.

Abteilungsleiter

§ 20. (1) Der Abteilungsleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz

zuständig, die ausschließlich die Abteilung betreffen.

(2) § 19 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Akademielehrer

§ 21. (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der

inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.

(2) Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen,

der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden,

welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende

Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.

(3) Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben

haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und

sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.

Studienkommission

§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer

gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über

den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission

insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über

Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Der Studienkommission gehören an

1. sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;

2. drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;

3. ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.

Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie

den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes

gemäß Z 3 ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes

Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(3) Abweichend von Abs. 2 gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an

1. der Direktor (als Vorsitzender);

2. derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu

behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Z 1

führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;

3. zwei vom jeweiligen Abteilungsleiter zu bestellende Akademielehrer der betreffenden Abteilung.

(4) An privaten Akademien gehört der Studienkommission weiters ein Vertreter des Schulerhalters

an.

(5) Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Abs. 2 Z 1 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und

persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu

wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die

Funktionsdauer beträgt sechs Semester.

(6) Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Abs. 5) haben unter der

Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei

Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist

unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.

(7) Die Wahl gemäß Abs. 5 kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der

Kundmachung (Abs. 6) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären,

als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(8) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung

ist unzulässig. Der Direktor sowie die Abteilungsleiter haben das Recht, an den Sitzungen der Studienkommission

mit beratender Stimme teilzunehmen. Erforderlichenfalls können andere Personen als

Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß

Abs. 2 zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der

Akademielehrer zu wählen.

(9) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie

mindestens ein Vertreter der Studierenden und zwei Vertreter der Akademielehrer anwesend sind. Für

einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffentlich.

(10) Hält der Direktor einen Beschluss der Studienkommission für rechtswidrig oder aus finanziellen

Gründen nicht durchführbar, hat er diesen zum Zweck der Einholung eines Gutachtens des Bundesministers

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen.

Leitungskonferenzen

§ 23. (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende

Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten

1. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,

2. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,

3. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und

4. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.

Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des

Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn

dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(2) Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gehören als Mitglieder an

1. die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie

2. zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende

Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.

(3) Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Abs. 1 Z 4 gehören als Mitglieder an

1. der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,

2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied

sowie

3. zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen

ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentralausschuss

anzugehören hat.

(4) Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß

Abs. 1 vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.

(5) Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Abs. 1 genannten Bereich

1. die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des

Bildungsauftrages der Akademien,

2. die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und

3. Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des § 1 des Universitäts-

Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, absolvierten Studien (Teilen von Studien).

(6) Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen

über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit

der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

Forschungsbeirat

§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungsbeirat

einzurichten.

(2) Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine

Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin

im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissen-

schaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß

§ 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 zu

entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus

dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zu bestellen.

(3) Dem Forschungsbeirat obliegt

1. in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die

Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und

2. die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maßnahmen

der Evaluierung.

(4) Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser

hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der

Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu

enthalten.

(5) Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen

über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglichkeit

der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

4. Teil

Studierende, Studienvorschriften

Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende

§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die

gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse

(§ 7 Abs. 6) erbringt.

(2) Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahmsvoraussetzungen

(Abs. 1) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur

Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche

Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.

Pflichten der Studierenden

§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (§ 5)

mitzuwirken.

(2) Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters

haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen

für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.

(3) Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (§ 10 Abs. 3) kann von Abs. 1 und 2

abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Rechte der Studierenden

§ 27. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst

insbesondere das Recht,

1. an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht

auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),

2. Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren

räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),

3. nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,

4. Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu

nehmen und

5. sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von

einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in

Anspruch zu nehmen.

(2) Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (Hochschülerschaftsgesetz

1998) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.

5. Teil

Verfahrensbestimmungen

Verfahren

§ 28. (1) Für Verfahren auf Grund des § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18 und § 31 dieses

Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Abs. 2 bis 4

anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er

nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in

Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen

Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben

ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu

den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem

Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 29 Abs. 2) eine

schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten

1. Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;

2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten)

nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

4. Datum der Entscheidung;

5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Berufung

§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes

anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) In den Fällen des § 28 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die

Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie

einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel

unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der

Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 30. (1) In den Fällen des § 28 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden

innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die

Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster

Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist

abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes

zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Ferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im

Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) Über Berufungen gemäß § 29 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei

Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.

Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse

§ 31. (1) An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über

Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie

anerkannt werden (Nostrifikation).

(2) Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem

die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen

1. ein Personalausweis,

2. die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung

vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

3. der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

zurückgelegten Studien,

4. diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt

wurde,

5. der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des

Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und

6. eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.

Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Z 6 und, wenn es sich dabei um bekannte

Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Z 2 und 3 absehen.

(3) Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag

gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation

nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.

(4) Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich

allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleichwertig

ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben

ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich

der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil-)Prüfungen zuzulassen.

(5) Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 32. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches

Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller

hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder

um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses

hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren

zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekommenen

Zeugnis verbunden.

6. Teil

Schlussbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Akademien

beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen

einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten,

soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz hinsichtlich des Religionsunterrichtes und der Privatschulen keine

besonderen Regelungen enthält, bleiben die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, unberührt.

Inkrafttreten

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an

erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt

werden.

§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese

spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der

betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der

Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung „Lehramtsprüfung“ die Bezeichnung „Diplomprüfung

für das Lehramt“ tritt.

(2) Ferner können die Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene

Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen an der betreffenden

Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern

dies für die Erreichung des jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute in § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1

und 3 sowie § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und

3. im Übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betraut.

BGBlPdf 94. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 1999

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

15310000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1997/98 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

Schilling

1. Universität Wien............................................................................................................ 4890000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 100000

Evangelisch-Theologische Fakultät............................................................................... 10000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 970000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 290000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 700000

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät.......................................................... 1070000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 860000

Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät............................................................... 890000

2. Universität Graz............................................................................................................. 1830000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 30000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 390000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 400000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 210000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 440000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 360000

3. Universität Innsbruck .................................................................................................... 1480000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 30000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 270000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 350000

Medizinische Fakultät.................................................................................................... 120000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 280000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 320000

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur ......................................................... 110000

4. Universität Salzburg ...................................................................................................... 1050000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät................................................................................. 50000

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 300000

Geisteswissenschaftliche Fakultät ................................................................................. 400000

Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................................... 300000

5. Technische Universität Wien......................................................................................... 1000000

davon entfallen auf die

Fakultät für Raumplanung und Architektur................................................................... 260000

Schilling

Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 50000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 140000

Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 90000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 460000

6. Technische Universität Graz ......................................................................................... 790000

davon entfallen auf die

Fakultät für Architektur................................................................................................. 130000

Fakultät für Bauingenieurwesen.................................................................................... 70000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................ 210000

Fakultät für Elektrotechnik............................................................................................ 110000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................. 270000

7. Montanuniversität Leoben............................................................................................. 180000

8. Universität für Bodenkultur Wien................................................................................. 590000

9. Veterinärmedizinische Universität ................................................................................ 280000

10. Wirtschaftsuniversität Wien .......................................................................................... 1360000

11. Universität Linz............................................................................................................. 1030000

davon entfallen auf die

Rechtswissenschaftliche Fakultät.................................................................................. 160000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ....................................................... 590000

Technisch- Naturwissenschaftliche Fakultät................................................................. 280000

12. Universität Klagenfurt................................................................................................... 280000

davon entfallen auf die

Fakultät für Kulturwissenschaften................................................................................. 180000

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................ 100000

13. Akademie der bildenden Künste Wien.......................................................................... 80000

14. Universität für angewandte Kunst Wien ....................................................................... 80000

15. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien..................................................... 170000

16. Universität für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg......................... 90000

17. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz...................................................... 60000

18. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz..................................... 40000

19. Katholisch-Theologische Hochschule Linz................................................................... 20000

20. Philosophisch-Theologische Hochschule der Diözese St. Pölten ................................. 10000

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien

für das Kalenderjahr 1998, BGBl. II Nr. 114/1998, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 94. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 10. März 1999 als zentrale

Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/1999) bestimmt

Ministerio de Justicia

Secretaría General Técnica

San Bernardo, 45

28071 Madrid

España

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