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94_1998 AT

94. Bundesgesetz: 2. Führerscheingesetznovelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: 2. Führerscheingesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF

BGBl. I Nr. 2/1998) wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis ist im 6. Abschnitt nach § 32 einzufügen

„§ 32a Feuerwehrführerschein.“

2. Im § 1 Abs. 3 wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt

„Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahrzeuge

gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die

Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die

Klasse B einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten

Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die

Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die

Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.“

3. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach der sublit. bb das Wort „und“ und wird nach der sublit. cc das Wort

„und“ eingefügt sowie der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt

„dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.“

4. § 2 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates

vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,

ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die

höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,

wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12000 kg nicht übersteigen

darf;“

5. § 6 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet

„c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates

vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,

ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.“

6. In § 7 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt und Z 5 lautet

„5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung

der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem

Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;“

7. In § 14 Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 2 wird nach dem

Wort „Führerschein“ ein Beistrich gesetzt und nach dem Beistrich folgende Z 3 eingefügt

„3. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen

C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3

zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein“

8. In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Führerscheines“ ersetzt durch das Wort „Dokumentes“.

9. In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge: „über die von ihr ausgestellten Führerscheine“.

10. In § 16 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

11. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr

nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8

erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung

des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

befreit.“

12. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „der“ ersetzt durch die Wortfolge „für die“.

13. In § 21 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen und folgender Satz angefügt

„Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen

Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

befreit.“

14. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Besitzern“ ersetzt durch die Wortfolge „Dem Besitzer“ und Z 3 entfällt;

die Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung 3 bis 5 und Z 1 und 2 lauten

„1. Wenn, falls er nicht die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt, der

Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung

in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen

Hauptwohnsitz hatte,

2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines

Auslandsaufenthaltes behalten hat,“

15. In § 26 Abs. 1 wird das Zitat „§ 99 Abs. 1 lit. a“ ersetzt durch das Zitat „§ 99 Abs. 1b“.

16. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO

1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.“

17. In § 26 Abs. 8 entfallen nach den Zitaten „Abs. 2“ die Zitate „Z 1“.

18. Nach § 32 wird § 32a eingefügt

„Feuerwehrführerschein

§ 32a. (1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen

von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung

mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines

1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;

2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen

der Länder;

3. Mindestalter: 18 Jahre;

4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;

5. gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen

1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;

2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines

hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des

Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig und ist der Behörde abzuliefern, wenn dem Besitzer die

Lenkberechtigung entzogen wurde oder dessen Lenkberechtigung aus anderen Gründen erloschen ist.

Wird der Führerschein von der Behörde wieder ausgefolgt, ist auch der Feuerwehrführerschein

auszufolgen.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über

Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der Klasse C, dessen höchste

zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt, in Betrieb und

lenkt es, gilt § 20 Abs. 5 nicht. Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Fahrzeug der

Klasse D, das unter § 1 Abs. 3 zweiter Satz fällt in Betrieb und lenkt es, gilt § 21 Abs. 3 nicht.“

19. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder mehr festgestellt wurde“ die Wortfolge „oder der eine

Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat“ eingefügt.

20. In § 40 Abs. 5 werden die Zahl „12“ und das Wort „zwölf“ jeweils durch die Zahl „36“ ersetzt.

21. § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß § 79 Abs. 3 KFG 1967 in der

Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang

zu erteilen, wobei § 64 Abs. 6 KFG 1967 sinngemäß gilt.“

22. § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt

„(8) § 41 Abs. 7 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 94. Kundmachung: Name und abgekürzter Name (jeweils in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie Emblem und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und der abgekürzte Name (jeweils in Englisch,

Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie das Emblem und das Siegel der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975, BGBl. Nr. 543/1975, betreffend die Bezeichnungen, die

Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

außer Kraft.

BGBlPdf 94. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter

Die Multilaterale Vereinbarung M67 nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung

begrenzter Mengen gefährlicher Güter (BGBl. III Nr. 57/1998) wurde von folgenden weiteren ADR-

Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Spanien 23. Februar 1998

Italien 19. März 1998

Belgien 30. März 1998

Deutschland 6. Mai 1998

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