94. Bundesgesetz: Änderung des Nullkuponfondsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Nullkuponfondsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1992, wird wie
folgt geändert
1. § 3 entfällt.
2. Es wird folgender § 7 angefügt
„§ 7. (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds getätigten
Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum 31. August 1998 zur
Verfügung zu stellen.
(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung der
Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes (Nullkuponfondsgesetz), in der
geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft. Der Nullkuponfonds wird mit gleichem
Datum aufgelöst.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 1997, V 81, 82/96-13, der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 11. März 1997, ausgesprochen, daß
die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über die
Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, von Oktober 1994 bis
Ende März 1995 gesetzwidrig war.
(Übersetzung)
In Erwägung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. März 1997 angenommenen
Resolution 1101, die eine multinationale Schutztruppe (FMP) in Albanien authorisiert;
in Anbetracht der Zustimmung der Regierung der Republik Albanien zu einer multinationalen
Truppe unter italienischer Führung;
sind die Regierung von Albanien und die Regierungen jener Staaten, die sich an der FMP beteiligen,
im folgenden die Parteien,
wie folgt übereingekommen
Artikel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf das zivile und militärische Personal
sowie auf das Eigentum und die Vermögenswerte der nationalen Elemente/Einheiten jener Staaten, die
sich an der Operation beteiligen, sofern ein Handeln im Zusammenhang mit der Operation oder mit der
Hilfe an die Zivilbevölkerung vorliegt.
2. Weitere Vereinbarungen zur Regelung von Detailfragen in Zusammenhang mit der Operation, die
auch die weitere Entwicklung berücksichtigen, können von den Vertragsparteien geschlossen werden.
3. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von den Behörden eingegangenen
Verpflichtungen sowie alle der FMP oder eines ihrer Mitglieder in der Republik Albanien gewährten
Privilegien, Immunitäten, Einrichtungen oder Bewilligungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders
bestimmt, in der Republik Albanien anwendbar.
4. Für das vorliegende Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen
a) der Begriff „FMP“ bezeichnet die multinationale Schutztruppe; diese setzt sich aus einer
Koalition von Staaten zusammen, die sich mit Truppen beteiligen, um die vom Sicherheitsrat am
28. März 1997 angenommene Resolution 1101, die eine Intervention durch eine multinationale
Schutztruppe in der Republik Albanien bei Vorliegen eines Ersuchens autorisiert, durchzuführen;
b) der Begriff „Operation“ bezeichnet die Unterstützung, Vorbereitung und Teilnahme von
Staaten, die sich an der FMP beteiligen;
c) der Begriff „FMP-Personal“ bezeichnet das militärische und zivile Personal, welches den
Land-, See-, oder Luftstreitkräften der FMP in der Republik Albanien angehört, sofern es sich
auf dem Gebiet der Republik Albanien in Zusammenhang mit seiner offiziellen Funktion aufhält,
ausgenommen solcher Personen, die lokal rekrutiert werden;
d) der Begriff „Einrichtungen“ bezeichnet alle Räumlichkeiten und Liegenschaften, die für die
Durchführung der operativen Aufgaben und für die Übungs- und Verwaltungsaktivitäten der
FMP sowie die Unterbringung des FMP-Personals erforderlich sind;
e) der Begriff „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Republik Albanien.
Artikel II
Privilegien und Immunitäten der FMP und des FMP-Personals
1. Die FMP und das FMP-Personal, die die im vorliegenden Vertrag eingeräumten Privilegien und
Immunitäten genießen, werden jede Handlung oder Aktivität unterlassen, die mit der unparteiischen und
internationalen Natur ihrer Aufgaben oder mit dem Geist des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist.
Die FMP und das FMP-Personal werden die örtlichen Gesetze und Verordnungen einhalten, soweit dies
mit dem erteilten Mandat vereinbar ist. Der Befehlshaber der FMP wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten.
2. Die Regierung verpflichtet sich, die ausschließlich internationale Natur der FMP zu respektieren.
Die FMP und das Personal der FMP sollen während ihrer Tätigkeit in Albanien mit den rechtmäßigen
zentralen und lokalen Behörden der Republik Albanien in Kontakt treten und zusammenarbeiten.
3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen vom 13. Februar 1946 hinsichtlich beauftragter Sachverständiger sind, sofern nicht im
vorliegenden Abkommen anders bestimmt, sinngemäß auf die FMP und das FMP-Personal, welches an
der Operation beteiligt ist, anzuwenden. Weiters genießen alle Sach- und Vermögenswerte, die im Besitz
oder im Eigentum der beteiligten Nationen stehen und sich im Rahmen der Operation in Albanien
befinden, diejenigen Privilegien und Immunitäten, die im oben zitierten Übereinkommen definiert und im
vorliegenden Abkommen erwähnt sind.
4. Das FMP-Personal ist von Steuern der Republik Albanien hinsichtlich der von der FMP ausbezahlten
Gehälter und Zulagen sowie hinsichtlich aller Einkommen, die von außerhalb der Republik
Albanien erhalten werden, befreit.
5. Die Behörden der Republik Albanien werden die Gültigkeit von Führerscheinen und anderen dem
FMP-Personal von ihren jeweiligen nationalen Behörden ausgestellten Genehmigungs- und Befähigungsurkunden
gebühren- und steuerfrei anerkennen.
6. Das militärische FMP-Personal trägt in der Regel Uniform und kann Waffen besitzen und tragen,
vorausgesetzt, daß es durch seine Dienstanweisung hiezu befugt ist.
7. Die FMP ist befugt, die FMP-Flagge oder das FMP-Wappen und/oder nationale Flaggen oder
Wappen einer beteiligten Einheit auf jeder Uniform, jedem Transportmittel oder jeder Einrichtung zu
führen.
Artikel III
Gerichtsbarkeit
1. Das gesamte FMP-Personal ist von rechtlichen Verfahren hinsichtlich mündlicher und
schriftlicher Äußerungen und aller ausgeführten Handlungen in seiner offiziellen Funktion
ausgenommen. Diese Immunität gilt auch für den Zeitraum, in dem eine Person nicht mehr Mitglied der
FMP bzw. nicht mehr von der FMP angestellt ist und auch nach Ende der Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.
2. Als beauftragte Sachverständige ist das FMP-Personal vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung
geschützt. Irrtümlich verhaftetes oder angehaltenes FMP-Personal wird unverzüglich den FMP-
Behörden übergeben.
3. Sollte die Regierung der Ansicht sein, daß ein Mitglied des FMP-Personals ein strafrechtliches
Delikt begangen hat, wird sie den FMP-Kommandanten umgehend davon in Kenntnis setzen und ihm die
ihr zugänglichen Beweismittel übergeben. Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels II Abs. 3
unterliegen die Mitglieder des FMP-Personals hinsichtlich aller strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Delikte, die sie in der Republik Albanien begangen haben mögen, unter allen Umständen und zu
jeder Zeit der ausschließlichen Jurisdiktion der jeweiligen nationalen Einheit, der sie angehören, außer
die Nation, welcher diese Jurisdiktion zukommt, entscheidet, unter Berücksichtigung der Natur der strafrechtlichen
Delikte, diese zugunsten der Regierung unter Anwendung von Auslieferungsverfahren nicht
auszuüben.
4. Die FMP und die Behörden der Republik Albanien werden sich bei der Ausübung ihrer
jeweiligen Gerichtsbarkeit gegenseitig unterstützen. Die an der FMP beteiligten Nationen informieren die
Regierung über rechtliche Maßnahmen, die gegen Mitglieder des FMP-Personals, die ein strafrechtliches
Delikt begangen haben, ergriffen werden.
Artikel IV
Identifikation
1. Der Kommandant der FMP stellt jedem Mitglied der FMP vor oder so bald als möglich nach der
ersten Einreise des Mitglieds in die Republik Albanien sowie dem an Ort und Stelle aufgenommenen
Personal, einen numerierten Identitätsausweis aus, der Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, Titel
oder Rang, Dienstkörper (wenn angemessen) und ein Lichtbild enthalten soll. Unbeschadet des
Artikels VI Abs. 3 dieses Abkommens sind diese Identitätsausweise das einzige vom FMP-Personal
benötigte Dokument.
2. FMP-Personal sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal sind verpflichtet, auf Ersuchen
eines entsprechenden Beamten der Regierung den Identitätsausweis vorzuweisen, aber nicht auszuhändigen.
Artikel V
Verstorbene Mitglieder
1. Der Kommandant der FMP hat das Recht, den Leichnam eines Mitgliedes der FMP, das in der
Republik Albanien stirbt, sowie dessen persönliches, sich in der Republik Albanien befindendes
Eigentum zu übernehmen und darüber zu verfügen.
2. Ohne Zustimmung der betroffenen beteiligten Nation werden Autopsien an FMP-Personal nicht
durchgeführt.
Artikel VI
Ein- und Ausreise; Transport; freie und unbeschränkte Durchfahrt
1. Die FMP und FMP-Personal genießen, samt ihren Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und
Ausrüstung freie und unbeschränkte Durchfahrt und ungehinderten Zugang überall in der Republik
Albanien, einschließlich des Luftraums und der Küstengewässer der Republik Albanien. Dies beinhaltet
unter anderem das Recht, Lager zu errichten, Manöver abzuhalten, Quartier zu beziehen und sonstiger
Nutzung aller Gebiete oder Einrichtungen, die für die Unterstützung, Übungen oder Operationen benötigt
werden. Die Regierung verpflichtet sich, die Ein- und Ausreise in und aus der Republik Albanien von
FMP oder FMP-Personal zu erleichtern. Um dies zu erreichen, ist das FMP-Personal von Paß- und Sichtvermerksvorschriften,
Einwanderungsbestimmungen oder Ein- und Ausreisebeschränkungen der
Republik Albanien ausgenommen. Sie sind auch von jeder Vorschrift betreffend den Aufenthalt und die
Registrierung von Ausländern in der Republik Albanien ausgenommen, wobei sie allerdings nicht das
Recht zum dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in der Republik Albanien erwerben.
2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wenn notwendig, mit Landkarten und anderen
Informationen, einschließlich der Lage von Minenfeldern und anderer gefährlicher Hindernisse, zu
versorgen, die für die Erleichterung ihrer Bewegungen nützlich sein können.
3. Um die Ein- und Ausreise zu ermöglichen, ist das FMP-Personal nur verpflichtet, folgendes mit
sich zu führen
a) einen persönlichen oder allgemeinen Marschbefehl, der durch oder im Auftrag des FMP-
Kommandanten oder durch jedes entsprechende Kommando einer an FMP beteiligten Nation
ausgestellt wurde;
b) einen Identitätsausweis, der in Übereinstimmung mit Artikel IV Abs. 1 des Abkommens
ausgestellt worden ist, außer im Falle der ersten Einreise, in dem der Identitätsausweis, der von
den entsprechenden Behörden der an FMP beteiligten Nation anstelle des vorerwähnten
Identitätsausweises ausgestellt worden ist, akzeptiert wird.
Operationen, Übungen und Bewegungen sollen nicht durch Ersuchen der albanischen Behörden, die
oben erwähnten Dokumente beizubringen, behindert oder verzögert werden.
4. Die albanischen Behörden werden durch alle entsprechenden Maßnahmen die Bewegungen von
Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Versorgungsgütern über die benützten
Häfen, Flughäfen oder Straßen erleichtern.
5. Die FMP soll von der Vorlage von Inventaren oder anderen gewöhnlich erforderlichen
Zollaufstellungen betreffend Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgungsgüter und
Verpflegung bei der Ein- und Ausreise oder beim Transit über albanisches Territorium in Unterstützung
der Operation befreit sein.
6. Die FMP wird Flughäfen und damit verbundene Flughafendienste, Straßen und Häfen ohne
Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mautabgaben oder Gebühren benutzen. Die FMP wird jedoch keine
Ausnahme von der Entrichtung von angemessenen Gebühren geltend machen, die für verlangte und
erhaltene Dienstleistungen gefordert werden, jedoch darf die Behinderung von Einsätzen und
Bewegungen sowie von Zutritten wegen ausstehender Bezahlung solcher Dienstleistungen nicht
zugelassen werden.
7. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation verwendet werden, unterliegen
weder Lizenz- und Registrierungsvorschriften noch einer Versicherungspflicht.
Artikel VII
Erforderliche Liegenschaften für die Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und die
Unterkunft des FMP-Personals; Immunität der FMP-Liegenschaften
1. Die Regierung stellt der FMP im Einvernehmen mit dem FMP-Kommandanten frei von
Belastungen, Steuern oder Abgaben, zur Verfügung
a) solche Grundstücke und Gebäude für das Hauptquartier, das Lager oder andere Erfordernisse,
die für die Durchführung der Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und, im Umfang des
Möglichen, für die Unterkunft des FMP-Personals notwendig sind. Unbeschadet der Tatsache,
daß all diese Grundstücke Hoheitsgebiet des Gastlandes bleiben, sind sie unverletzlich und nur
der ausschließlichen Kontrolle und Befehlsgewalt der FMP unterworfen;
b)der FMP-Kommandant alleine kann dem Betreten dieser Liegenschaften durch einen
Regierungsvertreter oder einer anderen Person, die nicht Mitglied der FMP ist, zustimmen.
2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wo dies anwendbar ist, beim Bezug und dem
Zurverfügungstellen von Wasser, Elektrizität und anderen Einrichtungen ohne Kosten oder, wo dies nicht
möglich ist, zu den günstigsten Sätzen zu unterstützen; im Falle einer Lieferunterbrechung oder des
Drohens einer Lieferunterbrechung wird sie, soweit es in ihrer Macht steht, den Bedürfnissen der FMP
den gleichen Vorrang einräumen wie den Notdiensten. Wo diese Leistungen und Einrichtungen nicht
kostenlos zur Verfügung gestellt werden können, werden Zahlungen durch die FMP zu den Bedingungen
durchgeführt, wie sie mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien vereinbart wurden. Die FMP
ist verantwortlich für die Unterhaltung und Instandhaltung dieser zur Verfügung gestellten Einrichtungen;
wobei Einverständnis darüber besteht, daß Einsätze, Bewegungen und Zutritte nicht wegen
ausstehender Zahlung dieser Gebühren und Abgaben behindert werden.
3. Die FMP hat das Recht, erforderlichenfalls, innerhalb ihrer Liegenschaften Elektrizität für ihren
Gebrauch zu erzeugen und diese Elektrizität zu übermitteln und zu verteilen.
4. Die FMP könnte im Laufe der Operation das Bedürfnis haben, Verbesserungen oder Veränderungen
an gewissen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel Straßen, Versorgungssysteme,
Brücken, Tunnels, Gebäuden usw., der Republik Albanien vorzunehmen. Jegliche derartige Verbesserungen
oder Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur werden Bestandteil dieser Infrastruktureinrichtung
und folgen denselben Besitzverhältnissen. Vorübergehende Verbesserungen oder Verände-
rungen können nach dem freien Ermessen des FMP-Kommandanten entfernt werden, wobei die
Einrichtung so weit wie möglich in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden soll.
Artikel VIII
Ansprüche und Gerichtsverfahren
1. Ansprüche der Republik Albanien aus Schaden oder Körperverletzung an Regierungspersonal
oder -eigentum oder an Privatpersonen oder -eigentum werden durch die Regierungsbehörden der
Republik Albanien dem FMP-Kommandanten vorgelegt und werden in Übereinstimmung mit den
folgenden Bestimmungen befriedigt.
Im Falle einer Schädigung des Personals oder Vermögens der FMP, die von der Regierung der
Republik Albanien, ihrem Personal oder ihren Bürgern verursacht wurden, kann jede an der FMP
beteiligte Nation außer im Falle ernsten und vorsätzlichen Fehlverhaltens auf die Geltendmachung aller
Forderungen betreffend Entschädigungen, Wiederherstellungen und Vergütungen für verursachte Verletzungen
und Schäden verzichten.
2. Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen und zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus
schädigenden Handlungen oder Ereignissen, die durch die FMP oder FMP-Personal zum Nachteil der
Republik Albanien, juristischer Personen oder Bürger der Republik Albanien entstehen, sowie Verfahren
betreffend Schadenersatzansprüche der FMP sollen durch gesonderte Vereinbarungen geregelt werden.
3. Ansprüche, die aus Handlungen in Verbindung mit zivilen Unruhen, Schutz der FMP, Waffengebrauch
oder Vorfällen im Zusammenhang von Einsatznotwendigkeiten (zB Handlungen zur Unterstützung,
Durchführung oder Teilnahme an der Operation durch FMP oder FMP-Personal und die
notwendig zum Schutz der FMP sind) entstehen, sind ausgenommen und stellen keine Grundlage für die
Befriedigung von Ansprüchen dar.
4. Sollte ein Zivilverfahren gegen FMP-Personal vor irgendeinem albanischen Gericht eingeleitet
werden, wird der FMP-Kommandant unverzüglich informiert, und er stellt dem Gericht eine Bestätigung
aus, ob das Verfahren in Verbindung mit den offiziellen Funktionen und Pflichten der betroffenen Person
steht.
a) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren in Verbindung mit offiziellen
Funktionen oder Pflichten steht, soll das Verfahren beendet werden. Unbeschadet anderer
Vereinbarungen werden jede Streitigkeit oder Anspruch privatrechtlicher Natur, die der
Zuständigkeit der albanischen Gerichte auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens
entzogen sind, durch eine Ständige Vergleichskommission entschieden, die für diesen Zweck in
einer Vereinbarung in Übereinstimmung mit Artikel I Abs. 2 errichtet wird.
b) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren nicht in Verbindung mit offiziellen
Funktionen oder Pflichten steht, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Bestätigt der FMP-
Kommandant zudem, daß ein Mitglied der FMP auf Grund der offiziellen Funktion, auf Grund
von Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen
kann, setzt das Gericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren bis zum Wegfall dieses
Hindernisses, längstens aber für 90 Tage, aus. Eigentum eines Mitgliedes der FMP, das laut
Bestätigung des FMP-Kommandanten vom Beklagten zur Erfüllung seiner offiziellen Funktion
und seiner Verpflichtungen benötigt wird, ist frei von Beschlagnahme zum Zwecke der Vollstreckung
eines Urteils, einer Entscheidung oder einer Anordnung.
Die persönliche Freiheit eines Mitgliedes der FMP ist in einem Zivilverfahren nicht beschränkt,
weder um ein Urteil, eine Entscheidung oder eine Anordnung zu vollstrecken, noch um es zu
einem Eid zu zwingen noch aus irgendwelchen anderen Gründen.
Artikel IX
Verpflegung, Versorgungsgüter und -leistungen und sanitäre Einrichtungen
1. Die Regierung verpflichtet sich, der FMP im größtmöglichen Ausmaß und, wo möglich, kostenlos
Einrichtungen und Versorgungsgüter, wie Essen, Treibstoff, Fahrzeuge und andere Ausrüstung,
Verpflegung und andere Güter und Leistungen, die die FMP benötigt, zur Verfügung zu stellen. Im Falle
von Einkäufen, die die FMP auf lokalen Märkten getätigt hat, vermeidet die FMP, auf Grundlage von
gemachten Beobachtungen und von der Regierung gelieferter Information in diesem Bereich, jegliche
nachteilige Auswirkung auf den lokalen Markt. Die FMP ist bei offiziellen Käufen in der Republik
Albanien von allgemeinen Verkaufssteuern befreit.
2. Es ist der FMP gestattet, Ausrüstung, Verpflegung und Versorgungsgüter, die für die Operation
notwendig sind, frei von Abgaben und anderen Beschränkungen ein- und auszuführen, sofern diese Güter
für den offiziellen Gebrauch der FMP oder für den Verkauf in Commissaries oder Kantinen für FMP-
Personal bestimmt sind. Die verkauften Güter sollen ausschließlich für den Gebrauch von FMP-Personal
und nicht an andere Parteien übertragbar sein.
3. Die FMP und die Regierung arbeiten bezüglich der sanitären Einrichtungen zusammen und
werden in Fragen der Gesundheit und insbesondere im Hinblick auf übertragbare Krankheiten engste
Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit internationalen Konventionen bewahren.
4. Der FMP ist es erlaubt, direkt mit Unternehmen in der Republik Albanien, die Dienstleistungen
und Versorgungsgüter anbieten, ohne Zahlung von Steuern oder Abgaben Verträge zu schließen. Diese
Dienstleistungen und Versorgungsgüter sind keinen Verkaufs- oder anderen Steuern unterworfen. An Ort
und Stelle von der FMP aufgenommenes Personal ist befreit
a) von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktion
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen;
b) vom nationalen Dienst und/oder Militärdienstverpflichtungen;
c) von der Besteuerung der von der FMP ausgezahlten Gehälter und Zuwendungen.
Artikel X
Währung
Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung
lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der
Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.
Artikel XI
Kommunikation
Die Regierung erkennt an, daß die Verwendung von Kommunikationskanälen für die Operation
erforderlich sein wird. Der FMP wird erlaubt, eigene interne Post- und Telekommunikationseinrichtungen
einschließlich Rundfunkeinrichtungen zu betreiben.
Dies umfaßt auch das Recht, solche Mittel und Einrichtungen zu verwenden, wie sie für die
Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit erforderlich sind, und das Recht, zu diesem Zweck
kostenfrei das gesamte elektro-magnetische Spektrum zu verwenden. Bei der Ausübung dieses Rechts
wird sich die FMP in zumutbaren Ausmaß bemühen, ihre Handlungen mit den zuständigen Behörden der
Republik Albanien zu koordinieren und deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Artikel XII
Zusammenarbeit
Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und
gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel XIII
Streitbeilegung
1. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Vollziehung des vorliegenden Abkommens, die
nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, werden, sofern nicht anders vereinbart,
ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Albanien und den beteiligten Staaten
beigelegt.
2. Streitigkeiten bezüglich Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Beschäftigung und Dienstverrichtung
des an Ort und Stelle aufgenommenen Personals werden durch ein vom Kommandanten der
FMP und den albanischen Behörden zu entwickelndes Verwaltungsverfahren beigelegt.
Artikel XIV
Verschiedene Bestimmungen
1. Bezüglich der im vorliegenden Übereinkommen genannten Privilegien, Immunitäten und Rechte
der FMP sowie des FMP-Personals und der Einrichtungen, zu deren Bereitstellung sich die Regierung
verpflichtet hat, trägt die Regierung die letzte Verantwortung für die Umsetzung und Erfüllung dieser
Privilegien, Immunitäten, Rechte und Einrichtungen durch die zuständigen lokalen Behörden der
Republik Albanien.
2. Das Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Erklärung der Parteien, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind, in Kraft. Das Abkommen wird ab dem Tag
der Unterzeichnung angewendet. Vor der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erklärt die betroffene Partei, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorübergehend
anwendbar ist.
3. Das Abkommen bleibt bis zur Abreise der letzten Einheit der FMP aus der Republik Albanien in
Kraft, mit der Ausnahme, daß
a) Artikel III Abs. 1, Artikel IX Abs. 4 und Artikel XIII in Kraft bleiben;
b) die Bestimmungen des Artikels VIII Abs. 1, 2 und 3 in Kraft bleiben, bis alle Ansprüche
entschieden wurden, die vor der Beendigung der Anwendbarkeit des Abkommens entstanden
sind und die gemäß den Bestimmungen einer gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel VIII
Abs. 2 vorgelegt wurden.
4. Jede Partei des Abkommens kann Ergänzungen zu jeder Bestimmung vorschlagen. Jegliche
Ergänzung tritt in Kraft, sobald sie schriftlich von allen anderen Unterzeichnerstaaten angenommen
wurde.
5. Jede Partei, die das Abkommen kündigen möchte, muß dies zwei Monate vor Kündigungsdatum
allen Unterzeichnerstaaten schriftlich mitteilen.
6. Jedes Land hat das Recht, dem Abkommen beizutreten; für dieses Land tritt das Abkommen mit
Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.
GESCHEHEN in ROM am 21. April 1997.
ZU URKUND DESSEN haben die unten angeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet
(Übersetzung)
Erklärung im Namen der Regierung der Republik Österreich aus Anlaß der Unterzeichnung des
Abkommens zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Regierung der an der
Multinationalen Schutztruppe teilnehmenden Nationen betreffend den Status dieser Truppe
Gemäß Artikel XIV Abs. 2 dieses Abkommens erkläre ich im Namen der österreichischen Regierung,
daß mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die internen Verfahren, die für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erforderlich sind, unter dem folgenden Verständnis abgeschlossen wurden
1. Das Abkommen wird zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien ab dem Tag,
an dem beide Seiten das Abkommen unterzeichnet haben, zur Gänze anwendbar.
2. Artikel II Abs. 3 dieses Abkommens bedeutet unter anderem, daß alles Eigentum und Vermögen,
das im Besitz oder Eigentum des österreichischen Elements, das an der FMP im Rahmen der
Operation teilnimmt, und alle Anlagen, steht, mutatis mutandis dieselben Privilegien und
Immunitäten genießt, die dem Eigentum und Vermögen der Vereinten Nationen gemäß Artikel II
des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom
13. Februar 1946 zukommen.
3. Artikel III Abs. 3 wird so verstanden, daß er in Bezug auf begangene kriminelle und disziplinäre
Delikte die Immunität der Mitglieder des an der FMP teilnehmenden österreichischen nationalen
Elementes von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates und von der persönlichen Verhaftung
und Anhaltung ebenso unberührt läßt wie die ausschließliche Jurisdiktion durch die Republik
Österreich über die Mitglieder ihres an der FMP teilnehmenden nationalen Elementes.
4. Das Recht der Republik Österreich, auf Ansprüche gemäß Artikel VIII Abs. 1 dieses Abkommens
zu verzichten, kann nur auf der Basis und innerhalb der Grenzen der österreichischen
Gesetze ausgeübt werden.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Günther Birbaum
Die Mitteilung gemäß Artikel XIV Abs. 2 wurde am 22. April 1997 abgegeben. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.