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94. Bundesgesetz: Änderung des Nullkuponfondsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Änderung des Nullkuponfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Nullkuponfondsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1992, wird wie

folgt geändert

1. § 3 entfällt.

2. Es wird folgender § 7 angefügt

„§ 7. (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds getätigten

Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum 31. August 1998 zur

Verfügung zu stellen.

(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung der

Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes (Nullkuponfondsgesetz), in der

geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft. Der Nullkuponfonds wird mit gleichem

Datum aufgelöst.“

BGBlPdf 94. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen in der Zeit von Oktober 1994 bis Ende März 1995 gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 1997, V 81, 82/96-13, der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 11. März 1997, ausgesprochen, daß

die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982 über die

Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, von Oktober 1994 bis

Ende März 1995 gesetzwidrig war.

BGBlPdf 94. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Albanien und den Regierungen der Staaten, die sich an der multinationalen Schutztruppe beteiligen, betreffend den Status dieser Schutztruppe

(Übersetzung)

In Erwägung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. März 1997 angenommenen

Resolution 1101, die eine multinationale Schutztruppe (FMP) in Albanien authorisiert;

in Anbetracht der Zustimmung der Regierung der Republik Albanien zu einer multinationalen

Truppe unter italienischer Führung;

sind die Regierung von Albanien und die Regierungen jener Staaten, die sich an der FMP beteiligen,

im folgenden die Parteien,

wie folgt übereingekommen

Artikel I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf das zivile und militärische Personal

sowie auf das Eigentum und die Vermögenswerte der nationalen Elemente/Einheiten jener Staaten, die

sich an der Operation beteiligen, sofern ein Handeln im Zusammenhang mit der Operation oder mit der

Hilfe an die Zivilbevölkerung vorliegt.

2. Weitere Vereinbarungen zur Regelung von Detailfragen in Zusammenhang mit der Operation, die

auch die weitere Entwicklung berücksichtigen, können von den Vertragsparteien geschlossen werden.

3. Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von den Behörden eingegangenen

Verpflichtungen sowie alle der FMP oder eines ihrer Mitglieder in der Republik Albanien gewährten

Privilegien, Immunitäten, Einrichtungen oder Bewilligungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders

bestimmt, in der Republik Albanien anwendbar.

4. Für das vorliegende Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen

a) der Begriff „FMP“ bezeichnet die multinationale Schutztruppe; diese setzt sich aus einer

Koalition von Staaten zusammen, die sich mit Truppen beteiligen, um die vom Sicherheitsrat am

28. März 1997 angenommene Resolution 1101, die eine Intervention durch eine multinationale

Schutztruppe in der Republik Albanien bei Vorliegen eines Ersuchens autorisiert, durchzuführen;

b) der Begriff „Operation“ bezeichnet die Unterstützung, Vorbereitung und Teilnahme von

Staaten, die sich an der FMP beteiligen;

c) der Begriff „FMP-Personal“ bezeichnet das militärische und zivile Personal, welches den

Land-, See-, oder Luftstreitkräften der FMP in der Republik Albanien angehört, sofern es sich

auf dem Gebiet der Republik Albanien in Zusammenhang mit seiner offiziellen Funktion aufhält,

ausgenommen solcher Personen, die lokal rekrutiert werden;

d) der Begriff „Einrichtungen“ bezeichnet alle Räumlichkeiten und Liegenschaften, die für die

Durchführung der operativen Aufgaben und für die Übungs- und Verwaltungsaktivitäten der

FMP sowie die Unterbringung des FMP-Personals erforderlich sind;

e) der Begriff „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Republik Albanien.

Artikel II

Privilegien und Immunitäten der FMP und des FMP-Personals

1. Die FMP und das FMP-Personal, die die im vorliegenden Vertrag eingeräumten Privilegien und

Immunitäten genießen, werden jede Handlung oder Aktivität unterlassen, die mit der unparteiischen und

internationalen Natur ihrer Aufgaben oder mit dem Geist des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist.

Die FMP und das FMP-Personal werden die örtlichen Gesetze und Verordnungen einhalten, soweit dies

mit dem erteilten Mandat vereinbar ist. Der Befehlshaber der FMP wird alle erforderlichen Maßnahmen

treffen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten.

2. Die Regierung verpflichtet sich, die ausschließlich internationale Natur der FMP zu respektieren.

Die FMP und das Personal der FMP sollen während ihrer Tätigkeit in Albanien mit den rechtmäßigen

zentralen und lokalen Behörden der Republik Albanien in Kontakt treten und zusammenarbeiten.

3. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen vom 13. Februar 1946 hinsichtlich beauftragter Sachverständiger sind, sofern nicht im

vorliegenden Abkommen anders bestimmt, sinngemäß auf die FMP und das FMP-Personal, welches an

der Operation beteiligt ist, anzuwenden. Weiters genießen alle Sach- und Vermögenswerte, die im Besitz

oder im Eigentum der beteiligten Nationen stehen und sich im Rahmen der Operation in Albanien

befinden, diejenigen Privilegien und Immunitäten, die im oben zitierten Übereinkommen definiert und im

vorliegenden Abkommen erwähnt sind.

4. Das FMP-Personal ist von Steuern der Republik Albanien hinsichtlich der von der FMP ausbezahlten

Gehälter und Zulagen sowie hinsichtlich aller Einkommen, die von außerhalb der Republik

Albanien erhalten werden, befreit.

5. Die Behörden der Republik Albanien werden die Gültigkeit von Führerscheinen und anderen dem

FMP-Personal von ihren jeweiligen nationalen Behörden ausgestellten Genehmigungs- und Befähigungsurkunden

gebühren- und steuerfrei anerkennen.

6. Das militärische FMP-Personal trägt in der Regel Uniform und kann Waffen besitzen und tragen,

vorausgesetzt, daß es durch seine Dienstanweisung hiezu befugt ist.

7. Die FMP ist befugt, die FMP-Flagge oder das FMP-Wappen und/oder nationale Flaggen oder

Wappen einer beteiligten Einheit auf jeder Uniform, jedem Transportmittel oder jeder Einrichtung zu

führen.

Artikel III

Gerichtsbarkeit

1. Das gesamte FMP-Personal ist von rechtlichen Verfahren hinsichtlich mündlicher und

schriftlicher Äußerungen und aller ausgeführten Handlungen in seiner offiziellen Funktion

ausgenommen. Diese Immunität gilt auch für den Zeitraum, in dem eine Person nicht mehr Mitglied der

FMP bzw. nicht mehr von der FMP angestellt ist und auch nach Ende der Wirksamkeit der anderen

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

2. Als beauftragte Sachverständige ist das FMP-Personal vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung

geschützt. Irrtümlich verhaftetes oder angehaltenes FMP-Personal wird unverzüglich den FMP-

Behörden übergeben.

3. Sollte die Regierung der Ansicht sein, daß ein Mitglied des FMP-Personals ein strafrechtliches

Delikt begangen hat, wird sie den FMP-Kommandanten umgehend davon in Kenntnis setzen und ihm die

ihr zugänglichen Beweismittel übergeben. Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels II Abs. 3

unterliegen die Mitglieder des FMP-Personals hinsichtlich aller strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen

Delikte, die sie in der Republik Albanien begangen haben mögen, unter allen Umständen und zu

jeder Zeit der ausschließlichen Jurisdiktion der jeweiligen nationalen Einheit, der sie angehören, außer

die Nation, welcher diese Jurisdiktion zukommt, entscheidet, unter Berücksichtigung der Natur der strafrechtlichen

Delikte, diese zugunsten der Regierung unter Anwendung von Auslieferungsverfahren nicht

auszuüben.

4. Die FMP und die Behörden der Republik Albanien werden sich bei der Ausübung ihrer

jeweiligen Gerichtsbarkeit gegenseitig unterstützen. Die an der FMP beteiligten Nationen informieren die

Regierung über rechtliche Maßnahmen, die gegen Mitglieder des FMP-Personals, die ein strafrechtliches

Delikt begangen haben, ergriffen werden.

Artikel IV

Identifikation

1. Der Kommandant der FMP stellt jedem Mitglied der FMP vor oder so bald als möglich nach der

ersten Einreise des Mitglieds in die Republik Albanien sowie dem an Ort und Stelle aufgenommenen

Personal, einen numerierten Identitätsausweis aus, der Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, Titel

oder Rang, Dienstkörper (wenn angemessen) und ein Lichtbild enthalten soll. Unbeschadet des

Artikels VI Abs. 3 dieses Abkommens sind diese Identitätsausweise das einzige vom FMP-Personal

benötigte Dokument.

2. FMP-Personal sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal sind verpflichtet, auf Ersuchen

eines entsprechenden Beamten der Regierung den Identitätsausweis vorzuweisen, aber nicht auszuhändigen.

Artikel V

Verstorbene Mitglieder

1. Der Kommandant der FMP hat das Recht, den Leichnam eines Mitgliedes der FMP, das in der

Republik Albanien stirbt, sowie dessen persönliches, sich in der Republik Albanien befindendes

Eigentum zu übernehmen und darüber zu verfügen.

2. Ohne Zustimmung der betroffenen beteiligten Nation werden Autopsien an FMP-Personal nicht

durchgeführt.

Artikel VI

Ein- und Ausreise; Transport; freie und unbeschränkte Durchfahrt

1. Die FMP und FMP-Personal genießen, samt ihren Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und

Ausrüstung freie und unbeschränkte Durchfahrt und ungehinderten Zugang überall in der Republik

Albanien, einschließlich des Luftraums und der Küstengewässer der Republik Albanien. Dies beinhaltet

unter anderem das Recht, Lager zu errichten, Manöver abzuhalten, Quartier zu beziehen und sonstiger

Nutzung aller Gebiete oder Einrichtungen, die für die Unterstützung, Übungen oder Operationen benötigt

werden. Die Regierung verpflichtet sich, die Ein- und Ausreise in und aus der Republik Albanien von

FMP oder FMP-Personal zu erleichtern. Um dies zu erreichen, ist das FMP-Personal von Paß- und Sichtvermerksvorschriften,

Einwanderungsbestimmungen oder Ein- und Ausreisebeschränkungen der

Republik Albanien ausgenommen. Sie sind auch von jeder Vorschrift betreffend den Aufenthalt und die

Registrierung von Ausländern in der Republik Albanien ausgenommen, wobei sie allerdings nicht das

Recht zum dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in der Republik Albanien erwerben.

2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wenn notwendig, mit Landkarten und anderen

Informationen, einschließlich der Lage von Minenfeldern und anderer gefährlicher Hindernisse, zu

versorgen, die für die Erleichterung ihrer Bewegungen nützlich sein können.

3. Um die Ein- und Ausreise zu ermöglichen, ist das FMP-Personal nur verpflichtet, folgendes mit

sich zu führen

a) einen persönlichen oder allgemeinen Marschbefehl, der durch oder im Auftrag des FMP-

Kommandanten oder durch jedes entsprechende Kommando einer an FMP beteiligten Nation

ausgestellt wurde;

b) einen Identitätsausweis, der in Übereinstimmung mit Artikel IV Abs. 1 des Abkommens

ausgestellt worden ist, außer im Falle der ersten Einreise, in dem der Identitätsausweis, der von

den entsprechenden Behörden der an FMP beteiligten Nation anstelle des vorerwähnten

Identitätsausweises ausgestellt worden ist, akzeptiert wird.

Operationen, Übungen und Bewegungen sollen nicht durch Ersuchen der albanischen Behörden, die

oben erwähnten Dokumente beizubringen, behindert oder verzögert werden.

4. Die albanischen Behörden werden durch alle entsprechenden Maßnahmen die Bewegungen von

Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Versorgungsgütern über die benützten

Häfen, Flughäfen oder Straßen erleichtern.

5. Die FMP soll von der Vorlage von Inventaren oder anderen gewöhnlich erforderlichen

Zollaufstellungen betreffend Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgungsgüter und

Verpflegung bei der Ein- und Ausreise oder beim Transit über albanisches Territorium in Unterstützung

der Operation befreit sein.

6. Die FMP wird Flughäfen und damit verbundene Flughafendienste, Straßen und Häfen ohne

Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mautabgaben oder Gebühren benutzen. Die FMP wird jedoch keine

Ausnahme von der Entrichtung von angemessenen Gebühren geltend machen, die für verlangte und

erhaltene Dienstleistungen gefordert werden, jedoch darf die Behinderung von Einsätzen und

Bewegungen sowie von Zutritten wegen ausstehender Bezahlung solcher Dienstleistungen nicht

zugelassen werden.

7. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation verwendet werden, unterliegen

weder Lizenz- und Registrierungsvorschriften noch einer Versicherungspflicht.

Artikel VII

Erforderliche Liegenschaften für die Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und die

Unterkunft des FMP-Personals; Immunität der FMP-Liegenschaften

1. Die Regierung stellt der FMP im Einvernehmen mit dem FMP-Kommandanten frei von

Belastungen, Steuern oder Abgaben, zur Verfügung

a) solche Grundstücke und Gebäude für das Hauptquartier, das Lager oder andere Erfordernisse,

die für die Durchführung der Einsatz- und Verwaltungsaktivitäten der FMP und, im Umfang des

Möglichen, für die Unterkunft des FMP-Personals notwendig sind. Unbeschadet der Tatsache,

daß all diese Grundstücke Hoheitsgebiet des Gastlandes bleiben, sind sie unverletzlich und nur

der ausschließlichen Kontrolle und Befehlsgewalt der FMP unterworfen;

b)der FMP-Kommandant alleine kann dem Betreten dieser Liegenschaften durch einen

Regierungsvertreter oder einer anderen Person, die nicht Mitglied der FMP ist, zustimmen.

2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wo dies anwendbar ist, beim Bezug und dem

Zurverfügungstellen von Wasser, Elektrizität und anderen Einrichtungen ohne Kosten oder, wo dies nicht

möglich ist, zu den günstigsten Sätzen zu unterstützen; im Falle einer Lieferunterbrechung oder des

Drohens einer Lieferunterbrechung wird sie, soweit es in ihrer Macht steht, den Bedürfnissen der FMP

den gleichen Vorrang einräumen wie den Notdiensten. Wo diese Leistungen und Einrichtungen nicht

kostenlos zur Verfügung gestellt werden können, werden Zahlungen durch die FMP zu den Bedingungen

durchgeführt, wie sie mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien vereinbart wurden. Die FMP

ist verantwortlich für die Unterhaltung und Instandhaltung dieser zur Verfügung gestellten Einrichtungen;

wobei Einverständnis darüber besteht, daß Einsätze, Bewegungen und Zutritte nicht wegen

ausstehender Zahlung dieser Gebühren und Abgaben behindert werden.

3. Die FMP hat das Recht, erforderlichenfalls, innerhalb ihrer Liegenschaften Elektrizität für ihren

Gebrauch zu erzeugen und diese Elektrizität zu übermitteln und zu verteilen.

4. Die FMP könnte im Laufe der Operation das Bedürfnis haben, Verbesserungen oder Veränderungen

an gewissen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel Straßen, Versorgungssysteme,

Brücken, Tunnels, Gebäuden usw., der Republik Albanien vorzunehmen. Jegliche derartige Verbesserungen

oder Veränderungen nicht nur vorübergehender Natur werden Bestandteil dieser Infrastruktureinrichtung

und folgen denselben Besitzverhältnissen. Vorübergehende Verbesserungen oder Verände-

rungen können nach dem freien Ermessen des FMP-Kommandanten entfernt werden, wobei die

Einrichtung so weit wie möglich in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden soll.

Artikel VIII

Ansprüche und Gerichtsverfahren

1. Ansprüche der Republik Albanien aus Schaden oder Körperverletzung an Regierungspersonal

oder -eigentum oder an Privatpersonen oder -eigentum werden durch die Regierungsbehörden der

Republik Albanien dem FMP-Kommandanten vorgelegt und werden in Übereinstimmung mit den

folgenden Bestimmungen befriedigt.

Im Falle einer Schädigung des Personals oder Vermögens der FMP, die von der Regierung der

Republik Albanien, ihrem Personal oder ihren Bürgern verursacht wurden, kann jede an der FMP

beteiligte Nation außer im Falle ernsten und vorsätzlichen Fehlverhaltens auf die Geltendmachung aller

Forderungen betreffend Entschädigungen, Wiederherstellungen und Vergütungen für verursachte Verletzungen

und Schäden verzichten.

2. Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen und zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus

schädigenden Handlungen oder Ereignissen, die durch die FMP oder FMP-Personal zum Nachteil der

Republik Albanien, juristischer Personen oder Bürger der Republik Albanien entstehen, sowie Verfahren

betreffend Schadenersatzansprüche der FMP sollen durch gesonderte Vereinbarungen geregelt werden.

3. Ansprüche, die aus Handlungen in Verbindung mit zivilen Unruhen, Schutz der FMP, Waffengebrauch

oder Vorfällen im Zusammenhang von Einsatznotwendigkeiten (zB Handlungen zur Unterstützung,

Durchführung oder Teilnahme an der Operation durch FMP oder FMP-Personal und die

notwendig zum Schutz der FMP sind) entstehen, sind ausgenommen und stellen keine Grundlage für die

Befriedigung von Ansprüchen dar.

4. Sollte ein Zivilverfahren gegen FMP-Personal vor irgendeinem albanischen Gericht eingeleitet

werden, wird der FMP-Kommandant unverzüglich informiert, und er stellt dem Gericht eine Bestätigung

aus, ob das Verfahren in Verbindung mit den offiziellen Funktionen und Pflichten der betroffenen Person

steht.

a) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren in Verbindung mit offiziellen

Funktionen oder Pflichten steht, soll das Verfahren beendet werden. Unbeschadet anderer

Vereinbarungen werden jede Streitigkeit oder Anspruch privatrechtlicher Natur, die der

Zuständigkeit der albanischen Gerichte auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens

entzogen sind, durch eine Ständige Vergleichskommission entschieden, die für diesen Zweck in

einer Vereinbarung in Übereinstimmung mit Artikel I Abs. 2 errichtet wird.

b) Wenn der FMP-Kommandant bestätigt, daß das Verfahren nicht in Verbindung mit offiziellen

Funktionen oder Pflichten steht, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Bestätigt der FMP-

Kommandant zudem, daß ein Mitglied der FMP auf Grund der offiziellen Funktion, auf Grund

von Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit seine Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen

kann, setzt das Gericht auf Antrag des Beklagten das Verfahren bis zum Wegfall dieses

Hindernisses, längstens aber für 90 Tage, aus. Eigentum eines Mitgliedes der FMP, das laut

Bestätigung des FMP-Kommandanten vom Beklagten zur Erfüllung seiner offiziellen Funktion

und seiner Verpflichtungen benötigt wird, ist frei von Beschlagnahme zum Zwecke der Vollstreckung

eines Urteils, einer Entscheidung oder einer Anordnung.

Die persönliche Freiheit eines Mitgliedes der FMP ist in einem Zivilverfahren nicht beschränkt,

weder um ein Urteil, eine Entscheidung oder eine Anordnung zu vollstrecken, noch um es zu

einem Eid zu zwingen noch aus irgendwelchen anderen Gründen.

Artikel IX

Verpflegung, Versorgungsgüter und -leistungen und sanitäre Einrichtungen

1. Die Regierung verpflichtet sich, der FMP im größtmöglichen Ausmaß und, wo möglich, kostenlos

Einrichtungen und Versorgungsgüter, wie Essen, Treibstoff, Fahrzeuge und andere Ausrüstung,

Verpflegung und andere Güter und Leistungen, die die FMP benötigt, zur Verfügung zu stellen. Im Falle

von Einkäufen, die die FMP auf lokalen Märkten getätigt hat, vermeidet die FMP, auf Grundlage von

gemachten Beobachtungen und von der Regierung gelieferter Information in diesem Bereich, jegliche

nachteilige Auswirkung auf den lokalen Markt. Die FMP ist bei offiziellen Käufen in der Republik

Albanien von allgemeinen Verkaufssteuern befreit.

2. Es ist der FMP gestattet, Ausrüstung, Verpflegung und Versorgungsgüter, die für die Operation

notwendig sind, frei von Abgaben und anderen Beschränkungen ein- und auszuführen, sofern diese Güter

für den offiziellen Gebrauch der FMP oder für den Verkauf in Commissaries oder Kantinen für FMP-

Personal bestimmt sind. Die verkauften Güter sollen ausschließlich für den Gebrauch von FMP-Personal

und nicht an andere Parteien übertragbar sein.

3. Die FMP und die Regierung arbeiten bezüglich der sanitären Einrichtungen zusammen und

werden in Fragen der Gesundheit und insbesondere im Hinblick auf übertragbare Krankheiten engste

Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit internationalen Konventionen bewahren.

4. Der FMP ist es erlaubt, direkt mit Unternehmen in der Republik Albanien, die Dienstleistungen

und Versorgungsgüter anbieten, ohne Zahlung von Steuern oder Abgaben Verträge zu schließen. Diese

Dienstleistungen und Versorgungsgüter sind keinen Verkaufs- oder anderen Steuern unterworfen. An Ort

und Stelle von der FMP aufgenommenes Personal ist befreit

a) von jeder Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Funktion

gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen;

b) vom nationalen Dienst und/oder Militärdienstverpflichtungen;

c) von der Besteuerung der von der FMP ausgezahlten Gehälter und Zuwendungen.

Artikel X

Währung

Die Regierung verpflichtet sich, der FMP gegen Vergütung in gegenseitig annehmbarer Währung

lokale Währung im benötigten Ausmaß für die Verwendung durch die FMP, einschließlich der

Bezahlung des FMP-Personals, zum für die FMP günstigsten Wechselkurs zur Verfügung zu stellen.

Artikel XI

Kommunikation

Die Regierung erkennt an, daß die Verwendung von Kommunikationskanälen für die Operation

erforderlich sein wird. Der FMP wird erlaubt, eigene interne Post- und Telekommunikationseinrichtungen

einschließlich Rundfunkeinrichtungen zu betreiben.

Dies umfaßt auch das Recht, solche Mittel und Einrichtungen zu verwenden, wie sie für die

Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit erforderlich sind, und das Recht, zu diesem Zweck

kostenfrei das gesamte elektro-magnetische Spektrum zu verwenden. Bei der Ausübung dieses Rechts

wird sich die FMP in zumutbaren Ausmaß bemühen, ihre Handlungen mit den zuständigen Behörden der

Republik Albanien zu koordinieren und deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Artikel XII

Zusammenarbeit

Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und

gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel XIII

Streitbeilegung

1. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Vollziehung des vorliegenden Abkommens, die

nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, werden, sofern nicht anders vereinbart,

ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Albanien und den beteiligten Staaten

beigelegt.

2. Streitigkeiten bezüglich Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Beschäftigung und Dienstverrichtung

des an Ort und Stelle aufgenommenen Personals werden durch ein vom Kommandanten der

FMP und den albanischen Behörden zu entwickelndes Verwaltungsverfahren beigelegt.

Artikel XIV

Verschiedene Bestimmungen

1. Bezüglich der im vorliegenden Übereinkommen genannten Privilegien, Immunitäten und Rechte

der FMP sowie des FMP-Personals und der Einrichtungen, zu deren Bereitstellung sich die Regierung

verpflichtet hat, trägt die Regierung die letzte Verantwortung für die Umsetzung und Erfüllung dieser

Privilegien, Immunitäten, Rechte und Einrichtungen durch die zuständigen lokalen Behörden der

Republik Albanien.

2. Das Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Erklärung der Parteien, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt worden sind, in Kraft. Das Abkommen wird ab dem Tag

der Unterzeichnung angewendet. Vor der Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erklärt die betroffene Partei, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vorübergehend

anwendbar ist.

3. Das Abkommen bleibt bis zur Abreise der letzten Einheit der FMP aus der Republik Albanien in

Kraft, mit der Ausnahme, daß

a) Artikel III Abs. 1, Artikel IX Abs. 4 und Artikel XIII in Kraft bleiben;

b) die Bestimmungen des Artikels VIII Abs. 1, 2 und 3 in Kraft bleiben, bis alle Ansprüche

entschieden wurden, die vor der Beendigung der Anwendbarkeit des Abkommens entstanden

sind und die gemäß den Bestimmungen einer gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel VIII

Abs. 2 vorgelegt wurden.

4. Jede Partei des Abkommens kann Ergänzungen zu jeder Bestimmung vorschlagen. Jegliche

Ergänzung tritt in Kraft, sobald sie schriftlich von allen anderen Unterzeichnerstaaten angenommen

wurde.

5. Jede Partei, die das Abkommen kündigen möchte, muß dies zwei Monate vor Kündigungsdatum

allen Unterzeichnerstaaten schriftlich mitteilen.

6. Jedes Land hat das Recht, dem Abkommen beizutreten; für dieses Land tritt das Abkommen mit

Unterzeichnung oder Ratifikation in Kraft.

GESCHEHEN in ROM am 21. April 1997.

ZU URKUND DESSEN haben die unten angeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet

(Übersetzung)

Erklärung im Namen der Regierung der Republik Österreich aus Anlaß der Unterzeichnung des

Abkommens zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Regierung der an der

Multinationalen Schutztruppe teilnehmenden Nationen betreffend den Status dieser Truppe

Gemäß Artikel XIV Abs. 2 dieses Abkommens erkläre ich im Namen der österreichischen Regierung,

daß mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die internen Verfahren, die für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erforderlich sind, unter dem folgenden Verständnis abgeschlossen wurden

1. Das Abkommen wird zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien ab dem Tag,

an dem beide Seiten das Abkommen unterzeichnet haben, zur Gänze anwendbar.

2. Artikel II Abs. 3 dieses Abkommens bedeutet unter anderem, daß alles Eigentum und Vermögen,

das im Besitz oder Eigentum des österreichischen Elements, das an der FMP im Rahmen der

Operation teilnimmt, und alle Anlagen, steht, mutatis mutandis dieselben Privilegien und

Immunitäten genießt, die dem Eigentum und Vermögen der Vereinten Nationen gemäß Artikel II

des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom

13. Februar 1946 zukommen.

3. Artikel III Abs. 3 wird so verstanden, daß er in Bezug auf begangene kriminelle und disziplinäre

Delikte die Immunität der Mitglieder des an der FMP teilnehmenden österreichischen nationalen

Elementes von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates und von der persönlichen Verhaftung

und Anhaltung ebenso unberührt läßt wie die ausschließliche Jurisdiktion durch die Republik

Österreich über die Mitglieder ihres an der FMP teilnehmenden nationalen Elementes.

4. Das Recht der Republik Österreich, auf Ansprüche gemäß Artikel VIII Abs. 1 dieses Abkommens

zu verzichten, kann nur auf der Basis und innerhalb der Grenzen der österreichischen

Gesetze ausgeübt werden.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Günther Birbaum

Die Mitteilung gemäß Artikel XIV Abs. 2 wurde am 22. April 1997 abgegeben. Der Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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