94. Verordnung: Vierte Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 101 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 760/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird an Stelle des „und“ ein Beistrich gesetzt, am Ende der Z 4 das Wort
„und“ und nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt
„5. Masterklärungen.“
2. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder
Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,“
3. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Anträge auf die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie können nach der Antragstellung nicht
mehr abgeändert werden.“
4. § 4 lautet
„Kennzeichnung
§ 4. (1) Eine Prämie ist nur für jene männlichen Rinder und Mutterkühe zu gewähren, die mit einer
Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung
gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Prämie auch für
1. Mutterkühe, für die im Jahr 1996 Prämien beantragt werden und
2. männliche Rinder, für die Anträge
a) auf die Sonderprämie hinsichtlich des 1. Teilbetrages bis 30. Juni 1996,
b) auf Ausstellung eines amtlichen Handelsdokumentes bis 30. Juni 1996 oder
c) auf die Sonderprämie hinsichtlich des 2. Teilbetrages im Jahr 1996 gestellt werden,
zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990,
gekennzeichnet sind.“
5. § 7a Abs. 1 lautet
„(1) Als Erklärung, aus der hervorgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem
betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölf-Monatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung
zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung,
BGBl. Nr. 225/1995 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Übertragungen von Referenzmengen
im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung während des Zwölf-Monatszeitraums, die mit
Beginn des jeweiligen Zwölf-Monatszeitraums wirksam werden und bis 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres
angezeigt werden, sind zu berücksichtigen.“
6. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind in der jeweiligen Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 für das jeweilige
Kalender- oder Wirtschaftsjahr zu stellen.“
7. Nach § 21 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Wird im Kalenderjahr 1996 hinsichtlich der Mutterkuhprämie durch die beantragte Menge die
in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen überschritten, hat die
Gewährung von Prämienansprüchen zunächst an jene Erzeuger zu erfolgen,
1. denen keine individuelle Höchstgrenze gemäß der Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung, BGBl.
Nr. 101/1995, in der jeweils geltenden Fassung zugeteilt wurde,
2. die bereits an der österreichischen Mutterkuhförderungsmaßnahme in zumindest einem der Jahre
1990 bis 1994 teilgenommen haben und
3. die die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegte Voraussetzungen erfüllen.
Hinsichtlich aller übrigen Anträge ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(7) Wird im Jahr 1996 durch die Summe der Anträge auf Gewährung der Mutterschafprämie die
österreichische nationale Quote überschritten, so ist eine Kürzung entsprechend § 6 der Mutterschafobergrenzen-
Verordnung, BGBl. Nr. 851/1995, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.“