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94_1991 AT

94. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBL Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 über die

Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen

Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 474/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 1 entfallen die Tarifnummern 2941 10, 3003 10, 3003 20, 3004 10 und 3004 20.

2. Im § 2 lautet die Warenliste

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1991 in Kraft.

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