Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94_1989 AT

94. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.

Nr. 399, wird — hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 Abs. 2

und des § 5 im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und

öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie

und für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle

(Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3

angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist

jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das

dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden;

von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes

Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen,

deren Beschaffenheitsmerkmalen es am

ehesten entspricht.

§ 2. In genehmigungspflichtigen und in bereits

genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle

verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3

angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.

§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte,

ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,

nicht überschreiten

1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,20%,

2. bei Heizöl leicht 0,30%,

3. bei Heizöl mittel 0,60%,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 31. Dezember

1991 2,00%,

b) ab 1. Jänner 1992 1,00%.

§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen

des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen

bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden

verkauft werden.

(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit

Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände

an Heizöl, das den Anforderungen des § 3

Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht

werden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Feber

1989 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,

BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes

von Heizöl in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 73/1984 und 634/1986 tritt mit

Ablauf des 14. Feber 1989 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →