94. Verordnung: Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.
Nr. 399, wird — hinsichtlich der §§ 2, 3, 4 Abs. 2
und des § 5 im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Arbeit und Soziales, für Gesundheit und
öffentlicher Dienst, für Umwelt, Jugend und Familie
und für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen nur Heizöle
(Abs. 2) verkaufen, deren Schwefelgehalt die im § 3
angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
(2) Unter Heizöl im Sinne dieser Verordnung ist
jedes flüssige Mineralölprodukt zu verstehen, das
dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden;
von den einschlägigen ÖNORMEN abweichendes
Heizöl ist jener normgerechten Heizölsorte zuzuordnen,
deren Beschaffenheitsmerkmalen es am
ehesten entspricht.
§ 2. In genehmigungspflichtigen und in bereits
genehmigten Betriebsanlagen dürfen nur Heizöle
verfeuert werden, deren Schwefelgehalt die im § 3
angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
§ 3. Der Schwefelgehalt darf folgende Grenzwerte,
ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen,
nicht überschreiten
1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl 0,20%,
2. bei Heizöl leicht 0,30%,
3. bei Heizöl mittel 0,60%,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 31. Dezember
1991 2,00%,
b) ab 1. Jänner 1992 1,00%.
§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen
des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen
bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden
verkauft werden.
(2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit
Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände
an Heizöl, das den Anforderungen des § 3
Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht
werden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Feber
1989 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,
BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes
von Heizöl in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 73/1984 und 634/1986 tritt mit
Ablauf des 14. Feber 1989 außer Kraft.