94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 405/1987) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Kanada 12. Mai 1986
Kostarika 26. Oktober 1987
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
nachstehende Erklärung abgegeben
„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug
auf die Provinz Alberta, daß sie das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf dem
Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden
sind. Die Regierung von Kanada erklärt, daß
sie das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus
Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher
Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen
kanadischen Recht dem handelsrechtlichen
Bereich zuzuordnen sind."
Mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 1987 hat
Kanada diese Erklärung wie folgt abgeändert
„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug
auf die Provinz Saskatchewan, daß sie das Übereinkommen
nur auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf
dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt
worden sind.
Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie mit
Ausnahme der Provinz Quebec, wo eine solche
Einschränkung nicht vorgesehen ist, das Übereinkommen
nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen
vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden
wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen
Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen
sind."