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94_1988 AT

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 405/1987) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Kanada 12. Mai 1986

Kostarika 26. Oktober 1987

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

nachstehende Erklärung abgegeben

„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug

auf die Provinz Alberta, daß sie das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf dem

Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt worden

sind. Die Regierung von Kanada erklärt, daß

sie das Übereinkommen nur auf Streitfälle aus

Rechtsverhältnissen vertraglicher oder nichtvertraglicher

Art anwenden wird, die nach dem innerstaatlichen

kanadischen Recht dem handelsrechtlichen

Bereich zuzuordnen sind."

Mit Wirksamkeit vom 20. Oktober 1987 hat

Kanada diese Erklärung wie folgt abgeändert

„Die Regierung von Kanada erklärt mit Bezug

auf die Provinz Saskatchewan, daß sie das Übereinkommen

nur auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen anwenden wird, die auf

dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates gefällt

worden sind.

Die Regierung von Kanada erklärt, daß sie mit

Ausnahme der Provinz Quebec, wo eine solche

Einschränkung nicht vorgesehen ist, das Übereinkommen

nur auf Streitfälle aus Rechtsverhältnissen

vertraglicher oder nichtvertraglicher Art anwenden

wird, die nach dem innerstaatlichen kanadischen

Recht dem handelsrechtlichen Bereich zuzuordnen

sind."

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