94. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an
gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des
Gewichtes aus der TNr. 10.06 des Zolltarifes wird
für die Zeit vom 19. März 1987 bis 31. Dezember
1987 nach Maßgabe der Anlage ein mengenmäßiges
Einfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen dieses
Kontingents werden Einfuhrbewilligungen nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Das Kontingent wird auf der
Grundlage aller nach dem 19. März 1987 eingelangten
und am 31. März 1987 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, verteilt.
(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen über
95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der
Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986
nachweislich Einfuhren der im § 1 Abs. 1 genannten
Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis
der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlich
bestätigten Warenerklärung und Rechnung zu
erfolgen.
(3) Ein Zwanzigstel des Kontingents wird auf
der Grundlage aller am 31. März 1987 vorliegenden
Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der
Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986
keine Einfuhren der im § 1 Abs. 1 genannten
Waren getätigt haben.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu
befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen
Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch
die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind
jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten
Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in
voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest
des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl
der verbleibenden Anträge zu dividieren und
Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten
Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten
schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so
ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche
Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht
erschöpft, werden nach dem 31. März 1987 einlangende
Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der
Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis
31. Dezember 1986 Einfuhren getätigt hat oder
nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung
sind nach Ausnützung unverzüglich dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung
zu bringen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 19. März 1987 in
Kraft.