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94_1987 AT

94. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Reis mit einem Anteil an

gebrochenen Körnern von 20% oder mehr des

Gewichtes aus der TNr. 10.06 des Zolltarifes wird

für die Zeit vom 19. März 1987 bis 31. Dezember

1987 nach Maßgabe der Anlage ein mengenmäßiges

Einfuhrkontingent festgelegt. Im Rahmen dieses

Kontingents werden Einfuhrbewilligungen nach

Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird auf der

Grundlage aller nach dem 19. März 1987 eingelangten

und am 31. März 1987 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, verteilt.

(2) Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen über

95 vH des Kontingents Antragstellern, die in der

Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986

nachweislich Einfuhren der im § 1 Abs. 1 genannten

Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis

der Einfuhren hat durch Vorlage der zollamtlich

bestätigten Warenerklärung und Rechnung zu

erfolgen.

(3) Ein Zwanzigstel des Kontingents wird auf

der Grundlage aller am 31. März 1987 vorliegenden

Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der

Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1986

keine Einfuhren der im § 1 Abs. 1 genannten

Waren getätigt haben.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem jeweiligen Kontingentanteil

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe zu

befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen

Kontingentanteils, ist der Kontingentanteil durch

die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind

jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten

Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in

voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest

des Kontingentanteils ist neuerlich durch die Zahl

der verbleibenden Anträge zu dividieren und

Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten

Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten

schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so

ist der Rest des Kontingentanteils auf sämtliche

Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist ein Kontingentanteil auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den Abs. 1 und 2 nicht

erschöpft, werden nach dem 31. März 1987 einlangende

Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der

Antragsteller in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis

31. Dezember 1986 Einfuhren getätigt hat oder

nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis der Kontingentanteil erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentanteils übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 4. (1) Bewilligungen im Rahmen dieser Verordnung

sind nach Ausnützung unverzüglich dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Verteilung

zu bringen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 19. März 1987 in

Kraft.

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