94. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Abschlußprüfung in den
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 101/1982 wird wie
folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Klausurprüfung hat in der Fachschule
für Mode und Bekleidungstechnik, in der Fachschule
für Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung
Herrenbekleidung, und in der Fachschule
für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose
zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen,
c) eine graphische Klausurarbeit,
d) eine praktische Klausurarbeit in Fachausbildung
gemäß
Anlage I in dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet
und der dort vorgesehenen Form."
2. § 6 Abs. 9 bis 11 lautet
„(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen
gemäß § 5 Abs. 4 lit. b hat eine oder mehrere
Aufgaben aus dem Bereich des Jahresabschlusses
eines Fertigungs- oder Handelsbetriebes, eine oder
mehrere Aufgaben aus dem Bereich der Kostenrechnung
und/oder Kalkulation sowie eine oder
mehrere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des
Rechnungswesens zu umfassen. Die Arbeitszeit hat
vier Stunden zu betragen.
(10) Die graphische Klausurarbeit gemäß § 5
Abs. 4 lit. c hat die Erstellung eines Schnittes nach
einem Modebild sowie eine Schnittgradieraufgabe
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu
betragen.
(11) Die praktische Klausurarbeit in Fachausbildung
gemäß § 5 Abs. 4 lit. d hat Aufgaben gemäß
Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit hat in
a) der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
sowie der Fachschule für Mode und
Bekleidungstechnik für Gehörlose 35 Stunden,
b) der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenbekleidung,
40 Stunden
zu betragen."
3. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Jahresprüfung ist
a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen Aufgaben
zum Nachweis eines bestimmten Könnens
oder bestimmter Fertigkeiten lehrplanmäßig
zu erbringen sind, ohne daß dieser
Nachweis ausschließlich in mündlicher oder
schriftlicher Form erbracht werden kann,
sowohl graphisch bzw. praktisch (als graphische
bzw. praktische Klausurarbeit) als auch
mündlich (als mündliche Teilprüfung),
b) in den Pflichtgegenständen „Entwurf- und
Modezeichnen" sowie „Schnittkonstruktion,
Gradieren und Modellgestaltung" an der
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
(einschließlich Fachrichtung Herrenbekleidung
und Sonderform für Gehörlose) nur
graphisch (als graphische Klausurarbeit),
c) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische
Klausurarbeit),
d) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen."
4. § 9 Abs. 1 lit. b bis d lauten
„b) für die Projektarbeit, die graphischen und
praktischen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für die
Prüfungskandidaten erforderlich sind,
c) für die graphische Klausurarbeit gemäß § 5
Abs. 4 lit. c zwei Aufgabenstellungen; jede
Aufgabenstellung hat je zwei Aufgaben für
den Schnitt nach Modebild und je zwei Gradieraufgaben
zu enthalten, wovon der Prüfungskandidat
eine Aufgabe für den Schnitt
und eine Gradieraufgabe zu wählen hat,
d) für die praktische Klausurarbeit gemäß § 5
Abs. 4 lit. d zwei Aufgabenstellungen; jede
Aufgabenstellung hat je drei Aufgaben für
gewerbliche Fertigung, aus denen der Prüfungskandidat
eine Aufgabe zu wählen hat,
und je eine Aufgabe für die industrielle Fertigung
zu enthalten."
5. § 9 Abs. 6 lautet
„(6) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren. Den Prüfungskandidaten
sind zur Beschaffung der erforderlichen
Materialien Aufgaben für die praktische Klausurarbeit
sechs Wochen vor Beginn der praktischen
Klausurarbeit bekanntzugeben."
6. Die Überschrift der Anlage I lautet
„Prüfungsgebiete, Aufgaben der
Projektarbeit gemäß § 5 Abs. 1
lit. b sowie Prüfungsgebiete und
Aufgaben der praktischen Klausurarbeit
der Fachausbildung gemäß
§ 5 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. d"
7. In den Anlagen I und II entfallen die Z 3, 30,
36 und 49.
8. In der Anlage I lauten die Z 8 und 23
„8. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
sowie in der Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik für Gehörlose hat der Prüfungskandidat
in der praktischen Klausurarbeit der
Fachausbildung zwei Prüfungsstücke auf der
Grundlage von zugeschnittenen Werkstücken
anzufertigen: ein Werkstück aus der Damenoberbekleidung
in französischer oder englischer
Machart in der gewerblichen Fertigung sowie ein
Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei der
Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten
Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat
hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu erbringen,
daß er selbständig, folgerichtig, in praxisnahem
Tempo und guter Qualität zu arbeiten vermag.
Die notwendigen Hinweise vor der Arbeit
und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den Anproben
und Abänderungen während der Fertigung
obliegen dem Prüfer. Die für Proben aufzuwendende
Zeit ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen."
„23. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenbekleidung, hat
der Prüfungskandidat in der praktischen Klausurarbeit
der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke auf
der Grundlage von zugeschnittenen Werkstücken
anzufertigen: ein Werkstück aus der Herrenbekleidung
in der gewerblichen Fertigung sowie ein
Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei der
Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten
Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat
hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu erbringen,
daß er selbständig, folgerichtig, in praxisnahem
Tempo und guter Qualität zu arbeiten vermag.
Die notwendigen Hinweise' vor der Arbeit
und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den Anproben
und Abänderungen während der Fertigung
obliegen dem Prüfer. Die für Proben aufzuwendende
Zeit ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen."
9. In der Anlage II lauten die Z 8 und 23
„8. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
sowie in der Fachschule für Mode
und Bekleidungstechnik für Gehörlose
a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,
b) Textiltechnologie und Warenkunde,
c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder
Betriebswirtschaftslehre oder (ausgenommen
in der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
für Gehörlose) Lebende
Fremdsprache (Wahlfach)."
„23. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,
Fachrichtung Herrenbekleidung
a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,
b) Textiltechnologie und Warenkunde,
c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder
Betriebswirtschaftslehre oder Lebende
Fremdsprache (Wahlfach)."
Artikel II
Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt
wurden und nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung zur Abschlußprüfung antreten, ist die
Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 weiterhin in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1982
anzuwenden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.