Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94_1986 AT

94. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Abschlußprüfung in den

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen, BGBl. Nr. 64/1976, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 101/1982 wird wie

folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Klausurprüfung hat in der Fachschule

für Mode und Bekleidungstechnik, in der Fachschule

für Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung

Herrenbekleidung, und in der Fachschule

für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose

zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen,

c) eine graphische Klausurarbeit,

d) eine praktische Klausurarbeit in Fachausbildung

gemäß

Anlage I in dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet

und der dort vorgesehenen Form."

2. § 6 Abs. 9 bis 11 lautet

„(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Rechnungswesen

gemäß § 5 Abs. 4 lit. b hat eine oder mehrere

Aufgaben aus dem Bereich des Jahresabschlusses

eines Fertigungs- oder Handelsbetriebes, eine oder

mehrere Aufgaben aus dem Bereich der Kostenrechnung

und/oder Kalkulation sowie eine oder

mehrere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des

Rechnungswesens zu umfassen. Die Arbeitszeit hat

vier Stunden zu betragen.

(10) Die graphische Klausurarbeit gemäß § 5

Abs. 4 lit. c hat die Erstellung eines Schnittes nach

einem Modebild sowie eine Schnittgradieraufgabe

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu

betragen.

(11) Die praktische Klausurarbeit in Fachausbildung

gemäß § 5 Abs. 4 lit. d hat Aufgaben gemäß

Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit hat in

a) der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie der Fachschule für Mode und

Bekleidungstechnik für Gehörlose 35 Stunden,

b) der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenbekleidung,

40 Stunden

zu betragen."

3. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Jahresprüfung ist

a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen Aufgaben

zum Nachweis eines bestimmten Könnens

oder bestimmter Fertigkeiten lehrplanmäßig

zu erbringen sind, ohne daß dieser

Nachweis ausschließlich in mündlicher oder

schriftlicher Form erbracht werden kann,

sowohl graphisch bzw. praktisch (als graphische

bzw. praktische Klausurarbeit) als auch

mündlich (als mündliche Teilprüfung),

b) in den Pflichtgegenständen „Entwurf- und

Modezeichnen" sowie „Schnittkonstruktion,

Gradieren und Modellgestaltung" an der

Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

(einschließlich Fachrichtung Herrenbekleidung

und Sonderform für Gehörlose) nur

graphisch (als graphische Klausurarbeit),

c) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische

Klausurarbeit),

d) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen."

4. § 9 Abs. 1 lit. b bis d lauten

„b) für die Projektarbeit, die graphischen und

praktischen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für die

Prüfungskandidaten erforderlich sind,

c) für die graphische Klausurarbeit gemäß § 5

Abs. 4 lit. c zwei Aufgabenstellungen; jede

Aufgabenstellung hat je zwei Aufgaben für

den Schnitt nach Modebild und je zwei Gradieraufgaben

zu enthalten, wovon der Prüfungskandidat

eine Aufgabe für den Schnitt

und eine Gradieraufgabe zu wählen hat,

d) für die praktische Klausurarbeit gemäß § 5

Abs. 4 lit. d zwei Aufgabenstellungen; jede

Aufgabenstellung hat je drei Aufgaben für

gewerbliche Fertigung, aus denen der Prüfungskandidat

eine Aufgabe zu wählen hat,

und je eine Aufgabe für die industrielle Fertigung

zu enthalten."

5. § 9 Abs. 6 lautet

„(6) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren. Den Prüfungskandidaten

sind zur Beschaffung der erforderlichen

Materialien Aufgaben für die praktische Klausurarbeit

sechs Wochen vor Beginn der praktischen

Klausurarbeit bekanntzugeben."

6. Die Überschrift der Anlage I lautet

„Prüfungsgebiete, Aufgaben der

Projektarbeit gemäß § 5 Abs. 1

lit. b sowie Prüfungsgebiete und

Aufgaben der praktischen Klausurarbeit

der Fachausbildung gemäß

§ 5 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. d"

7. In den Anlagen I und II entfallen die Z 3, 30,

36 und 49.

8. In der Anlage I lauten die Z 8 und 23

„8. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie in der Fachschule für Mode

und Bekleidungstechnik für Gehörlose hat der Prüfungskandidat

in der praktischen Klausurarbeit der

Fachausbildung zwei Prüfungsstücke auf der

Grundlage von zugeschnittenen Werkstücken

anzufertigen: ein Werkstück aus der Damenoberbekleidung

in französischer oder englischer

Machart in der gewerblichen Fertigung sowie ein

Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei der

Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten

Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat

hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu erbringen,

daß er selbständig, folgerichtig, in praxisnahem

Tempo und guter Qualität zu arbeiten vermag.

Die notwendigen Hinweise vor der Arbeit

und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den Anproben

und Abänderungen während der Fertigung

obliegen dem Prüfer. Die für Proben aufzuwendende

Zeit ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen."

„23. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenbekleidung, hat

der Prüfungskandidat in der praktischen Klausurarbeit

der Fachausbildung zwei Prüfungsstücke auf

der Grundlage von zugeschnittenen Werkstücken

anzufertigen: ein Werkstück aus der Herrenbekleidung

in der gewerblichen Fertigung sowie ein

Werkstück in der industriellen Fertigung. Bei der

Verarbeitung sind die vom Prüfer genehmigten

Materialien zu verwenden. Der Prüfungskandidat

hat durch das Prüfungsstück den Nachweis zu erbringen,

daß er selbständig, folgerichtig, in praxisnahem

Tempo und guter Qualität zu arbeiten vermag.

Die notwendigen Hinweise' vor der Arbeit

und die Kontrolle beim Zuschneiden, bei den Anproben

und Abänderungen während der Fertigung

obliegen dem Prüfer. Die für Proben aufzuwendende

Zeit ist nicht in die Arbeitszeit einzurechnen."

9. In der Anlage II lauten die Z 8 und 23

„8. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

sowie in der Fachschule für Mode

und Bekleidungstechnik für Gehörlose

a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,

b) Textiltechnologie und Warenkunde,

c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder

Betriebswirtschaftslehre oder (ausgenommen

in der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

für Gehörlose) Lebende

Fremdsprache (Wahlfach)."

„23. In der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik,

Fachrichtung Herrenbekleidung

a) Fertigungslehre und Maschinenkunde,

b) Textiltechnologie und Warenkunde,

c) Staatsbürgerkunde und Rechtskunde oder

Betriebswirtschaftslehre oder Lebende

Fremdsprache (Wahlfach)."

Artikel II

Für Prüfungskandidaten, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bis zu einem Jahr zurückgestellt

wurden und nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung zur Abschlußprüfung antreten, ist die

Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 weiterhin in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1982

anzuwenden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →