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94_1985 AT

94. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Aufwand für den Krankentransport und die Anstaltspflege von Wehrpflichtigen

Auf Grund des § 17 a Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976 wird verordnet

§ 1. Die im Durchschnitt für den Krankentransport

eines Wehrpflichtigen mit einem heereseigenen

Kraftfahrzeug erwachsenden und als Aufwand

des Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des

Heeresgebührengesetzes geltenden Kosten betragen

18 S pro Kilometer.

§ 2. Die im Durchschnitt für die Anstaltspflege

eines Wehrpflichtigen in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung

erwachsenden und als Aufwand des

Bundes im Sinne des § 17 a Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes

geltenden Kosten betragen

a) für stationäre Pflege .... 1412 S pro Tag,

b) für ambulatorische

Behandlung 300 S pro Behandlung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in

Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 86/1984 außer

Kraft.

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