94. Vereinbarung zwischen Österreich und Hongkong über Exporte bestimmter Textilerzeugnisse nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich hinsichtlich
der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich vereinbart
wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 513/1982. und insbesondere auf
dessen Artikel 4 getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in
Spalte d) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong nach
Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Diese Vorkehrungen finden für die Zeiträume
1. Feber 1984 bis 31. Jänner 1985, 1. Feber 1985 bis
31. Jänner 1986 und 1. Feber 1986 bis 31. Jänner
1987 Anwendung.
Beschränkungsmenge
5. Hongkong wird Exporte der im Anhang I
angeführten Erzeugnisse vorbehaltlich der nachstehenden
Absätze 8 bis 14 auf die in den Spalten e),
f) und g) angegebenen Mengen während der dort
bezeichneten Zeiträume beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die vom Ministerium
für Handel in Hongkong ausgestellt wurden und
mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den
betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente für die jeweilige Beschränkungsperiode
belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland Hongkong
ist und die im Anhang I angeführt sind, wenn
solche Importe von Ausfuhrbewilligungen begleitet
sind, die vom Ministerium für Handel in Hongkong
am oder vor dem 31. Jänner 1984 gemäß den
Bedingungen der am 27. Jänner 1983 in Wien und
am 13. Jänner 1983 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich ausgestellt wurden.
Transferierung
8. Die in Spalten e), f) und g) des Anhangs I
angeführten Kontingente können während der
jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens fünf
Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten
für andere Erzeugnisse während der gleichen
Beschränkungsperiode vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender
Reduzierungen finden die in Spalte g)
des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag und Vorgriff
10. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1984 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 27. Jänner 1983 und in
Hongkong am 13. Jänner 1983 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse geringer als die in Spalte e) des dazugehörigen
Anhangs I angeführten Kontingente
sind, kann Hongkong, nach Konsultation mit
Österreich, während des Zeitraumes vom 1. Feber
1984 bis 31. Jänner 1985 den Export von zusätzlichen
Mengen, die solchen Unterausnützungen entsprechen,
bewilligen, vorausgesetzt, daß solche
Exporte
i) in den gleichen Erzeugnissen, in denen die
Unterausnützungen eintraten, erfolgen; und
ii) 10 Prozent des Jahresbeschränkungskontingents
der in Spalte e) dieser Vereinbarung
bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreiten.
11. Wenn in der vorhergehenden Beschränkungsperiode,
welche am 31. Jänner 1984 endet, Exporte
von Hongkong nach Österreich von einem der im
Anhang I der in Wien am 27. Jänner 1983 und in
Hongkong am 13. Jänner 1983 unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten zwischen
Hongkong und Österreich angeführten
Erzeugnisse das im dazugehörigen Anhang I angeführte
Kontingent bis zu fünf Prozent in Übereinstimmung
mit der Bestimmung des Absatzes 11
jener Vereinbarung übersteigen sollten, wird
Hongkong Österreich von den Vorgriffsmengen
unterrichten und diese dem entsprechenden, in
Spalte e) des Anhangs I zu dieser Vereinbarung
angeführten Kontingent für den Zeitraum 1. Feber
1984 bis 31. Jänner 1985 anlasten.
12. Das im Anhang I, Spalte d), dieser Vereinbarung
für jedes Produkt angeführte Kontingent
kann im Falle der Nichtausnützung des bezüglichen
Kontingentes in der vorangegangenen
Beschränkungsperiode nach Konsultationen zwischen
Österreich und Hongkong durch einen
Übertrag, welcher nicht höher als 10% des anwendbaren
Kontingentes der aufnehmenden Beschränkungsperiode
ist, und durch einen Vorgriff von
nicht mehr als 5% des anwendbaren Kontingentes
der aufnehmenden Beschränkungsperiode überzogen
werden. Der Übertrag soll die nicht ausgenutzte
Menge des bestimmten Produktes nicht
überschreiten und soll beim gleichen Produkt, bei
dem die Menge nicht ausgenutzt wurde, verwendet
werden. Der Vorgriff ist vom Kontingent, das für
das gleiche Produkt in der folgenden Beschränkungsperiode
festgesetzt ist, abzuziehen. Die
Zusammenfassung von Übertrag und Vorgriff darf
10% des anwendbaren Kontingents der aufnehmenden
Beschränkungsperiode nicht überschreiten.
13. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die im
Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten Bestimmungen
über Übertrag und Vorgriff Anwendung.
Wiederausfuhr
14. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe der
im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse nach
Österreich, mit denen die vereinbarten Kontingente
belastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt
werden. Hongkong kann dann die in
Betracht kommenden Mengen den entsprechenden
Kontingenten gutschreiben. Zu diesem Zweck
wurde die im Anhang II beschriebene Verwaltungsregelung
vereinbart.
Austausch von Statistiken
15. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse
zur Verfügung stellen, für die für den
Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung
der in Spalte e), f) und g) des Anhangs I
angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
16. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen wichtigen
Lieferländern von jedem der im Anhang I
angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen.
Konsultationen
17. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile, hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt, in
Konsultationen einzutreten.
18. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als Folge
der durch diese Vorkehrungen auferlegten
Beschränkung Hongkong in eine unbillige Lage
gegenüber einem Drittland gebracht wird, kann
Hongkong Österreich im Hinblick auf Abhilfsmaßnahmen,
wie zB. eine angemessene Abänderung
dieser Vorkehrungen, um Konsultationen ersuchen.
Anhänge
19. Anhänge I und II bilden einen integrierenden
Teil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas m. p.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 24. Jänner 1984
Für Hongkong
E. P. Ho m. p.
Minister für Handel und Industrie
Hongkong, 12. Jänner 1984
Anhang I
Anhang II
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6
und zur Erleichterung der Durchführung des
Absatzes 14 vereinbaren Österreich und Hongkong
folgende Verwaltungsregelung
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf von
einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum
der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung ihre
Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen für
beschränkte Posten werden mit einem diesbezüglichen
Vermerk versehen.
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen unter
Angabe der durch jede entsprechende Einfuhrbewilligung
abgedeckten Menge zur
Verfügung stellen.
c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen,
deren vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen
abgelaufen ist und die in dem von Österreich
gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung
gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,
wird Hongkong Österreich, sobald wie
möglich, die Nummern von solchen Ausfuhrbewilligungen
und die durch jede Ausfuhrbewilligung
abgedeckte Menge mit dem Hinweis
darauf bekanntgeben, daß diese Mengen
Hongkong zur neuerlichen Verwendung
wieder gutgeschrieben werden, wenn von
Österreich innerhalb von sechs Wochen ab
dem Datum einer solchen Bekanntgabe keine
Rückäußerung einlangt.