94_1983
AT
94. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach
1983_94_0 94. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kirchberg an der Pielach
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von
km 25,44 bis km 25,579 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 23. Jänner
1978, BGBl. Nr. 75, bestimmten — Abschnitt
„Kirchberg an der Pielach" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.