94_1982
AT
94. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße (B 312 Loferer Ersatzstraße)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße (B 312 Loferer Ersatzstraße)
1982_94_0 94. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße (B 312 Loferer Ersatzstraße)
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)
wird verordnet
Für den Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße,
welche bis zur endgültigen Umlegung auf
eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG
1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B
gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die
straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312 Loferer
Ersatzstraße trägt, von km 3,5 bis km 12,0 (im
Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter und Söll),
wird die Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu-
oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.