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94_1982 AT

94. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße (B 312 Loferer Ersatzstraße)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße (B 312 Loferer Ersatzstraße)

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)

wird verordnet

Für den Abschnitt der S 12 Loferer Schnellstraße,

welche bis zur endgültigen Umlegung auf

eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG

1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B

gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die

straßenpolizeiliche Bezeichnung B 312 Loferer

Ersatzstraße trägt, von km 3,5 bis km 12,0 (im

Bereich der Gemeinden Kirchbichl, Itter und Söll),

wird die Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu-

oder Abfahrten gänzlich ausgeschlossen.

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