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94_1981 AT

94. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2624 und 2625 der Anlage A des ADR dürfen

Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1,

Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden

Bedingungen im internationalen Straßenverkehr

befördert werden

1. Verpackung

1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter

mit einem Fassungsraum von höchstens

1000 Litern zu verpacken.

1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden

mechanischen, thermischen und chemischen

Beanspruchungen standhalten und dicht sein.

Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe beständig

sein. Sie müssen ferner im erforderlichen

Maße beständig sein gegenüber Alterung

und ultravioletter Strahlung.

Diese Anforderungen müssen während der

Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer

ist vom Hersteller anzugeben. Die

angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens

5 Jahre betragen.

1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre

gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran und

Flurförderfahrzeugen gewährleistet ist.

1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung

bei einer im Versandland behördlich

anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle) gemäß

den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg

unterzogen worden sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut

gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur

aus einer Höhe von 1,2 m auf die

Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche

waagerechte Betonplatte).

Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses

in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen

anderen physikalischen Eigenschaften (zB

Korngröße, Form oder Oberfläche u. dgl.)

dem Originalgut entsprechen.

2.2 Chemische Beständigkeit

Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes

gegenüber dem Transportgut muß vom Hersteller

oder Verwender nachgewiesen oder

bestätigt werden.

2.3 Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,

der folgende Angaben enthalten muß

— Hersteller des Behälters,

— Beschreibung des Behälters (zB Art des

verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,

Abmessungen, Wanddicken, Gewichte

usw.)

— Fertigungsverfahren,

— zugelassene Füllgüter,

— Prüfergebnis,

— Kennzeichnung sowie

— die bei der Serienfertigung einzuhaltende

Mindestwanddicke,

3. Kennzeichnung

Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster

hergestellte Schüttgutbehälter ist durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des

Herstellers,

— die Kurzbezeichnung des Staates, in dem

die Prüfung durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt

(Prüfstelle),

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung,

— die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten

oder Jahren sowie

— den vorangestellten Satz: „Füllung mit

Gefahrgut nur gemäß

(Zeichen des Baumusters)."

gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

4. Besondere Vorschriften

Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen

Schüttgutbehältern nur als geschlossene

Ladung befördert werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen

Republik bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 09 23

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Berlin, 30. 12. 1980

Die für das ADR zuständige Behörde der

Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Kolloch

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