94. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2624 und 2625 der Anlage A des ADR dürfen
Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1,
Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden
Bedingungen im internationalen Straßenverkehr
befördert werden
1. Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter
mit einem Fassungsraum von höchstens
1000 Litern zu verpacken.
1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen
Beanspruchungen standhalten und dicht sein.
Sie müssen gegen die gefährlichen Stoffe beständig
sein. Sie müssen ferner im erforderlichen
Maße beständig sein gegenüber Alterung
und ultravioletter Strahlung.
Diese Anforderungen müssen während der
Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer
ist vom Hersteller anzugeben. Die
angegebene Gebrauchsdauer darf höchstens
5 Jahre betragen.
1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre
gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran und
Flurförderfahrzeugen gewährleistet ist.
1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle) gemäß
den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg
unterzogen worden sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut
gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,2 m auf die
Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche
waagerechte Betonplatte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses
in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen
anderen physikalischen Eigenschaften (zB
Korngröße, Form oder Oberfläche u. dgl.)
dem Originalgut entsprechen.
2.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes
gegenüber dem Transportgut muß vom Hersteller
oder Verwender nachgewiesen oder
bestätigt werden.
2.3 Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,
der folgende Angaben enthalten muß
— Hersteller des Behälters,
— Beschreibung des Behälters (zB Art des
verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,
Abmessungen, Wanddicken, Gewichte
usw.)
— Fertigungsverfahren,
— zugelassene Füllgüter,
— Prüfergebnis,
— Kennzeichnung sowie
— die bei der Serienfertigung einzuhaltende
Mindestwanddicke,
3. Kennzeichnung
Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster
hergestellte Schüttgutbehälter ist durch
— den Namen oder das Kurzzeichen des
Herstellers,
— die Kurzbezeichnung des Staates, in dem
die Prüfung durchgeführt wird,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt
(Prüfstelle),
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung,
— die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten
oder Jahren sowie
— den vorangestellten Satz: „Füllung mit
Gefahrgut nur gemäß
(Zeichen des Baumusters)."
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
4. Besondere Vorschriften
Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen
Schüttgutbehältern nur als geschlossene
Ladung befördert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
(3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen
Republik bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 09 23
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Berlin, 30. 12. 1980
Die für das ADR zuständige Behörde der
Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Kolloch