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94_1980 AT

94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden St. Margarethen an der Raab, Studenzen, Fladnitz im Raabtal, Edelsbach bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden St. Margarethen an der Raab, Studenzen, Fladnitz im Raabtal, Edelsbach bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68

Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Margarethen an der Raab, Studenzen,

Fladnitz im Raabtal, Edelsbach bei Feldbach

und Gniebing-Weißenbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,150, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 18,530. Hiebei

werden St. Margarethen an der Raab, Burgstall,

Zöbing und Studenzen im Osten sowie Fladnitz

im Westen umfahren.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Margarethen

an der Raab, Studenzen, Fladnitz im Raabtal,

Edelsbach bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach

aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen

BO-68-04 und BO-68-05; Maßstab 1:2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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