94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden St. Margarethen an der Raab, Studenzen, Fladnitz im Raabtal, Edelsbach bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 68
Feldbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Margarethen an der Raab, Studenzen,
Fladnitz im Raabtal, Edelsbach bei Feldbach
und Gniebing-Weißenbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,150, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 18,530. Hiebei
werden St. Margarethen an der Raab, Burgstall,
Zöbing und Studenzen im Osten sowie Fladnitz
im Westen umfahren.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Margarethen
an der Raab, Studenzen, Fladnitz im Raabtal,
Edelsbach bei Feldbach und Gniebing-Weißenbach
aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen
BO-68-04 und BO-68-05; Maßstab 1:2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.