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94_1978 AT

94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Hardegg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Hardegg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf der B 30 Thayatal Straße

wird im Bereich der Gemeinde Hardegg wie folgt

bestimmt

Die B 30 Thayatal Straße wird im Bereich

zwischen km 26,044 (alt) und km 27,300 (alt)

auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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