94_1978
AT
94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Hardegg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Hardegg
1978_94_0 94. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Hardegg
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf der B 30 Thayatal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Hardegg wie folgt
bestimmt
Die B 30 Thayatal Straße wird im Bereich
zwischen km 26,044 (alt) und km 27,300 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.