94. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7, des § 103
Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich
des § 2 bezüglich der Universitäten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung und bezüglich der
sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst — verordnet
§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 23 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Versicherungsmakler,
2. über eine mindestens dreijährige Ausübung des
freien Gewerbes der Versicherungsagenten als
Gewerbeinhaber oder Pächter,
3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
freien Gewerbe der Versicherungsagenten als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer oder
4. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
bei einem Versicherungsunternehmen
in folgender Verwendung
a) als leitender Angestellter,
b) als Angestellter im Außendienst,
c) als Angestellter in der Kundenberatung
oder
d) als Angestellter in einer Fach- oder Schadensabteilung,
wenn die dort entfaltete
Tätigkeit die Sparten Elementarversicherung,
Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung
und Kraftfahrzeugversicherung
eingeschlossen hat.
(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe
der Berater in Versicherungsangelegenheiten
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 GewO 1973)
vorgeschriebenen Befähigung gilt insoweit als
Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1
lit. c Z. 23 GewO 1973), als zusätzlich noch
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Ausmaß von mindestens
zwei Jahren nachgewiesen werden.
§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens
dreijährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch
1. einem Jahr der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930 oder
des Studiums der Versicherungsmathematik
oder der
rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen, soziologischen,
sozialwirtschaftlichen,
sozial- und
wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen
oder
wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung an einer inländischen
Universität oder
einer Handelsakademie (einschließlich
der Handelsakademien
für Berufstätige, des
Abiturientenlehrganges an
Handelsakademien und des
Abiturientenlehrganges für
Berufstätige an Handelsakademien);
2. einem halben Jahr einer Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976
in Kraft.