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94_1976 AT

94. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7, des § 103

Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich

des § 2 bezüglich der Universitäten im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung und bezüglich der

sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst — verordnet

§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 23 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

Zeugnisse

1. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Versicherungsmakler,

2. über eine mindestens dreijährige Ausübung des

freien Gewerbes der Versicherungsagenten als

Gewerbeinhaber oder Pächter,

3. über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

freien Gewerbe der Versicherungsagenten als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer oder

4. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

bei einem Versicherungsunternehmen

in folgender Verwendung

a) als leitender Angestellter,

b) als Angestellter im Außendienst,

c) als Angestellter in der Kundenberatung

oder

d) als Angestellter in einer Fach- oder Schadensabteilung,

wenn die dort entfaltete

Tätigkeit die Sparten Elementarversicherung,

Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung

und Kraftfahrzeugversicherung

eingeschlossen hat.

(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe

der Berater in Versicherungsangelegenheiten

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 GewO 1973)

vorgeschriebenen Befähigung gilt insoweit als

Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 23 GewO 1973), als zusätzlich noch

Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Ausmaß von mindestens

zwei Jahren nachgewiesen werden.

§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens

dreijährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch

1. einem Jahr der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung

BGBl. Nr. 318/1930 oder

des Studiums der Versicherungsmathematik

oder der

rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen,

sozial- und

wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen

oder

wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung an einer inländischen

Universität oder

einer Handelsakademie (einschließlich

der Handelsakademien

für Berufstätige, des

Abiturientenlehrganges an

Handelsakademien und des

Abiturientenlehrganges für

Berufstätige an Handelsakademien);

2. einem halben Jahr einer Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976

in Kraft.

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