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94_1975 AT

94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBL Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959,

319/1961, 218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964,

305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969,

204/1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972 und

327/1973 wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 5 hat zu lauten

„Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis

vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich

strafbare, mit Vorsatz begangene und

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte

Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem

Strafurteil schuldig erkannt worden

ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt

monatlich 2122 S. Für die Beschädigten mit

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 v. H. bis 80 v. H. ist die Grundrente aus den

folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages

der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

zu berechnen.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom

Ersten des Monates an, in dem männliche

Schwerbeschädigte das 60. und weibliche

Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden,

um 87 S zu erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages

gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung

der Grundrente vom Ersten des Monates

an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise

80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß

(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

3. Die Abs. 4 und 5 des § 11 a haben zu lauten

„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach

der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und aus den

folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages

der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen

(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer

Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer

Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach

Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach

Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4

lit. c vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4

lit. d vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e

vorgesehenen Betrages;

bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)

zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19

Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen

Betrages."

4. Der Abs. 6 des § 11 a hat zu entfallen.

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Sicherung

ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente,

wenn sie kein Einkommen haben, das nach

Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1091 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer

allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe

der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden

Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente,

jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen

nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht.

Diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um einen

Betrag von je 168 S.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer

allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H. den Betrag von 1235 S,

70 und 80 v. H. den Betrag von 1336 S„

90 v. H. und mehr den Betrag von .. 1435 S

nicht erreicht.

(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer

Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19)

sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht

auf die Höhe ihres Einkommens die volle

Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung

nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Zulagen

gemäß §§ 16 und 17.

(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender

Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.

geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch

darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe

dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente, Kinderzulagen

und Frauenzulage zuzuerkennen sind.

(6) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

6. Die Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 des § 13 haben

zu lauten

„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12

Abs. 2 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen

der Abs. 4 bis 9 — die Wertsumme

zu verstehen, die einer Person aus dauernden

Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt

und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr

Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen

zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Kinderzulagen,

Erziehungsbeiträge, Steigerungsbeträge

und Familienzuschläge für Kinder sowie sonstige

gleichartige Leistungen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1

und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H.

des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des

Einkommens haben jedoch eine von dem im

gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach

diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und

Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu

bleiben.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus

Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des

letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile

der Zupachtungen und abzüglich

20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen

zugrunde zu legen. Der so ermittelte

Wert ist bei gepachteten und verpachteten

Grundstücken um den Betrag zu mindern

beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter

Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise

verpachteten Grundstöcke entfallenden

Einheitswertanteile gemäß Abs. 5

ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen

gilt die gleiche Regelung wie für

Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt

der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung

der Einheitswertanteile der Verpachtungen,

Zupachtungen und Fruchtnießungen

den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden

Bestimmungen ermittelte Betrag für

je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S,

bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen.

Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten

Betrages gilt als monatliches Einkommen aus

Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein

Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf

Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen

abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem

Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein

land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze

gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet

oder auf andere Weise jemandem zur

Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung

des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und

Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen

10 v. H. — bei Verheirateten 5 v. H. — des

letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten

Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt

der Einheitswert des Betriebes den Betrag von

10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen

ermittelte Betrag für je weitere 1000 S

des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten

um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des

auf diese Weise errechneten Betrages gilt als

monatliches Einkommen. Absetzungen von

diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung

(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in

den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen

eine Änderung ein, ist das Einkommen

nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen

und die Rente neu zu bemessen."

7. Dem § 13 ist als Abs. 10 anzufügen

„(10) Einkommen in ausländischer Währung

sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt

der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse

umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

der ein solches Einkommen zugrunde

gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."

8. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt

auf Antrag zur Zusatzrente für jedes eheliche

und uneheliche Kind, Wahl-, Stief- und Pflegekind

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des

Kindes eine Kinderzulage von monatlich 336 S.

Die Kinderzulage ist um jenen Betrag zu kürzen,

um den die Zusatzrente des Schwerbeschädigten

gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz wegen des Anspruches

auf die Kinderzulage erhöht wird.

Hat der Schwerbeschädigte Anspruch auf zwei

oder mehr Kinderzulagen, so sind diese zu

gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente

lediglich auf Grund der Erhöhung der

Einkommensgrenze gemäß § 12 Abs. 2 letzter

Satz, so beträgt die Kinderzulage monatlich

168 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge

treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und

in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge.

(2) Für Stief- und Pflegekinder gebührt die

Kinderzulage nur so lange, als sie vom Schwerbeschädigten

unentgeltlich erhalten werden.

Wird wahrgenommen, daß Kinderzulagen von

Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes

verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt

die Kinderzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten

jemand anderem (Zahlungsempfänger)

zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten

verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht

zu ersetzen, wenn sonst

die Verwendung der Kinderzulage für das Kind

nicht gewährleistet wäre.

(3) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch

nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten,

wenn das Kind

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;

wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung

durch die Leistung des Präsenz- oder

Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert, über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder

während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser Zustand

dauert.

(4) Die Kinderzulage ist für ein Kind nur

einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche

auf Kinderzulage nach diesem Bundesgesetz für

ein Kind zusammen, ist die Kinderzulage dem

Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das

Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."

9. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, auf Antrag zur Zusatzrente eine Frauenzulage

von monatlich 336 S. Die Frauenzulage

ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die

Zusatzrente des Schwerbeschädigten gemäß § 12

Abs. 2 letzter Satz wegen des Anspruches auf

die Frauenzulage erhöht wird. Hat der Schwerbeschädigte

gemäß § 16 auch einen Anspruch

auf Kinderzulage(n), so sind die Frauenzulage

und die Kinderzulage(n) zu gleichen Teilen zu

kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf

Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze

gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz, so beträgt die

Frauenzulage monatlich 168 S. An die Stelle der

vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

10. Der Abs. 2 des § 18 a hat zu lauten

„(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage

in doppelter Höhe des gemäß § 105a

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten

Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur

so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht

ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden

kann."

11. Der bisherige Abs. 2 des § 18 a erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

12. Der Abs. 3 des § 22 hat zu lauten

„(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1

sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, die Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199,

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

13. Der dritte Satz des § 22 Abs. 5 hat zu

lauten

„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind

die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a,

Z. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

maßgebend."

14. Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten

„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer

gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld

lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten

ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht

bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein

Taggeld in Höhe von 12 S. Die Bestimmungen

des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.

Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist

kein Taggeld zu leisten."

15. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie für

Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19)

30 v. H., vom 1. Jänner 1977 an 32 v. H.,

vom 1. Jänner 1978 an 34 v. H. und vom

1. Jänner 1979 an 36 v. H. des jeweiligen

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1);

b) für alle anderen Witwen 70 v. H. des

jeweiligen Betrages der Grundrente nach

lit. a.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a erhöhte Grundrente gebührt

auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung

des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der

im Abs. 4 enthaltenen Regelung — auf Antrag

und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung

der Grundrente den jeweiligen

Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte

auf Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster

Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich

für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das

die Witwe zu sorgen hat, um den jeweiligen

im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach

Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu

entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe

eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.

(5) Eine Witwe gilt als erwerbsunfähig, wenn

sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt

ist, daß ihr die Ausübung einer ihren

Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser

Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate

dauern wird."

16. Der Abs. 2 des § 36 hat zu lauten

„(2) Witwen nach Schwerbeschädigten, die

im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf

die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder

auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war,

eine Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die Witwenbeihilfe

ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das

monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe die

im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze

zuzüglich eines Betrages von zwei Drittem der

in Betracht kommenden Grundrente nicht

erreicht."

17. Der Abs. 1 des § 41 hat zu lauten

„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach

Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten,

wenn die Waise

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;

wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung

durch die Leistung des Präsenz- oder

Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes

unüberwindbares Hindernis verzögert, über das

26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder

während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser Zustand

dauert."

18. Die Abs. 3 und 4 des § 46 haben zu lauten

„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit

zu erhöhen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag

von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag

von 1408 S nicht erreicht.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein

Einkommen (§ 13) verfugen, ist an Stelle der

Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente

in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes

für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1

erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und die Elternpaarrente in

Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für

Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster

Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leisten."

19. Dem § 46 sind als Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973

und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1976

und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge.

(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente

gebührt für einen Elternteil mindestens im

Betrag von 50 S und für ein Elternpaar mindestens

im Betrag von 100 S monatlich."

20. § 46 a hat zu lauten

„§ 46a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente

auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn

sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung

und Hilfe einer anderen Person bedürfen,

und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens

sechs Monate dauern wird. Der Anspruch

auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß

ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach

anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend

gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht

für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften

über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen

wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),

Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt

werden. Die Hilflosenzulage ist in der

Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten

Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu

leisten. § 18a Abs. 3 und § 29 Abs. 3 gelten

sinngemäß.

(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage

in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu leisten. Als blind gilt, wer nichts

oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer

ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht

zurechtfinden kann."

21. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die

auf den Sterbemonat folgenden drei Monate

noch die Beträge geleistet, die ihm für diesen

Zeitraum an Beschädigtenrente (§ 10) sowie

Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage

und Blindenzulage (§§ 18, 19) und Hilflosenzulage

(§ 18 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung

(§ 109) zu leisten gewesen wären. Die

Gebührnisse, für das Sterbevierteljahr werden auf

die für den gleichen Zeitraum zu leistende

Hinterbliebenenrente angerechnet."

22. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten

„(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen

gemäß §§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse

gemäß $46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2,

§ 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die

Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem

Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt,

nach der der Anspruch geltend gemacht wurde.

Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines

Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht

wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem

Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3)

sowie die Zulagen gemäß §§ 35 a und 46 a zu

einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage

gemäß § 46 a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder

Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten

Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3)

sind frühestens vom dritten Monat vor der

Geltendmachung des Anspruches an zu leisten."

23. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten

„(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung

von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine

für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung

eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.

Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente

maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller

glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung

oder Minderung der Rente infolge Erhöhung

des Einkommens (§ 13) eine Minderung des

Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich zu belassen. Ein

Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß

§ 46 Abs. 6 gewährte Elternrente eingestellt wird,

weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht

kommende Einkommensgrenze überschreitet."

24. Die Z. 4 des § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf

Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen

oder Renten ergibt, oder die auf Grund der

alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder

der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß

§ 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze

gemäß § 13 Abs. 9 erforderlich ist, wird

mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem

die Einkommensänderung eingetreten ist."

25. Dem § 52 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits

rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente

wegen einer Verminderung des Grades der

Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit

Rechtskraft der letzten Bemessung der Grundrente

noch nicht ein Jahr verstrichen ist oder

der Beschädigte zum Zeitpunkt der Einbringung

des Antrages das 65. Lebensjahr vollendet hatte."

26. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,

jede ihnen bekannte Veränderung in

den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,

die den Verlust oder eine Minderung

ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen

dem zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.

Für den aus der Unterlassung der

Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte

oder sein gesetzlicher Vertreter

ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu

einer Neubemessung von Versorgungsleistungen

gemäß § 52 Abs. 3 Z. 4 führen, unterliegen nicht

der Anzeigeverpflichtung."

27. Der Abs. 3 des § 55 hat zu lauten

„(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes

(§ 79) kann der Versorgungsberechtigte

beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder

zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als

erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei

Monaten nicht abschlägig entschieden hat und

dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde."

28. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten

„(1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen

Betrage des abzufertigenden

Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig

sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und

60 v. H. zwei Drittel, von Beschädigtenrenten

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 70 bis 100 v. H. und von Witwenrenten

die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten

entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 30 v. H. oder 40 v. H., Zusatzrenten,

Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,

Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,

Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten

für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."

29. Die Abs. 2, 4 und 7 des § 63 haben zu

lauten

„(2) Die in den §§ 20 und 47 angeführten

Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967

mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1

zu vervielfachen."

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 17, 42,

46, 46 b, 56, 73 und im Abschnitt VII der Anlage

zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge mit der

Einschränkung Anwendung, daß die in den

§§ 14, 42, § 46 Abs. 2, §§ 46 b, 56 und 73 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1973 und die in den §§ 11, 12, 16, 17,

§ 46 Abs. 3 und im Abschnitt VII der Anlage

zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind.

(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden

Beträge sind alljährlich durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,

§ 11 a Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 3 lit. a, b

und c sowie nach § 46 Abs. 1 errechneten und

gerundeten Beträge."

30. Nach dem Abschnitt XVIII ist als Abschnitt

XVIII a einzufügen

„ABSCHNITT XVIII a

Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen

nach diesem Bundesgesetz

§ 64 a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente

(§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente

(§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente

(§ 12) der Berechnung der

Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde

zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf

Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch

auf Witwenrente (§ 35) oder Witwenbeihilfe

(§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwenzusatzrente

(§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage

gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwenbeihilfe

der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente

als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen,

wenn dies für den Versorgungsberechtigten

günstiger ist.

(2) Trifft ein Anspruch auf Witwenrente (§ 35)

oder Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) mit einem

Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die

Witwenzusatzrente sowie eine allfällige Zulage

gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwenbeihilfe

der Berechnung der Elternrente als Einkommen

(§ 13) zugrunde zu legen."

31. Der zweite Satz des § 66 hat zu lauten

„Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Betrag die jeweilige

Höhe der Grundrente für Beschädigte entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 30 v. H. (§ 11 Abs. 1) nicht erreicht,

kann die Rente am 1. Jänner und am 1. Juli

halbjährlich im voraus gezahlt werden."

32. Die Z. 1 des § 68 hat zu lauten

„1. Witwen (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2);"

33. § 69 hat zu lauten

„§ 69. (1) Der Krankenversicherung der

Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten

1. Kinder und Ehefrauen von Schwerbeschädigten

(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der

Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen

Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) bezieht;

2. Personen, die die unentgeltliche Wartung

und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend

übernommen haben, von diesem

erhalten werden und bedürftig sind.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung

ist vom Beschädigten beim zuständigen

Landesinvalidenamte (§ 79) zu stellen."

34. Der Abs. 2 des § 86 hat zu lauten

„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von

Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen,

deren Höhe nicht vom Einkommen

abhängig ist, als Folge von gesetzlichen

Änderungen oder über die Anpassung

von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung

von Versorgungsleistungen infolge

einer Pensions- oder Rentenanpassung oder

infolge der Anpassung von Einkommensbeträgen

gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der

Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von

zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten

Rente beantragt."

35. § 91 a hat zu lauten

„§ 91 a. Die Gemeinden und die Träger der

Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen

der Behörden der Kriegsopferversorgung im

Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht

umfaßt auch die Weitergabe von Daten,

die bei Datenbanken dieser Rechtsträger

gespeichert sind und die Grundlage für die

Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden.

Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung

zur Auskunftserteilung hinsichtlich

solcher Verhältnisse verpflichtet, die

unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt

haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden,

die den Landesinvalidenämtern zugänglich

sind, entnommen werden können."

36. Der erste Satz des § 93 Abs. 3 hat zu

lauten

„Gegen Bescheide, die weder mit einer Unterschrift

versehen noch beglaubigt sind (§ 86

Abs. 3), steht dem Versorgungswerber und

allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes

das Recht zu, innerhalb von

sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides

schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben."

37. Der letzte Satz des § 98 Abs. 1 hat zu

entfallen.

38. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Mai und am

1. November fällig werdende Sonderzahlung

in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden

Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1

und Abs. 2 Z. 1). Den gleichen Anspruch haben

Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 3

ein Taschengeld gewährt wird. Wird die Rente

gemäß § 66 halbjährlich im voraus gezahlt, tritt

die Fälligkeit der Sonderzahlung am 1. Jänner

und am 1. Juli jedes Jahres ein."

39. Der Abschnitt VH der Anlage zu §§ 32

und 33 KOVG 1957 hat zu lauten

„VII. Kleider- und Wäschepauschale

Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch sind

zu leisten

1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder

Handamputierten, einseitig Ober- oder

Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig

oder beidseitig Fußstumpfamputierten

mit Apparatausrüstung, Trägern von

Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),

Beschädigten, die dauernd auf

den Gebrauch von zwei Krücken oder

zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern

von Selbstfahrwagen, Beschädigten

mit absondernden Hauterkrankungen

oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung

75 S;

2. Doppelt Amputierten (Oberarm,

Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,

Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten,

stark absondernden Hauterkrankungen

oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen,

mit Urinfängern oder mit

Afterschließbandagen, Hirnverletzten mit

cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür

eine Beschädigtenrente nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 50 v. H. beziehen 150 S;

3. Dreifach oder vierfach Amputierten

(Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel,

Unterschenkel, Fuß), Empfängern

einer Pflegezulage oder Blindenzulage

mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten

mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

Hirnverletzten mit cerebralen

Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine

Beschädigtenrente nach einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens

70 v. H. beziehen 250 S.

4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten

Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden

Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander

zu gewähren.

5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

Artikel II

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

sowie die Zuerkennung einer

Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des

Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des

Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder

einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als

Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei

künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges

entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht

für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,

Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage

(Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu

den Kosten für Diätverpflegung und eines

Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung

in der Sach- oder Rechtslage ein, die die

Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung,

an deren Stelle der Ausgleich gewährt

wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.

Artikel III

(1) Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts-

und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten

für den von diesen Behörden zu

betreuenden Personenkreis und für sonstige

Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen

Personen gleich, denen eine Behinderung droht.

Die Dienste sind im engen Zusammenwirken

mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie

mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

zu leisten.

(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind

nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch

in Form von Beratungstagen außerhalb derselben

je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten

müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden

festgelegt werden.

(3) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt,

Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen

und verpflichtet, diese unverzüglich

an den zuständigen Rehabilitationsträger

weiterzuleiten.

(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste

obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten.

Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Artikel IV

(1) Die Z. 8, soweit sie sich auf § 16 Abs. 3

bezieht, und die Z. 17 des Art. I treten rückwirkend

mit 1. Jänner 1975, alle übrigen Bestimmungen

des Art. I sowie Art. II — mit

Ausnahme der Z. 35 — treten mit 1. Jänner 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Art. I und II

dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich

des Art. I Z. 8 (§ 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter

Halbsatz),

2. im übrigen der Bundesminister für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des Art. I Z. 35 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen.

(3) Mit der Durchführung der vom Bund

nach Art. III dieses Bundesgesetzes als Träger

von Privatrechten zu besorgenden Aufgaben ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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