94. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBL Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959,
319/1961, 218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964,
305/1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969,
204/1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972 und
327/1973 wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 5 hat zu lauten
„Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis
vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich
strafbare, mit Vorsatz begangene und
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte
Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem
Strafurteil schuldig erkannt worden
ist, so ist keine Versorgungsberechtigung gegeben."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt
monatlich 2122 S. Für die Beschädigten mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 v. H. bis 80 v. H. ist die Grundrente aus den
folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages
der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
zu berechnen.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom
Ersten des Monates an, in dem männliche
Schwerbeschädigte das 60. und weibliche
Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden,
um 87 S zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages
gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung
der Grundrente vom Ersten des Monates
an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise
80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß
(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
3. Die Abs. 4 und 5 des § 11 a haben zu lauten
„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach
der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und aus den
folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages
der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen
(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer
Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer
Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach
Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach
Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4
lit. c vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4
lit. d vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e
vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)
zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19
Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen
Betrages."
4. Der Abs. 6 des § 11 a hat zu entfallen.
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Sicherung
ihrer Lebenshaltung zur Grundrente eine Zusatzrente,
wenn sie kein Einkommen haben, das nach
Abs. 2 die Gewährung einer Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 1091 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 4 und 5
enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne
Berücksichtigung der Grundrente und einer
allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe
der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden
Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente,
jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen
nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht.
Diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um einen
Betrag von je 168 S.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne
Berücksichtigung der Grundrente und einer
allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H. den Betrag von 1235 S,
70 und 80 v. H. den Betrag von 1336 S„
90 v. H. und mehr den Betrag von .. 1435 S
nicht erreicht.
(4) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer
Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19)
sind, erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht
auf die Höhe ihres Einkommens die volle
Zusatzrente nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung
nach Abs. 3, zuzüglich allfälliger Zulagen
gemäß §§ 16 und 17.
(5) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender
Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.
geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch
darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe
dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente, Kinderzulagen
und Frauenzulage zuzuerkennen sind.
(6) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
6. Die Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 des § 13 haben
zu lauten
„(1) Unter Einkommen im Sinne des § 12
Abs. 2 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen
der Abs. 4 bis 9 — die Wertsumme
zu verstehen, die einer Person aus dauernden
Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt
und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr
Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen
zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Kinderzulagen,
Erziehungsbeiträge, Steigerungsbeträge
und Familienzuschläge für Kinder sowie sonstige
gleichartige Leistungen.
(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1
und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H.
des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des
Einkommens haben jedoch eine von dem im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach
diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und
Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu
bleiben.
(4) Der Ermittlung des Einkommens aus
Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des
letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile
der Zupachtungen und abzüglich
20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen
zugrunde zu legen. Der so ermittelte
Wert ist bei gepachteten und verpachteten
Grundstücken um den Betrag zu mindern
beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter
Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise
verpachteten Grundstöcke entfallenden
Einheitswertanteile gemäß Abs. 5
ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen
gilt die gleiche Regelung wie für
Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt
der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung
der Einheitswertanteile der Verpachtungen,
Zupachtungen und Fruchtnießungen
den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden
Bestimmungen ermittelte Betrag für
je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S,
bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen.
Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten
Betrages gilt als monatliches Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit
bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein
Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf
Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen
abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem
Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze
gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.
(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet
oder auf andere Weise jemandem zur
Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung
des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und
Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen
10 v. H. — bei Verheirateten 5 v. H. — des
letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten
Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt
der Einheitswert des Betriebes den Betrag von
10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelte Betrag für je weitere 1000 S
des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten
um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des
auf diese Weise errechneten Betrages gilt als
monatliches Einkommen. Absetzungen von
diesem Einkommen sind nicht zulässig.
(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung
(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in
den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen
eine Änderung ein, ist das Einkommen
nach den Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen
und die Rente neu zu bemessen."
7. Dem § 13 ist als Abs. 10 anzufügen
„(10) Einkommen in ausländischer Währung
sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt
der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse
umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,
der ein solches Einkommen zugrunde
gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."
8. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt
auf Antrag zur Zusatzrente für jedes eheliche
und uneheliche Kind, Wahl-, Stief- und Pflegekind
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des
Kindes eine Kinderzulage von monatlich 336 S.
Die Kinderzulage ist um jenen Betrag zu kürzen,
um den die Zusatzrente des Schwerbeschädigten
gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz wegen des Anspruches
auf die Kinderzulage erhöht wird.
Hat der Schwerbeschädigte Anspruch auf zwei
oder mehr Kinderzulagen, so sind diese zu
gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente
lediglich auf Grund der Erhöhung der
Einkommensgrenze gemäß § 12 Abs. 2 letzter
Satz, so beträgt die Kinderzulage monatlich
168 S. An die Stelle der vorangeführten Beträge
treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und
in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge.
(2) Für Stief- und Pflegekinder gebührt die
Kinderzulage nur so lange, als sie vom Schwerbeschädigten
unentgeltlich erhalten werden.
Wird wahrgenommen, daß Kinderzulagen von
Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes
verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt
die Kinderzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten
jemand anderem (Zahlungsempfänger)
zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten
verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht
zu ersetzen, wenn sonst
die Verwendung der Kinderzulage für das Kind
nicht gewährleistet wäre.
(3) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch
nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten,
wenn das Kind
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;
wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung
durch die Leistung des Präsenz- oder
Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert, über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert.
(4) Die Kinderzulage ist für ein Kind nur
einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche
auf Kinderzulage nach diesem Bundesgesetz für
ein Kind zusammen, ist die Kinderzulage dem
Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das
Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."
9. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, auf Antrag zur Zusatzrente eine Frauenzulage
von monatlich 336 S. Die Frauenzulage
ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die
Zusatzrente des Schwerbeschädigten gemäß § 12
Abs. 2 letzter Satz wegen des Anspruches auf
die Frauenzulage erhöht wird. Hat der Schwerbeschädigte
gemäß § 16 auch einen Anspruch
auf Kinderzulage(n), so sind die Frauenzulage
und die Kinderzulage(n) zu gleichen Teilen zu
kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf
Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze
gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz, so beträgt die
Frauenzulage monatlich 168 S. An die Stelle der
vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
10. Der Abs. 2 des § 18 a hat zu lauten
„(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage
in doppelter Höhe des gemäß § 105a
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten
Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur
so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht
ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden
kann."
11. Der bisherige Abs. 2 des § 18 a erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
12. Der Abs. 3 des § 22 hat zu lauten
„(3) Auf die Versicherungen nach Abs. 1
sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199,
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
13. Der dritte Satz des § 22 Abs. 5 hat zu
lauten
„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind
die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a,
Z. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
maßgebend."
14. Der Abs. 4 des § 29 hat zu lauten
„(4) Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer
gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld
lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten
ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht
bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein
Taggeld in Höhe von 12 S. Die Bestimmungen
des Abs. 2 zweiter Satz sind entsprechend anzuwenden.
Insolange eine Zusatzrente gebührt, ist
kein Taggeld zu leisten."
15. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie für
Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19)
30 v. H., vom 1. Jänner 1977 an 32 v. H.,
vom 1. Jänner 1978 an 34 v. H. und vom
1. Jänner 1979 an 36 v. H. des jeweiligen
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1);
b) für alle anderen Witwen 70 v. H. des
jeweiligen Betrages der Grundrente nach
lit. a.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a erhöhte Grundrente gebührt
auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung
des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der
im Abs. 4 enthaltenen Regelung — auf Antrag
und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung
der Grundrente den jeweiligen
Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte
auf Witwenpension gemäß § 293 Abs. 1 erster
Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich
für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das
die Witwe zu sorgen hat, um den jeweiligen
im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.
(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach
Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu
entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe
eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.
(5) Eine Witwe gilt als erwerbsunfähig, wenn
sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt
ist, daß ihr die Ausübung einer ihren
Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser
Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauern wird."
16. Der Abs. 2 des § 36 hat zu lauten
„(2) Witwen nach Schwerbeschädigten, die
im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf
die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder
auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war,
eine Witwenbeihilfe zu bewilligen. Die Witwenbeihilfe
ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das
monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe die
im § 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze
zuzüglich eines Betrages von zwei Drittem der
in Betracht kommenden Grundrente nicht
erreicht."
17. Der Abs. 1 des § 41 hat zu lauten
„(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten,
wenn die Waise
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;
wird während dieser Zeit die Schul- oder Berufsausbildung
durch die Leistung des Präsenz- oder
Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert, über das
26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert."
18. Die Abs. 3 und 4 des § 46 haben zu lauten
„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit
zu erhöhen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag
von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag
von 1408 S nicht erreicht.
(4) Wenn und insolange die Eltern über kein
Einkommen (§ 13) verfugen, ist an Stelle der
Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente
in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes
für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und die Elternpaarrente in
Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für
Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster
Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leisten."
19. Dem § 46 sind als Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973
und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1976
und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge.
(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente
gebührt für einen Elternteil mindestens im
Betrag von 50 S und für ein Elternpaar mindestens
im Betrag von 100 S monatlich."
20. § 46 a hat zu lauten
„§ 46a. (1) Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente
auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn
sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung
und Hilfe einer anderen Person bedürfen,
und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird. Der Anspruch
auf Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß
ein Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach
anderen gesetzlichen Vorschriften nicht geltend
gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht
für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften
über Behindertenhilfe oder über Blindenbeihilfen
wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit),
Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt
werden. Die Hilflosenzulage ist in der
Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten
Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu
leisten. § 18a Abs. 3 und § 29 Abs. 3 gelten
sinngemäß.
(2) Blinden, welche die im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage
in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu leisten. Als blind gilt, wer nichts
oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer
ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht
zurechtfinden kann."
21. Der Abs. 1 des § 48 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die
auf den Sterbemonat folgenden drei Monate
noch die Beträge geleistet, die ihm für diesen
Zeitraum an Beschädigtenrente (§ 10) sowie
Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage
und Blindenzulage (§§ 18, 19) und Hilflosenzulage
(§ 18 a) einschließlich einer allfälligen Sonderzahlung
(§ 109) zu leisten gewesen wären. Die
Gebührnisse, für das Sterbevierteljahr werden auf
die für den gleichen Zeitraum zu leistende
Hinterbliebenenrente angerechnet."
22. Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten
„(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulagen
gemäß §§ 35 a und 46 a sowie die Zuschüsse
gemäß $46b und die Beihilfen (§ 36 Abs. 2,
§ 43 Abs. 2 und 3) werden mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die
Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem
Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt,
nach der der Anspruch geltend gemacht wurde.
Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines
Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht
wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem
Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35 Abs. 3)
sowie die Zulagen gemäß §§ 35 a und 46 a zu
einer bereits zuerkannten Grundrente, die Zulage
gemäß § 46 a zu einer bereits zuerkannten Waisen- oder
Elternrente oder zu einer bereits zuerkannten
Beihilfe (§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und 3)
sind frühestens vom dritten Monat vor der
Geltendmachung des Anspruches an zu leisten."
23. Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten
„(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung
von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine
für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung
eintritt, ist die Rente neu zu bemessen.
Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente
maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung
oder Minderung der Rente infolge Erhöhung
des Einkommens (§ 13) eine Minderung des
Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich zu belassen. Ein
Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß
§ 46 Abs. 6 gewährte Elternrente eingestellt wird,
weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht
kommende Einkommensgrenze überschreitet."
24. Die Z. 4 des § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf
Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen
oder Renten ergibt, oder die auf Grund der
alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder
der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß
§ 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze
gemäß § 13 Abs. 9 erforderlich ist, wird
mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem
die Einkommensänderung eingetreten ist."
25. Dem § 52 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits
rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente
wegen einer Verminderung des Grades der
Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens abzuweisen, wenn seit
Rechtskraft der letzten Bemessung der Grundrente
noch nicht ein Jahr verstrichen ist oder
der Beschädigte zum Zeitpunkt der Einbringung
des Antrages das 65. Lebensjahr vollendet hatte."
26. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet,
jede ihnen bekannte Veränderung in
den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug,
die den Verlust oder eine Minderung
ihres Anspruches begründet, binnen zwei Wochen
dem zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen.
Für den aus der Unterlassung der
Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte
oder sein gesetzlicher Vertreter
ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu
einer Neubemessung von Versorgungsleistungen
gemäß § 52 Abs. 3 Z. 4 führen, unterliegen nicht
der Anzeigeverpflichtung."
27. Der Abs. 3 des § 55 hat zu lauten
„(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes
(§ 79) kann der Versorgungsberechtigte
beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder
zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei
Monaten nicht abschlägig entschieden hat und
dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde."
28. Der Abs. 1 des § 58 hat zu lauten
„(1) Die Abfertigung ist mit dem einhundertzwanzigfachen
Betrage des abzufertigenden
Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig
sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und
60 v. H. zwei Drittel, von Beschädigtenrenten
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 70 bis 100 v. H. und von Witwenrenten
die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten
entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 30 v. H. oder 40 v. H., Zusatzrenten,
Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,
Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Hilflosenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten
für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."
29. Die Abs. 2, 4 und 7 des § 63 haben zu
lauten
„(2) Die in den §§ 20 und 47 angeführten
Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967
mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1
zu vervielfachen."
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 17, 42,
46, 46 b, 56, 73 und im Abschnitt VII der Anlage
zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge mit der
Einschränkung Anwendung, daß die in den
§§ 14, 42, § 46 Abs. 2, §§ 46 b, 56 und 73 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973 und die in den §§ 11, 12, 16, 17,
§ 46 Abs. 3 und im Abschnitt VII der Anlage
zu §§ 32 und 33 angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden
Beträge sind alljährlich durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,
§ 11 a Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 42 Abs. 3 lit. a, b
und c sowie nach § 46 Abs. 1 errechneten und
gerundeten Beträge."
30. Nach dem Abschnitt XVIII ist als Abschnitt
XVIII a einzufügen
„ABSCHNITT XVIII a
Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetz
§ 64 a. (1) Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente
(§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente
(§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente
(§ 12) der Berechnung der
Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde
zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf
Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch
auf Witwenrente (§ 35) oder Witwenbeihilfe
(§ 36 Abs. 2) zusammen, ist die Witwenzusatzrente
(§ 35 Abs. 3) und eine allfällige Zulage
gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwenbeihilfe
der Berechnung der Beschädigtenzusatzrente
als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen,
wenn dies für den Versorgungsberechtigten
günstiger ist.
(2) Trifft ein Anspruch auf Witwenrente (§ 35)
oder Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2) mit einem
Anspruch auf Elternrente zusammen, ist die
Witwenzusatzrente sowie eine allfällige Zulage
gemäß § 35 a beziehungsweise die Witwenbeihilfe
der Berechnung der Elternrente als Einkommen
(§ 13) zugrunde zu legen."
31. Der zweite Satz des § 66 hat zu lauten
„Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Betrag die jeweilige
Höhe der Grundrente für Beschädigte entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 30 v. H. (§ 11 Abs. 1) nicht erreicht,
kann die Rente am 1. Jänner und am 1. Juli
halbjährlich im voraus gezahlt werden."
32. Die Z. 1 des § 68 hat zu lauten
„1. Witwen (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 2);"
33. § 69 hat zu lauten
„§ 69. (1) Der Krankenversicherung der
Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten
1. Kinder und Ehefrauen von Schwerbeschädigten
(§ 9 Abs. 2), wenn und solange der
Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen
Kinderzulage und Frauenzulage (§§ 16, 17) bezieht;
2. Personen, die die unentgeltliche Wartung
und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend
übernommen haben, von diesem
erhalten werden und bedürftig sind.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung
ist vom Beschädigten beim zuständigen
Landesinvalidenamte (§ 79) zu stellen."
34. Der Abs. 2 des § 86 hat zu lauten
„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von
Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen,
deren Höhe nicht vom Einkommen
abhängig ist, als Folge von gesetzlichen
Änderungen oder über die Anpassung
von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung
von Versorgungsleistungen infolge
einer Pensions- oder Rentenanpassung oder
infolge der Anpassung von Einkommensbeträgen
gemäß § 13 Abs. 8 besteht nur, wenn dies der
Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten
Rente beantragt."
35. § 91 a hat zu lauten
„§ 91 a. Die Gemeinden und die Träger der
Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen
der Behörden der Kriegsopferversorgung im
Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht
umfaßt auch die Weitergabe von Daten,
die bei Datenbanken dieser Rechtsträger
gespeichert sind und die Grundlage für die
Durchführung dieses Bundesgesetzes bilden.
Die Finanzämter sind den Behörden der Kriegsopferversorgung
zur Auskunftserteilung hinsichtlich
solcher Verhältnisse verpflichtet, die
unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt
haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden,
die den Landesinvalidenämtern zugänglich
sind, entnommen werden können."
36. Der erste Satz des § 93 Abs. 3 hat zu
lauten
„Gegen Bescheide, die weder mit einer Unterschrift
versehen noch beglaubigt sind (§ 86
Abs. 3), steht dem Versorgungswerber und
allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes
das Recht zu, innerhalb von
sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben."
37. Der letzte Satz des § 98 Abs. 1 hat zu
entfallen.
38. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Mai und am
1. November fällig werdende Sonderzahlung
in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden
Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z. 1
und Abs. 2 Z. 1). Den gleichen Anspruch haben
Schwerbeschädigte, denen gemäß § 56 Abs. 3
ein Taschengeld gewährt wird. Wird die Rente
gemäß § 66 halbjährlich im voraus gezahlt, tritt
die Fälligkeit der Sonderzahlung am 1. Jänner
und am 1. Juli jedes Jahres ein."
39. Der Abschnitt VH der Anlage zu §§ 32
und 33 KOVG 1957 hat zu lauten
„VII. Kleider- und Wäschepauschale
Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch sind
zu leisten
1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder
Handamputierten, einseitig Ober- oder
Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig
oder beidseitig Fußstumpfamputierten
mit Apparatausrüstung, Trägern von
Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen),
Beschädigten, die dauernd auf
den Gebrauch von zwei Krücken oder
zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern
von Selbstfahrwagen, Beschädigten
mit absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung
75 S;
2. Doppelt Amputierten (Oberarm,
Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,
Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten,
stark absondernden Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen,
mit Urinfängern oder mit
Afterschließbandagen, Hirnverletzten mit
cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür
eine Beschädigtenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50 v. H. beziehen 150 S;
3. Dreifach oder vierfach Amputierten
(Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel,
Unterschenkel, Fuß), Empfängern
einer Pflegezulage oder Blindenzulage
mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten
mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
Hirnverletzten mit cerebralen
Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine
Beschädigtenrente nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens
70 v. H. beziehen 250 S.
4. Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten
Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden
Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander
zu gewähren.
5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1976 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
Artikel II
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
sowie die Zuerkennung einer
Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des
Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des
Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder
einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als
Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei
künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges
entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht
für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage,
Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage
(Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu
den Kosten für Diätverpflegung und eines
Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung
in der Sach- oder Rechtslage ein, die die
Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung,
an deren Stelle der Ausgleich gewährt
wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.
Artikel III
(1) Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts-
und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten
für den von diesen Behörden zu
betreuenden Personenkreis und für sonstige
Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen
Personen gleich, denen eine Behinderung droht.
Die Dienste sind im engen Zusammenwirken
mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie
mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
zu leisten.
(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind
nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch
in Form von Beratungstagen außerhalb derselben
je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten
müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden
festgelegt werden.
(3) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt,
Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen
und verpflichtet, diese unverzüglich
an den zuständigen Rehabilitationsträger
weiterzuleiten.
(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste
obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten.
Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Artikel IV
(1) Die Z. 8, soweit sie sich auf § 16 Abs. 3
bezieht, und die Z. 17 des Art. I treten rückwirkend
mit 1. Jänner 1975, alle übrigen Bestimmungen
des Art. I sowie Art. II — mit
Ausnahme der Z. 35 — treten mit 1. Jänner 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Art. I und II
dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich
des Art. I Z. 8 (§ 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz),
2. im übrigen der Bundesminister für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des Art. I Z. 35 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen.
(3) Mit der Durchführung der vom Bund
nach Art. III dieses Bundesgesetzes als Träger
von Privatrechten zu besorgenden Aufgaben ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.