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94_1973 AT

94. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er sich mit der Entwicklung,

der Bedeutung und den Problemen der

Pferdezucht in Österreich vertraut gemacht hat.

Das Thema der schriftlichen Prüfung ist einem

der in § 3 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu

entnehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Die staatlichen Pferdezuchtanstalten und

Landespferdezuchtverbände und deren Aufgaben

2. Die Pferderassen in Österreich

3. Beurteilung und Nationale des Pferdes

4. Pferdezucht

5. Pferdepflege, Pferdewartung und Fütterung

6. Pferdekrankheiten

7. Beschirrung und Sattelung.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft sein. Die übrigen

Mitglieder der Prüfungskommission müssen der

Verwendungsgruppe A oder B oder einer gleichwertigen

Verwendungsgruppe angehören.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ein

Mitglied muß rechtskundig sein.

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