94. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er sich mit der Entwicklung,
der Bedeutung und den Problemen der
Pferdezucht in Österreich vertraut gemacht hat.
Das Thema der schriftlichen Prüfung ist einem
der in § 3 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu
entnehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Die staatlichen Pferdezuchtanstalten und
Landespferdezuchtverbände und deren Aufgaben
2. Die Pferderassen in Österreich
3. Beurteilung und Nationale des Pferdes
4. Pferdezucht
5. Pferdepflege, Pferdewartung und Fütterung
6. Pferdekrankheiten
7. Beschirrung und Sattelung.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft sein. Die übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission müssen der
Verwendungsgruppe A oder B oder einer gleichwertigen
Verwendungsgruppe angehören.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Ein
Mitglied muß rechtskundig sein.