94. Bundesgesetz: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
zur Förderung der Handelsbeziehungen mit
Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen,
daß für bestimmte handwerklich hergestellte
Waren unter den im § 2 festgesetzten
Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen
von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu
erheben sind, wenn
1. die warenkundliche Unterscheidung dieser
Waren von gleichartigen, industriell erzeugten
Waren gewährleistet ist, und
2. durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche
Interessen Österreichs nicht gefährdet
werden.
(2) Vor Erfassung einer Verordnung gemäß
Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie festzustellen, ob durch
eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche
Interessen Österreichs nicht gefährdet
werden.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind außer
Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(4) Als handwerklich hergestellte Waren im
Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die
überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung
von ausschließlich durch Hand- oder
Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten
hergestellt worden sind.
§ 2. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 erlassene Verordnungen
sind nur anzuwenden, wenn
1. bei der zollamtlichen Abfertigung ein
Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung der in diesem Zeugnis
angeführten Waren vorgelegt wird, das
von einer ermächtigten Stelle des Ursprungslandes
ausgestellt worden ist, und
2. die Waren unmittelbar aus dem Ursprungsland
in das österreichische Zollgebiet versandt
worden sind.
(2) Inhalt und Form des im Abs. 1 Z. 1 genannten
Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung
ermächtigten Stellen des Ursprungslandes
sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland
festzulegen.
§ 3. (1) Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben
wird durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt.
(2) Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen
Zeugnisses gemäß § 2 in einem Zollverfahren
bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz
vongesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung
zu Unrecht angewendet wird, so
entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der
Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld kraft
Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch
unrichtige Angaben oder durch die Beibringung
sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird,
daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 zu Unrecht als erfüllt
angesehen wird. Auf die hiernach entstandene
Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld
nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden
gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April
1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 2 Abs. 2
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, und hinsichtlich
des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.