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94_1972 AT

94. Bundesgesetz: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

zur Förderung der Handelsbeziehungen mit

Entwicklungsländern durch Verordnung anzuordnen,

daß für bestimmte handwerklich hergestellte

Waren unter den im § 2 festgesetzten

Bedingungen die Einfuhrzölle, auch im Rahmen

von Kontingenten, zu ermäßigen oder nicht zu

erheben sind, wenn

1. die warenkundliche Unterscheidung dieser

Waren von gleichartigen, industriell erzeugten

Waren gewährleistet ist, und

2. durch eine solche Maßnahme wirtschaftliche

Interessen Österreichs nicht gefährdet

werden.

(2) Vor Erfassung einer Verordnung gemäß

Abs. 1 ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie festzustellen, ob durch

eine solche Verordnung die Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern gefördert und wirtschaftliche

Interessen Österreichs nicht gefährdet

werden.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind außer

Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.

(4) Als handwerklich hergestellte Waren im

Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Waren, die

überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung

von ausschließlich durch Hand- oder

Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten

hergestellt worden sind.

§ 2. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 erlassene Verordnungen

sind nur anzuwenden, wenn

1. bei der zollamtlichen Abfertigung ein

Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung der in diesem Zeugnis

angeführten Waren vorgelegt wird, das

von einer ermächtigten Stelle des Ursprungslandes

ausgestellt worden ist, und

2. die Waren unmittelbar aus dem Ursprungsland

in das österreichische Zollgebiet versandt

worden sind.

(2) Inhalt und Form des im Abs. 1 Z. 1 genannten

Zeugnisses sowie die zu seiner Ausstellung

ermächtigten Stellen des Ursprungslandes

sind in Vereinbarungen mit dem Ursprungsland

festzulegen.

§ 3. (1) Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben

wird durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt.

(2) Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen

Zeugnisses gemäß § 2 in einem Zollverfahren

bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz

vongesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung

zu Unrecht angewendet wird, so

entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der

Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld kraft

Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen

Abgabenbetrages. Das gleiche gilt, wenn durch

unrichtige Angaben oder durch die Beibringung

sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird,

daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 zu Unrecht als erfüllt

angesehen wird. Auf die hiernach entstandene

Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld

nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden

gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April

1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 2 Abs. 2

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, und hinsichtlich

des § 1 Abs. 2 der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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