Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94_1971 AT

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

Vom Generaldirektor der UNESCO sind folgende

Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich

des Welturheberrechtsabkommens und

seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3

(BGBl. Nr. 108/1957, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/

1970) eingelangt

Ungarn hat am 23. Oktober 1970 seine Beitrittsurkunde

zum Welturheberrechtsabkommen

und dessen Zusatzprotokoll Nr. 2 hinterlegt.

Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich

an dieses Abkommen samt seinen Zusatzprotokollen

Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu

erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses

Staates ausgedehnt worden war.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →