94_1971
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94. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
1971_94_0 94. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
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Vom Generaldirektor der UNESCO sind folgende
Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich
des Welturheberrechtsabkommens und
seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3
(BGBl. Nr. 108/1957, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/
1970) eingelangt
Ungarn hat am 23. Oktober 1970 seine Beitrittsurkunde
zum Welturheberrechtsabkommen
und dessen Zusatzprotokoll Nr. 2 hinterlegt.
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich
an dieses Abkommen samt seinen Zusatzprotokollen
Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu
erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses
Staates ausgedehnt worden war.