94_1970
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94. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen untersagt wird
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen untersagt wird
1970_94_0 94. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen untersagt wird
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Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1 Z. 6 der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. November
1969, mit der die Herausgabe oder Anwendung
von Preisempfehlungen untersagt wird,
BGBl. Nr. 417/1969, hat zu lauten
„Fabriksneue und runderneuerte Reifen für
Kraftfahrzeuge, ausgenommen für Motorfahrräder."