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94_1970 AT

94. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen untersagt wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen untersagt wird

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1 Z. 6 der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. November

1969, mit der die Herausgabe oder Anwendung

von Preisempfehlungen untersagt wird,

BGBl. Nr. 417/1969, hat zu lauten

„Fabriksneue und runderneuerte Reifen für

Kraftfahrzeuge, ausgenommen für Motorfahrräder."

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