94. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 104/1965, wird abgeändert
wie folgt
1. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf
ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen
zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen,
die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen
geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche
auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen
Gefahren aufmerksam zu machen und
über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen
Einrichtungen und deren Benützung
zu unterweisen.
(2) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes
sind die Jugendlichen jährlich mindestens
einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung
obliegt dem Träger der Krankenversicherung,
bei dem der Jugendliche pflichtversichert
ist.
(4) Der zuständige Krankenversicherungsträger
hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit
der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu
ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes
(Straßenbahn, Autobus) ergeben.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen
die für die Durchführung der Untersuchung
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung
des Entgeltes zu gewähren.
(6) Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung
(Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen,
nachgewiesenen Untersuchungskosten
gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes
nach Abs. 4 zu ersetzen.
(7) Die Erziehungsberechtigten können ihre
Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit
Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige
Dienstgeber übertragen."
2. Im § 21 ist die Zitation „§ 7 Abs. 1 und 3"
durch die Zitation „§ 7 Abs. 1 und 7" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft und behält seine Wirksamkeit bis zum
31. Dezember 1971.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.