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94_1969 AT

94. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Abänderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 104/1965, wird abgeändert

wie folgt

1. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf

ihre Körperkräfte besondere Rücksicht zu nehmen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, jene Maßnahmen

zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen,

die durch Alter und Geschlecht des Jugendlichen

geboten sind. Bei Dienstantritt ist der Jugendliche

auf die mit der Dienstleistung allenfalls verbundenen

Gefahren aufmerksam zu machen und

über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen

Einrichtungen und deren Benützung

zu unterweisen.

(2) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes

sind die Jugendlichen jährlich mindestens

einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Die Durchführung der ärztlichen Untersuchung

obliegt dem Träger der Krankenversicherung,

bei dem der Jugendliche pflichtversichert

ist.

(4) Der zuständige Krankenversicherungsträger

hat dem Jugendlichen die im Zusammenhang mit

der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten zu

ersetzen, soweit sie sich nicht aus der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

(Straßenbahn, Autobus) ergeben.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen

die für die Durchführung der Untersuchung

erforderliche Freizeit unter Fortzahlung

des Entgeltes zu gewähren.

(6) Der Bund hat dem Träger der Krankenversicherung

(Abs. 3) 50 v. H. der tatsächlich entstandenen,

nachgewiesenen Untersuchungskosten

gemäß Abs. 2 sowie 60 v. H. des Aufwandes

nach Abs. 4 zu ersetzen.

(7) Die Erziehungsberechtigten können ihre

Erziehungsgewalt über den Dienstnehmer, mit

Ausnahme des Züchtigungsrechtes, an volljährige

Dienstgeber übertragen."

2. Im § 21 ist die Zitation „§ 7 Abs. 1 und 3"

durch die Zitation „§ 7 Abs. 1 und 7" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft und behält seine Wirksamkeit bis zum

31. Dezember 1971.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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