94. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1966
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 9. September
1964, BGBl. Nr. 234, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Einfuhr von Kaffee wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
§ 1. Bei der Einfuhr von Kaffee, auch geröstet
oder koffeinfrei, und Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee (aus TNr. 09.01 des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74) sowie von Extrakten
und Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Extrakte oder
Essenzen (TNr. 21.02 A und aus TNr. 21.02 D
des Zolltarifgesetzes 1958) mit Ursprung aus
Ländern, die Mitglieder des Internationalen
Kaffee-Übereinkommens 1962, BGBl. Nr. 235/
1963, sind, ist die zollamtliche Abfertigung zum
freien Verkehr nur auf Grund eines vom Verfügungsberechtigten
vorgelegten Ursprungszeugnisses
in einer den Anlagen I, II oder III dieser
Verordnung entsprechenden Form zulässig; diese
von zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten
Zeugnisse sind entweder als Originalzeugnisse
oder als Ersatzzeugnisse gekennzeichnet,
sie dürfen jedoch nicht den Vermerk „New
Market" tragen.
2. Im § 2 hat lit. c zu entfallen.