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94_1967 AT

94. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. d des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1966

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 9. September

1964, BGBl. Nr. 234, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Einfuhr von Kaffee wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

§ 1. Bei der Einfuhr von Kaffee, auch geröstet

oder koffeinfrei, und Kaffee-Ersatz mit beliebigem

Gehalt an Kaffee (aus TNr. 09.01 des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74) sowie von Extrakten

und Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen

auf der Grundlage solcher Extrakte oder

Essenzen (TNr. 21.02 A und aus TNr. 21.02 D

des Zolltarifgesetzes 1958) mit Ursprung aus

Ländern, die Mitglieder des Internationalen

Kaffee-Übereinkommens 1962, BGBl. Nr. 235/

1963, sind, ist die zollamtliche Abfertigung zum

freien Verkehr nur auf Grund eines vom Verfügungsberechtigten

vorgelegten Ursprungszeugnisses

in einer den Anlagen I, II oder III dieser

Verordnung entsprechenden Form zulässig; diese

von zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten

Zeugnisse sind entweder als Originalzeugnisse

oder als Ersatzzeugnisse gekennzeichnet,

sie dürfen jedoch nicht den Vermerk „New

Market" tragen.

2. Im § 2 hat lit. c zu entfallen.

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