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94_1966 AT

94. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors (§ 108 e Abs. 10 ASVG.) für das Jahr 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors (§ 108 e Abs. 10 ASVG.) für das Jahr 1967

Auf Grund des § 108 f Abs. 1 und 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird mit Zustimmung

der Bundesregierung und des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der

in den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Renten

und Pensionen wird für das Jahr 1967 mit 1,081

festgesetzt.

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