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94_1964 AT

94. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit die Zollfreizonen teilweise von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen werden, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit die Zollfreizonen teilweise von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen werden, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. März 1964, G 22/63-20, V 21/

63-20, die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 2. Jänner 1959, BGBl. Nr. 5,

womit die Zollfreizonen teilweise von der Anwendung

des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen

werden, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. August 1964 in Kraft.

Schmitz

95. Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 4. Mai 1964, betreffend

die Aufhebung einiger Worte im § 1 der

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 83,

mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen

Gegenstände bestimmt werden,

und in der als Anlage A dieser Verordnung

angeschlossenen Ausschlußliste durch den

Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. März 1964, G 19/63, V 17, 18/63, die

Worte: „in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden

Fassung oder" im § 1 der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März

1959, BGBl. Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt

werden, und die Worte: „aus 44.03 Rundholz,

roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet,

ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)"

in der als Anlage A dieser Verordnung

angeschlossenen Ausschlußliste als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. August 1964 in Kraft.

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