94. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit die Zollfreizonen teilweise von der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen werden, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 14. März 1964, G 22/63-20, V 21/
63-20, die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 2. Jänner 1959, BGBl. Nr. 5,
womit die Zollfreizonen teilweise von der Anwendung
des Umsatzsteuergesetzes ausgenommen
werden, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. August 1964 in Kraft.
Schmitz
95. Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 4. Mai 1964, betreffend
die Aufhebung einiger Worte im § 1 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 19. März 1959, BGBl. Nr. 83,
mit der die von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen
Gegenstände bestimmt werden,
und in der als Anlage A dieser Verordnung
angeschlossenen Ausschlußliste durch den
Verfassungsgerichtshof.
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 7. März 1964, G 19/63, V 17, 18/63, die
Worte: „in der Freiliste 1 in der jeweils geltenden
Fassung oder" im § 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März
1959, BGBl. Nr. 83, mit der die von der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt
werden, und die Worte: „aus 44.03 Rundholz,
roh, auch entrindet oder nur grob zugerichtet,
ausgenommen Rundholz, getränkt (imprägniert)"
in der als Anlage A dieser Verordnung
angeschlossenen Ausschlußliste als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. August 1964 in Kraft.