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94. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1963 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes oder aus

einer Mehrleistung gemäß Absatz 5 in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege einer Maßnahme

gemäß § 2 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 75,

mit dem vorläufige Bestimmungen über das

Haushaltsrecht des Bundes getroffen werden,

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansätze

dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches

der ordentlichen Gebarung in

Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen

Verwaltungszweig des Bundes

oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen

Einnahmen Mehrleistungen erbracht

werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind

und die durch Rückstellung von veranschlagten

Vorhaben nicht verwirklicht werden können,

kann der Bundesminister für Finanzen der

Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes

in Mehreinnahmen der leistenden Stelle

zustimmen. Wenn von einem Monopol, einem

Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen

Mehreinnahmen erbracht werden, kann

ferner der Bundesminister für Finanzen auf

Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen der die

Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,

soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen sind.

(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender.

Mehreinnahmen nachweisbar ist.

Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie

im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur

Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß

erforderlich sind. Das gleiche gilt auch, wenn

die Ausgaben zur Förderung von Aufgaben dienen,

die aus staatspolitischen, wirtschaftspolitischen,

sozialpolitischen oder kulturpolitischen

Gründen durchgeführt werden sollen.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit

Ausnahme der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1963 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabeansätze erlischt

mit 31. Dezember 1963. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1963 eingelangten Rechnungen,

die sich auf das Jahr 1963 beziehen, noch

bis zum Ablauf des Monates Jänner 1964 für

das Haushaltsjahr 1963 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung an Rücklagen.

Artikel IV. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1963

1. bis zum Betrage von 3.355 Millionen Schilling

Kreditoperationen durchzuführen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu

einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit

bis 31. Dezember 1963 durchzuführen; die Gebarung

aus solchen Kreditoperationen ist in der

Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember

1963 nicht getilgte Schuldverpflichtungen aus

diesen Kreditoperationen sind auf den in Ziffer

1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;

3. Bundesschuldverpflichtungen mit einer Laufzeit

bis zu 5 Jahren nach Maßgabe der wirtschaftlichen

und finanzpolitischen Erfordernisse

zu prolongieren oder zu konvertieren; die Verrechnung

aus einer solchen Prolongation oder

Konvertierung hat in der Anlehensgebarung zu

erfolgen.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1963 für den Bund

1. Haftungen für Darlehen zu übernehmen,

die von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt

ist, aufgenommen werden; die auf Grund

dieser Bestimmung im Finanzjahr 1963 übernommenen

Haftungen dürfen den Gesamtbetrag

von 150 Millionen Schilling und im Einzelfall

den Betrag von 50 Millionen Schilling nicht

übersteigen;

2. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 700 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen;

solche Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen

mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des

aushaftenden Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)

mit Einheitswerten bis 50.000 Schilling

jeweils jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,

keinesfalls aber für einen höheren

Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen

werden;

3. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag

von 50 Millionen Schilling zu übernehmen,

die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft

für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,

zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen

werden, um die vom Bundesministerium

für Inneres verwalteten Flüchtlingslager

freizumachen;

4. die Haftung bis zur Höhe von 15 Millionen

Schilling für ein von der „Österreichischen Rundfunk,

Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes

Darlehen zu übernehmen;

5. die Verpflichtung zu übernehmen, die General

Dynamics Corporation und die American

Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation

hinsichtlich des von dieser leihweise zur

Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums

übernommen werden sowie gegenüber

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber

Unternehmen, die Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;

die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung

darf im Einzelfall den Betrag von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Beträge (Gesamtbeträge)

stellen Grundbeträge ohne Zinsen

und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut Absatz

1 erstrecken sich auch auf die Zinsen und

Kosten, die mit den einzelnen Darlehen (Ziffern

1 bis 4) und Verpflichtungen (Ziffer 5) in

Zusammenhang stehen.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1963

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabeansätze für einzeln veranschlagte

Bauvorhaben eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung

im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabeansätze für Anlagen in

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen

Bundesbahnen eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung zur Verwendung für

den gleichen Zweck im nächstfolgenden Finanzjahr

vorzunehmen.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1963 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

der Belastung, den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und die Verfügung für

Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- sowie

Siedlungsbaues, für Vorhaben der Gebietskörperschaften

oder sonstige wichtige Vorhaben wie

Zwecke der gewerblichen Wirtschaft, der Land-

und Forstwirtschaft, der Forschung, der Studien-,

Erziehungs- und Sportförderung, der Wiederherstellung

durch Kriegseinwirkung beschädigter

oder zerstörter bundeseigener Wohnhäuser sowie

für caritative Zwecke geboten ist oder notwendig,

um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Eine Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

darf nur erfolgen, wenn es für Bundeszwecke

entbehrlich ist.

(3) Die Verfügungsermächtigung umfaßt das

Recht, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf, Tausch oder ohne Entgelt zu veräußern

oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

und anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1963 über entbehrliche

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

zu verfügen. Von dieser Ermächtigung

sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(2) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,

über das verfügt wird, den Betrag von

5 Millionen Schilling, jedoch nicht den Betrag von

50 Millionen Schilling, so bedarf es der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 250.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

(4) Soweit Verfügungen gemäß Absatz 1 die

Übernahme von Haftungen durch den Bund zum

Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen der

Absätze 2 und 3 nur bei Haftungen für Darlehen,

die Unternehmungen, an denen der Bund

beteiligt ist, zum Zwecke ihrer Kapitalausstattung

aufnehmen.

Artikel X. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1963 wird durch den Dienstpostenplan

1963 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel XI. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1963

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1963 fest (Anlage V).

Artikel XII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Mai 1963 mit der Maßgabe in Kraft, daß

die finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages

1963 (Anlage I) und die Bestandteile

desselben bildenden Geldvoranschläge

(Anlagen II und III) für das ganze Finanzjahr

1963 und

die auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1962, betreffend die Führung des Bundeshaushaltes

1963, BGBl. Nr. 236/1962, erfolgten

Gebarungen zu Lasten der finanzgesetzlichen

Einnahme- und Ausgabeansätze des Bundesvoranschlages

für das Jahr 1963 als vollzogen

gelten.

Artikel XIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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