Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
94_1962 AT

94. Bundesgesetz: Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

neu ausgegebene Aktien der Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

zum Nennbetrag von 138,000.000 S namens des

Bundes zu erwerben.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 hat zur

Voraussetzung, daß

1. das Grundkapital der Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

gemäß § 182 Aktiengesetz auf 12,000.000 S

herabgesetzt wird,

2. die Erhöhung des Grundkapitals der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft auf 150,000.000 S unter Ausschluß

des Bezugsrechtes beschlossen und die neu

auszugebenden Aktien dem Bund zur Zeichnung

zum Nennbetrag angeboten werden, wobei die

Einzahlung eines Drittels der Kapitalerhöhung

im Geschäftsjahr 1962 zu erfolgen hat, und

3. die folgenden Änderungen der Satzung der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft beschlossen und im Handelsregister

eingetragen sind

a) daß die Aktien auf Namen lauten und die

Übertragung der Aktien an die Zustimmung

der Gesellschaft gebunden ist,

b) daß Hauptversammlungsbeschlüsse einer

Mehrheit bedürfen, die mindestens zwei

Drittel des bei der Beschlußfassung vertretenen

Grundkapitals umfaßt, sofern das

Gesetz nicht eine größere Mehrheit des vertretenen

Grundkapitals vorsieht,

c) daß der Aufsichtsrat aus zehn oder zwölf

Mitgliedern besteht, auf Antrag eines

Aktionärs — falls ein Aufsichtsratmitglied

vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet —

ungesäumt eine Hauptversammlung zur

Ersatzwahl einzuberufen ist und der Aufsichtsrat

beschlußfähig ist, wenn mehr als

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist,

sowie, daß im Falle der Stimmengleichheit

dem Vorsitzer des Aufsichtsrates (Stellvertreter)

kein Entscheidungsrecht zusteht,

d) daß kein Vorsitzer des Vorstandes bestellt

wird.

§ 2. Der Bund kann nach Erwerbung der in

§ 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien bis zum Nennbetrag

von 50,000.000 S diese Aktien an Bundesländer

und Stadtgemeinden und bis zum Nennbetrag

von 38,000.000 S an physische und juristische

Personen des Privatrechtes sowie Personengesellschaften

des Handelsrechtes bis Ende

1963 zum Nennbetrag verkaufen.

§ 3. (1) Binnen einem Monat nach Erwerb der

Aktien der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft gemäß § 1 ist eine

Hauptversammlung der Austrian Airlines Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft abzuhalten,

in der der Aufsichtsrat zu wählen ist. Mit

Beendigung dieser Hauptversammlung endet die

Amtsdauer des bisherigen Aufsichtsrates und Vorstandes.

(2) In der Austrian Airlines Österreichische

Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben ausschließlich

solche Personen Organfunktionen auszuüben,

die in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet

und zur Ausübung dieser Organfunktionen

befähigt sind. Bei der Bestellung von

Organen sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge

der im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien zu berücksichtigen.

(3) Unter Organ im Sinne des Abs. 2 sind der

Aufsichtsrat und der Vorstand zu verstehen.

§ 4. (1) Die Veräußerung der vom Bund auf

Grund dieses Bundesgesetzes oder einer etwaigen

späteren Erhöhung des Grundkapitals erworbenen

Aktien kann mit Ausnahme der in § 2

vorgesehenen Veräußerung nur auf Grund eines

Bundesgesetzes (Artikel 42 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz)

erfolgen.

(2) Die Aktien der Bundesländer und Stadtgemeinden

(§ 2) können nur an den Bund oder

an andere Bundesländer und Stadtgemeinden

veräußert werden.

§ 5. (1) Die Verpflichtungen aus den von der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft mit Haftung des Bundes im

Sinne der Bundesgesetze vom 4. März 1959,

BGBl. Nr. 67, und vom 18. Mai 1960, BGBl.

Nr. 110, bei österreichischen Banken in Höhe von

25,000.000 S und 95,000.000 S aufgenommenen

Krediten sind von der Republik Österreich zu

erfüllen. Die Republik Österreich verzichtet auf

die Ausübung ihres Regreßrechtes gegenüber der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft.

(2) Die Verpflichtungen aus dem von der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft mit Haftung des Bundes im

Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958,

BGBl. Nr. 239, betreffend die Aufnahme von

Anleihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

4. März 1959, BGBl. Nr. 66, im Gegenwert von

81,000.000 S aufgenommenen Kredit hat die

Republik Österreich zu erfüllen. Die Republik

Österreich verzichtet auf die Ausübung ihres

Regreßrechtes gegenüber der Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.

(3) Die Verpflichtung der Austrian Airlines

Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

aus den ihr in den Jahren 1960 und 1962 für

den Ankauf von Flugzeugen von der Republik

Österreich gewährten Darlehen von 199,000.000 S

ist erloschen.

(4) Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs

-Aktiengesellschaft kann die ihr nach

den vorstehenden Bestimmungen gewährten

Nachlässe in den Abschlüssen für die Geschäftsjahre,

in denen die nachgelassenen Verbindlichkeiten

begründet wurden, rückwirkend ausweisen,

soweit dies zur Beseitigung von Verlusten

notwendig ist.

(5) Sollte das Geschäftsjahr 1962 der Austrian

Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft

mit einem Reingewinn abschließen,

so ist dieser der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 werden

erst rechtswirksam, wenn von der in § 1 Abs. 1

enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht

worden ist.

§ 6. (1) Vermögensvermehrungen, die bei der

Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes

eintreten, unterliegen nicht den Abgaben

vom Einkommen und Ertrag.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge und die darüber errichteten Urkunden

sind von der Gesellschaftsteuer und von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 7. Die dem Bund gehörigen Anteilsrechte

der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-

Aktiengesellschaft werden vom Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

ausgeübt.

§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen,

des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 4 und 5 das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz und

dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →