94. Bundesgesetz: Rekonstruktion der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
neu ausgegebene Aktien der Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
zum Nennbetrag von 138,000.000 S namens des
Bundes zu erwerben.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 hat zur
Voraussetzung, daß
1. das Grundkapital der Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
gemäß § 182 Aktiengesetz auf 12,000.000 S
herabgesetzt wird,
2. die Erhöhung des Grundkapitals der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft auf 150,000.000 S unter Ausschluß
des Bezugsrechtes beschlossen und die neu
auszugebenden Aktien dem Bund zur Zeichnung
zum Nennbetrag angeboten werden, wobei die
Einzahlung eines Drittels der Kapitalerhöhung
im Geschäftsjahr 1962 zu erfolgen hat, und
3. die folgenden Änderungen der Satzung der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft beschlossen und im Handelsregister
eingetragen sind
a) daß die Aktien auf Namen lauten und die
Übertragung der Aktien an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden ist,
b) daß Hauptversammlungsbeschlüsse einer
Mehrheit bedürfen, die mindestens zwei
Drittel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt, sofern das
Gesetz nicht eine größere Mehrheit des vertretenen
Grundkapitals vorsieht,
c) daß der Aufsichtsrat aus zehn oder zwölf
Mitgliedern besteht, auf Antrag eines
Aktionärs — falls ein Aufsichtsratmitglied
vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet —
ungesäumt eine Hauptversammlung zur
Ersatzwahl einzuberufen ist und der Aufsichtsrat
beschlußfähig ist, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist,
sowie, daß im Falle der Stimmengleichheit
dem Vorsitzer des Aufsichtsrates (Stellvertreter)
kein Entscheidungsrecht zusteht,
d) daß kein Vorsitzer des Vorstandes bestellt
wird.
§ 2. Der Bund kann nach Erwerbung der in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Aktien bis zum Nennbetrag
von 50,000.000 S diese Aktien an Bundesländer
und Stadtgemeinden und bis zum Nennbetrag
von 38,000.000 S an physische und juristische
Personen des Privatrechtes sowie Personengesellschaften
des Handelsrechtes bis Ende
1963 zum Nennbetrag verkaufen.
§ 3. (1) Binnen einem Monat nach Erwerb der
Aktien der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft gemäß § 1 ist eine
Hauptversammlung der Austrian Airlines Österreichische
Luftverkehrs-Aktiengesellschaft abzuhalten,
in der der Aufsichtsrat zu wählen ist. Mit
Beendigung dieser Hauptversammlung endet die
Amtsdauer des bisherigen Aufsichtsrates und Vorstandes.
(2) In der Austrian Airlines Österreichische
Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben ausschließlich
solche Personen Organfunktionen auszuüben,
die in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet
und zur Ausübung dieser Organfunktionen
befähigt sind. Bei der Bestellung von
Organen sind das Kräfteverhältnis und die Vorschläge
der im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien zu berücksichtigen.
(3) Unter Organ im Sinne des Abs. 2 sind der
Aufsichtsrat und der Vorstand zu verstehen.
§ 4. (1) Die Veräußerung der vom Bund auf
Grund dieses Bundesgesetzes oder einer etwaigen
späteren Erhöhung des Grundkapitals erworbenen
Aktien kann mit Ausnahme der in § 2
vorgesehenen Veräußerung nur auf Grund eines
Bundesgesetzes (Artikel 42 Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz)
erfolgen.
(2) Die Aktien der Bundesländer und Stadtgemeinden
(§ 2) können nur an den Bund oder
an andere Bundesländer und Stadtgemeinden
veräußert werden.
§ 5. (1) Die Verpflichtungen aus den von der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft mit Haftung des Bundes im
Sinne der Bundesgesetze vom 4. März 1959,
BGBl. Nr. 67, und vom 18. Mai 1960, BGBl.
Nr. 110, bei österreichischen Banken in Höhe von
25,000.000 S und 95,000.000 S aufgenommenen
Krediten sind von der Republik Österreich zu
erfüllen. Die Republik Österreich verzichtet auf
die Ausübung ihres Regreßrechtes gegenüber der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft.
(2) Die Verpflichtungen aus dem von der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft mit Haftung des Bundes im
Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1958,
BGBl. Nr. 239, betreffend die Aufnahme von
Anleihen in fremder Währung (Auslandsanleihengesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
4. März 1959, BGBl. Nr. 66, im Gegenwert von
81,000.000 S aufgenommenen Kredit hat die
Republik Österreich zu erfüllen. Die Republik
Österreich verzichtet auf die Ausübung ihres
Regreßrechtes gegenüber der Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft.
(3) Die Verpflichtung der Austrian Airlines
Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
aus den ihr in den Jahren 1960 und 1962 für
den Ankauf von Flugzeugen von der Republik
Österreich gewährten Darlehen von 199,000.000 S
ist erloschen.
(4) Die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs
-Aktiengesellschaft kann die ihr nach
den vorstehenden Bestimmungen gewährten
Nachlässe in den Abschlüssen für die Geschäftsjahre,
in denen die nachgelassenen Verbindlichkeiten
begründet wurden, rückwirkend ausweisen,
soweit dies zur Beseitigung von Verlusten
notwendig ist.
(5) Sollte das Geschäftsjahr 1962 der Austrian
Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft
mit einem Reingewinn abschließen,
so ist dieser der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 werden
erst rechtswirksam, wenn von der in § 1 Abs. 1
enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht
worden ist.
§ 6. (1) Vermögensvermehrungen, die bei der
Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes
eintreten, unterliegen nicht den Abgaben
vom Einkommen und Ertrag.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge und die darüber errichteten Urkunden
sind von der Gesellschaftsteuer und von
den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 7. Die dem Bund gehörigen Anteilsrechte
der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-
Aktiengesellschaft werden vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
ausgeübt.
§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für Finanzen,
des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 4 und 5 das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz und
dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft betraut.