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94_1959 AT

94. Bundesgesetz: 1. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: 1. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2, hat zu lauten

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,

Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,

Teuerungszulagen)."

2. § 4 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten Beamten;

b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

des Todes des anderen Ehegatten

zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen

Ehegatten gehört hat oder das

nachher geboren wurde und aus der aufgelösten

Ehe stammt;

c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine

Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im

Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt

des Beamten oder des anderen Ehegatten

gehört hat oder das nachher geboren

wurde und aus der aufgelösten Ehe

stammt;

d) Beamten, die verpflichtet sind, für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz

oder teilweise zu sorgen."

3. Im § 4 Abs. 8 lit. a ist der Betrag von

460 S durch den Betrag von 550 S zu ersetzen.

4. § 4 Abs. 8 lit. b hat zu lauten

„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a

und in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d

100 S."

5.§ 4 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts

gebühren Familienzulagen nur, wenn

die Einkünfte des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, nicht der

Pfändung unterliegen oder unterliegen würden."

6. § 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der zuständige Bundesminister kann in den

Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 verfügen, daß

der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil

für die Vorrückung angerechnet wird. Diese

Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf

des Hemmungszeitraumes mindestens drei

Jahre verstrichen sind und der Beamte in den

letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung

sowohl ein tadelloses Verhalten beobachtet hat,

als auch eine mindestens auf „gut" lautende

Gesamtbeurteilung nachweist."

7. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Einmalige Belohnungen können auch aus

Anlaß eines 25jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums

gewährt werden; hiebei ist auf den

Monatsbezug des Beamten Bedacht zu nehmen.

Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35.,

aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus

dem Dienststand aus, so kann die Einmalige

Belohnung, die anläßlich der Vollendung des

40. Dienstjahres gewährt wird, ihm — im Falle

seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen

Anspruch auf Versorgungsgenüsse haben —

schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand

flüssig gemacht werden."

8. § 24 hat zu lauten

„Naturalbezüge.

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem

Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er

hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten,

die im Wege der Aufrechnung hereingebracht

werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der

Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse

sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten

Bedacht zu nehmen. Die Höhe

der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung

durch Verordnung oder im Einzelfall

vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt

oder auch erlassen werden, wenn es das

Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt.

Eine unentgeltliche Überlassung von Dienst-

kleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch

nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist."

9. § 26 Abs. 3 hat Zu lauten

„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten weiblichen

Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren

nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt;

2. einem Beamten weiblichen Geschlechts,

wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt

eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt

des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt."

10. An die Stelle des Abs. 2 des § 27 treten

folgende Bestimmungen

„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 26 Abs. 3 für jedes volle für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das

Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt nach

einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges.

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand

befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes

(Reaktivierung) gemäß § 26 Abs. 3 aus dem

Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der

während der Dauer des Ruhestandes empfangenen

Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes

entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung

gemäß Abs. 2 einzurechnen."

11. Der Abs. 7 des § 33 erhält die Bezeichnung

Abs. 8; als neuer Abs. 7 ist einzufügen

„(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

D in die Dienstklasse IV befördert, so

wird die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse

III Verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von

vier Jahren für die Vorrückung in der Dienstklasse

IV angerechnet. Die Bestimmungen der

§§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

12. § 33 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

C in die Dienstklasse V befördert, so

wird ihm abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 4 die in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6

der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für die Vorrückung

in der Dienstklasse V angerechnet. Die

Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden."

13. § 35 Abs. 2 und 3 hat zu lauten

„(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C

in die Verwendungsgruppe B oder aus der Verwendungsgruppe

B in die Verwendungsgruppe A

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter

der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der

Zeitvorrückung notwendig ist, in dem sechs Jahre

übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte; der Zeitraum

von sechs Jahren vermindert sich bei einer

Überstellung in die Verwendungsgruppe B auf

vier Jahre, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für diese Verwendungsgruppe durch

Ablegung der Reifeprüfung an einer mittleren

Lehranstalt erfüllt. Wenn es für den Beamten

günstiger ist, ist er jedoch so zu behandeln, als

ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung

des gemeinsamen Anstellungserfordernisses für

die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in

der höheren Verwendungsgruppe verbracht

hätte.

(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C

in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung

notwendig ist, in dem zehn Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. Wenn es

für den Beamten günstiger ist, ist er jedoch so zu

behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er

nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe A in

einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte."

14. § 35 Abs. 5 und 6 hat zu lauten

„(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 1,

Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz wird

der Vorrückungstermin nicht berührt.

(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt

dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf

diesen Gehalt."

15. Dem Abs. 7 des § 35 sind folgende Sätze

anzufügen

„Dem Beamten gebühren jedoch mindestens

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die

sich ergeben würden, wenn er die in der bis-

herigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß als Beamter der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte,

das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 1

bis 3 ergeben würde. Wurde der Beamte gemäß

§ 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung

in die Dienstklasse III befördert, so ist

der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem

Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren

Gesamtdienstzeit zuzurechnen."

16. Dem Abs. 1 des § 36 ist folgender Satz

anzufügen

„Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung,

der in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln,

als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere

Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe

geblieben wäre, aus der er in die höhere

Verwendungsgruppe überstellt worden ist."

17. § 36 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist der Gehalt, den der Beamte in der

niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1

oder 2 erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,

so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehende,

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt; für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem Gehalt zuzurechnen."

18. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 150 S. Die Exekutivdienstzulage

gebührt auch dem Beamten des

höheren Dienstes an Justizanstalten."

19. Im § 39 Abs. 1 ist die Gehaltstabelle wie

folgt zu ändern

1. Die Verwendungsgruppe P 3 erhält die Gehaltsansätze

der bisherigen Verwendungsgruppe

P 2.

2. Die Verwendungsgruppe P 2 erhält die um

jeweils 45 S erhöhten Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe

P 3 gemäß Z. 1.

3. Die Verwendungsgruppe P 1 erhält die um

jeweils 45 S erhöhten Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe

P 2 gemäß Z. 2.

20. Nach § 55 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen

„(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3

und des § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des

Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr

gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum

31. August."

21. An die Stelle der Abs. 3 bis 5 des § 58

treten folgende Bestimmungen

„(3) Den nachstehend angeführten Gruppen

von Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt

eine Dienstzulage

a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen,

b) Musiklehrern an mittleren Lehranstalten

mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)

aus Gesang,

c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen oder

Sonderschulen mit der Befähigung zum

Unterricht in Mädchenhandarbeit und

Hauswirtschaft an Hauptschulen,

d) Lehrerinnen für weibliche Handarbeit oder

für Hauswirtschaft an mittleren Lehranstalten

(einschließlich der Übungsschulen) mit

der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit

und Hauswirtschaft an

Hauptschulen,

e) Sonderkindergärtnerinnen.

(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,

ab der Gehaltsstufe 12 270 S.

(5) Wird von einer der im Abs. 3 lit. c angeführten

Arbeitslehrerinnen die Lehrverpflichtung

zum Teil an der Volksschule erfüllt, so vermindert

sich die Dienstzulage im Verhältnis der an

der Volksschule geleisteten Stunden zum Gesamtausmaß

ihrer Lehrverpflichtung.

(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

Im Falle des Abs. 5 ist der Bemessung

des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der

während der letzten fünf Jahre zustehenden

Dienstzulage zugrundezulegen."

22. An die Stelle der Abs. 3 bis 7 des § 59

treten folgende Bestimmungen

„(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die die Erfordernisse für die Anstellung in der

Verwendungsgruppe L 2 HS erfüllen und auf

einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Dienstposten oder an einer Übungsschule

verwendet werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß

des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer all-

fälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 V oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 HS die Erfordernisse

für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe

L 2 B erfüllt und auf einem für

Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen

Dienstposten verwendet wird.

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die die

im § 58 Abs. 3 lit. c und d angeführte Befähigung

aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden, ohne auf einen solchen Dienstposten

ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit

der Befähigung für Sonderkindergärten, die an

solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen,

die an Übungskindergärten verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage

gemäß § 58 Abs. 4; § 58. Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 4

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn die Verwendung, die den Anspruch

auf die Dienstzulage begründet, mindestens

ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im

Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes

in den Ruhestand noch in dieser Verwendung

gestanden ist. Auf Arbeitslehrerinnen, deren

Dienstzulage sich nach § 58 Abs. 4 und 5 richtet,

ist § 58 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen in

einer solchen Verwendung gestanden sind, für

die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen .. 180 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen .... 250 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit

der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden

Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage von 120 S.

(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 6 und 7

sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn der Lehrer in den letzten drei

Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt

in den Ruhestand in einer den Anspruch

auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung

gestanden ist. Die Dienstzulage nach Abs. 6

ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar,

wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens

zehn Jahre in einer den Anspruch auf

diese Dienstzulage begründenden Verwendung

gestanden ist und der Anspruch erst in den

letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder

seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen

ist.

(9) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1, 2,

3, 4, 6 und 7 und dem diesen Dienstzulagen entsprechenden

Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten."

23. § 60 hat zu lauten

„§ 60. (1) Lehrern der Verwendungsgruppe

L 2 V, die, ohne die Voraussetzungen für eine

Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2 HS

zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einer

Hauptschule, einer Sonderschule oder einer

Übungsschule verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 120 S, höchstens jedoch in der

Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L 3, die — ohne die im § 58

Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von

80 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt für die

Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die

durch die Verwendungsgruppe und durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

(4) Die Dienstzulage gebührt im vollen Ausmaß,

wenn der Lehrer in einem Umfang als Erzieher

beschäftigt wird, der zumindest einer Beschäftigung

mit zwei Dritteln seiner Lehrverpflichtung

als Lehrer gleichkommt. Das Ausmaß

der vergleichbaren Tätigkeit als Lehrer ist vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt festzustellen,

wobei davon auszugehen ist, daß eine Beschäftigung

als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten

und Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,

nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen

Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung

mit zwei Dritteln der vollen Lehrverpflichtung

eines Lehrers entspricht.

(5) Die Dienstzulage gebührt nicht, wenn der

Beschäftigungsumfang als Erzieher weniger als

einem Drittel der Lehrverpflichtung eines Lehrers

entspricht; in allen übrigen Fällen, in denen

der Beschäftigungsumfang als Erzieher unter der

im Abs. 4 angeführten Grenze liegt, gebührt die

Dienstzulage im halben Ausmaß.

(6) Für die Vorrückung in die höheren Dienstzulagenstufen

sind die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,

daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre

beträgt; hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung

zurückgelegt wurden, die den Anspruch

auf die volle Dienstzulage gewährt hat oder gewährt

hätte, voll, wenn die Verwendung aber

nur Anspruch auf die halbe Dienstzulage gewährt

hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für

die Vorrückung in die höhere Dienstzulagenstufe

anzurechnen."

24. § 62 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in eine der Verwendungsgruppen L 2

oder aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in

die Verwendungsgruppe L 1 überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe

notwendig ist, in dem sechs

Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte;

der Zeitraum von sechs Jahren vermindert sich

bei einer Überstellung in eine der Verwendungsgruppen

L 2 auf 4 Jahre, wenn der Lehrer das

Anstellungserfordernis für diese Verwendungsgruppe

durch Ablegung der Reifeprüfung an

einer mittleren Lehranstalt erfüllt. Wenn es für

den Lehrer günstiger ist, ist er jedoch so zu behandeln,

als ob er die Hälfte der Zeit, die er

nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die höhere Verwendungsgruppe

in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt

hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte.

(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner Gehaltsstufe als Lehrer der

Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in dem

zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 zurückgelegt hätte;

der Zeitraum von zwölf Jahren vermindert sich

auf zehn Jahre, wenn der Lehrer die Reifeprüfung

an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat.

Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist er jedoch

so zu behandeln, als ob er die Hälfte der

Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die Verwendungsgruppe

L 1 in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hat, in der Verwendungsgruppe

L 1 verbracht hätte."

25. Die Abs. 4 und 5 des § 62 erhalten die

Bezeichnung Abs. 5 und 6; als Abs. 4 wird eingefügt

„(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3

ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe

verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

von vier Jahren für die Vorrückung und

den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden."

26. § 62 Abs. 5 und 6 hat zu lauten

„(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 erster

Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird der

Vorrückungstermin nicht berührt.

(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem

Lehrer eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt;

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

27. Dem § 63 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wird ein Lehrer, der in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt worden ist, in eine

niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist

er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung

in die niedrigere Verwendungsgruppe in der

Verwendungsgruppe verblieben wäre, aus der er

in die höhere Verwendungsgruppe überstellt

worden ist."

28. Dem § 72 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Hiebei ist § 35 Abs. 2 zweiter Satz mit der

Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit so

weit anzuredinen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung

findet."

29. § 74 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Dem Wachebeamten gebührt,

1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Wacheex€kutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Wachdienstzulage."

30. Dem § 75 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Hiebei ist § 35 Abs. 2 zweiter Satz mit der

Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit so

weit anzurechnen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung

findet."

31. Nach § 75 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen

„(5) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für

Dienstposten der Verwendungsgruppe H 1 die

Absolvierung eines Hochschulstudiums und die

Zurücklegung einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 vorgeschrieben, so ist anläßlich

der Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 1 -die vor der Anstellung zurückgelegte Zeit

des Hochschulstudiums in der Verwendungsgruppe

H 2 anzurechnen."

32. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 150 S."

33. Nach § 79 ist folgender § 79 a einzufügen

„Truppenverwendungszulage.

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 75 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 90 S."

34. § 83 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Solche Verfügungen sind nur bis 31. Dezember

1959 zulässig."

35. § 83 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Diese Personalzulage gilt als Teil des Monatsbezuges

(§ 3); sie ist nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Gehaltes zufolge Beförderung

einzuziehen."

36. Nach § 83 Abs. 6 sind folgende Abs. 7, 8

und 9 einzufügen

„(7) Für Beamte, für die gemäß Abs. 3 ein maßgebender

Tag festgesetzt wurde oder die mit

Wirksamkeit von einem vor dem 1. Jänner 1960

liegenden Tag gemäß § 33 Abs. 3 in die Dienstklasse

III befördert wurden, wird dieser Tag um

den Zeitraum vorverlegt, der diesen Beamten

durch eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten

auf Grund der Vordienstzeitenverordnung

1957, BGBl. Nr. 228, für die Vorrückung

angerechnet wurde. Die Berichtigung

tritt mit dem Tag ein, mit dem die zusätzliche

Anrechnung der Vordienstzeiten wirksam wird.

(8) Für Personen, auf die Abs. 3 oder § 33

Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1959 nicht angewendet

werden kann, weil die Voraussetzungen

des § 33 Abs. 3 noch nicht gegeben sind, kann

auch nach dem 31. Dezember 1959 ein für die

Beförderung in die Dienstklasse III maßgebender

Tag festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen

des § 33 Abs. 3 durch die zusätzliche Anrechnung

von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung

1957 erfüllt werden.

(9) Die zusätzliche Anrechnung im Sinne der

Abs. 7 und 8 ist durch einen Vergleich der Anrechnung

der Vordienstzeiten des Beamten nach

der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/

1948, und der Vordienstzeitenverordnung 1957

zu ermitteln; hiebei ist dem Ergebnis der Anrechnung

nach der Vordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 73/1948, der Zeitraum zuzurechnen,

der nach § 4 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung nicht

angerechnet werden konnte, höchstens aber im

Falle einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe

D zwei Jahre und im Falle einer Aufnahme

in die Verwendungsgruppe C vier Jahre."

37. Nach § 85 ist folgender § 85 a einzufügen

„§ 85 a. Die nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes

für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechneten Zeiträume sind der für die

Bemessung der Dienstzulage in der Verwendungsgruppe

W 3 maßgebenden Dienstzeit zuzurechnen,

wenn unmittelbar vor den nach § 11 des

Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten

Zeiträumen und nach dem 27. April 1945 eines

der im § 73 Abs. 1 zweiter Satz bezeichneten

Dienstverhältnisse bestand."

38. Nach § 85 a sind folgende §§ 85 b und 85 c

einzufügen

„§ 85 b. (1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4

erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für den

Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen

um 75 S.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe

L 3 gebührt eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im

Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4.

§ 85 c. (1) Auf zeitverpflichtete Soldaten, die

Vertragsbedienstete des Bundesheeres gewesen

sind, ist § 78 Abs. 2 erster Satz mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Zeit der Verwendung

als Vertragsbediensteter des Bundesheeres ab

22. September 1955 für die Vorrückung anzurechnen

ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten zeitverpflichteten

Soldaten sind ab ihrer Ernennung, frühestens ab

1. Jänner 1959, so zu behandeln, als ob sie am

1. Juli 1956 zum zeitverpflichteten Soldaten ernannt

worden wären."

Artikel II.

Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 4, 5,

7, 8, 11, 16, 17, 19, 20, 25, 31, 33, 34, 35, 36

und 37 mit 1. Feber 1956;

2. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 9, 10,

12, 13, 14, 15, 18, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29,

30, 32 und 38 mit 1. Jänner 1959.

Artikel III.

Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen

eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die,

in der sich der Beamte am 31. Dezember 1958

befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche

Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen,

wenn der Beamte dies bis 31. Dezember

1959 beantragt. Stellt der Beamte den

Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem

auf die Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten zuzuerkennen.

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956,

die durch die im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen

geändert werden, sind — sofern in den

Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmt wird —

in der bis zum 31. Dezember 1958 geltenden

Fassung auf Bezugsansprüche anzuwenden, die

vor dem 1. Jänner 1959 Hegende Zeiträume betreffen.

(2) Auf Lehrer, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, sind die Bestimmungen

des § 60 Abs. 3 in der ursprünglichen

Fassung und des § 60 Abs. 4 und 5 in der

Fassung des Art. I Z. 23 für die Zeit vom

1. Feber 1956 bis 31. Dezember 1958 anzuwenden.

(3) Den im § 58 Abs. 3 lit. c und d in der Fassung

des Art. I Z. 21 genannten Lehrerinnen gebührt

für die Zeit vom 1. Jänner 1958 bis

31. Dezember 1958 eine Dienstzulage. Sie beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,

ab der Gehaltsstufe 12 240 S.

Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 und 6 in der

Fassung des Art. I Z. 21 sind auf diese Dienstzulagen

anzuwenden.

(4) Lehrerinnen der Verwendungsgruppe L 3,

die — ohne die im § 58 Abs. 3 lit. c und d in

der Fassung des Art. I Z. 21 angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen

Bestimmungen angeführten Dienstposten

verwendet werden, gebührt für die Zeit vom

1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 eine

Dienstzulage von 80 S ; § 58 Abs. 5 in der Fassung

des Art. I Z. 21 gilt sinngemäß.

Artikel V.

Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes

Bundesministerium, u. zw. insoweit betraut, als

es oberste Dienstbehörde ist.

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