94. Bundesgesetz: 1. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2, hat zu lauten
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage,
Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,
Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,
Teuerungszulagen)."
2. § 4 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten Beamten;
b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen
Ehegatten gehört hat oder das
nachher geboren wurde und aus der aufgelösten
Ehe stammt;
c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine
Kinderzulage für ein Kind erhalten, das im
Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt
des Beamten oder des anderen Ehegatten
gehört hat oder das nachher geboren
wurde und aus der aufgelösten Ehe
stammt;
d) Beamten, die verpflichtet sind, für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz
oder teilweise zu sorgen."
3. Im § 4 Abs. 8 lit. a ist der Betrag von
460 S durch den Betrag von 550 S zu ersetzen.
4. § 4 Abs. 8 lit. b hat zu lauten
„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a
und in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d
100 S."
5.§ 4 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts
gebühren Familienzulagen nur, wenn
die Einkünfte des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, nicht der
Pfändung unterliegen oder unterliegen würden."
6. § 10 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der zuständige Bundesminister kann in den
Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 4 verfügen, daß
der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil
für die Vorrückung angerechnet wird. Diese
Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf
des Hemmungszeitraumes mindestens drei
Jahre verstrichen sind und der Beamte in den
letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung
sowohl ein tadelloses Verhalten beobachtet hat,
als auch eine mindestens auf „gut" lautende
Gesamtbeurteilung nachweist."
7. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Einmalige Belohnungen können auch aus
Anlaß eines 25jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums
gewährt werden; hiebei ist auf den
Monatsbezug des Beamten Bedacht zu nehmen.
Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35.,
aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus
dem Dienststand aus, so kann die Einmalige
Belohnung, die anläßlich der Vollendung des
40. Dienstjahres gewährt wird, ihm — im Falle
seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen
Anspruch auf Versorgungsgenüsse haben —
schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand
flüssig gemacht werden."
8. § 24 hat zu lauten
„Naturalbezüge.
§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem
Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er
hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten,
die im Wege der Aufrechnung hereingebracht
werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der
Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse
sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten
Bedacht zu nehmen. Die Höhe
der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung
durch Verordnung oder im Einzelfall
vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt
oder auch erlassen werden, wenn es das
Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt.
Eine unentgeltliche Überlassung von Dienst-
kleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch
nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist."
9. § 26 Abs. 3 hat Zu lauten
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten weiblichen
Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren
nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt;
2. einem Beamten weiblichen Geschlechts,
wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt
eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt
des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt."
10. An die Stelle des Abs. 2 des § 27 treten
folgende Bestimmungen
„(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 26 Abs. 3 für jedes volle für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das
Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt nach
einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand
befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes
(Reaktivierung) gemäß § 26 Abs. 3 aus dem
Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der
während der Dauer des Ruhestandes empfangenen
Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes
entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung
gemäß Abs. 2 einzurechnen."
11. Der Abs. 7 des § 33 erhält die Bezeichnung
Abs. 8; als neuer Abs. 7 ist einzufügen
„(7) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
D in die Dienstklasse IV befördert, so
wird die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse
III Verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von
vier Jahren für die Vorrückung in der Dienstklasse
IV angerechnet. Die Bestimmungen der
§§ 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."
12. § 33 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
C in die Dienstklasse V befördert, so
wird ihm abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 4 die in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6
der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für die Vorrückung
in der Dienstklasse V angerechnet. Die
Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden."
13. § 35 Abs. 2 und 3 hat zu lauten
„(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C
in die Verwendungsgruppe B oder aus der Verwendungsgruppe
B in die Verwendungsgruppe A
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter
der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der
Zeitvorrückung notwendig ist, in dem sechs Jahre
übersteigenden Ausmaß als Beamter der höheren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte; der Zeitraum
von sechs Jahren vermindert sich bei einer
Überstellung in die Verwendungsgruppe B auf
vier Jahre, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für diese Verwendungsgruppe durch
Ablegung der Reifeprüfung an einer mittleren
Lehranstalt erfüllt. Wenn es für den Beamten
günstiger ist, ist er jedoch so zu behandeln, als
ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung
des gemeinsamen Anstellungserfordernisses für
die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in
der höheren Verwendungsgruppe verbracht
hätte.
(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C
in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung
notwendig ist, in dem zehn Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. Wenn es
für den Beamten günstiger ist, ist er jedoch so zu
behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er
nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe A in
einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte."
14. § 35 Abs. 5 und 6 hat zu lauten
„(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 1,
Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz wird
der Vorrückungstermin nicht berührt.
(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf
diesen Gehalt."
15. Dem Abs. 7 des § 35 sind folgende Sätze
anzufügen
„Dem Beamten gebühren jedoch mindestens
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die
sich ergeben würden, wenn er die in der bis-
herigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß als Beamter der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte,
das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 1
bis 3 ergeben würde. Wurde der Beamte gemäß
§ 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung
in die Dienstklasse III befördert, so ist
der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem
Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren
Gesamtdienstzeit zuzurechnen."
16. Dem Abs. 1 des § 36 ist folgender Satz
anzufügen
„Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung,
der in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln,
als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere
Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe
geblieben wäre, aus der er in die höhere
Verwendungsgruppe überstellt worden ist."
17. § 36 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ist der Gehalt, den der Beamte in der
niedrigeren Verwendungsgruppe nach Abs. 1
oder 2 erhält, niedriger als der bisherige Gehalt,
so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehende,
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt; für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem Gehalt zuzurechnen."
18. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 150 S. Die Exekutivdienstzulage
gebührt auch dem Beamten des
höheren Dienstes an Justizanstalten."
19. Im § 39 Abs. 1 ist die Gehaltstabelle wie
folgt zu ändern
1. Die Verwendungsgruppe P 3 erhält die Gehaltsansätze
der bisherigen Verwendungsgruppe
P 2.
2. Die Verwendungsgruppe P 2 erhält die um
jeweils 45 S erhöhten Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe
P 3 gemäß Z. 1.
3. Die Verwendungsgruppe P 1 erhält die um
jeweils 45 S erhöhten Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe
P 2 gemäß Z. 2.
20. Nach § 55 Abs. 3 ist folgender Abs. 4 einzufügen
„(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3
und des § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des
Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr
gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum
31. August."
21. An die Stelle der Abs. 3 bis 5 des § 58
treten folgende Bestimmungen
„(3) Den nachstehend angeführten Gruppen
von Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt
eine Dienstzulage
a) Fremdsprachlehrern an Hauptschulen,
b) Musiklehrern an mittleren Lehranstalten
mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung)
aus Gesang,
c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen oder
Sonderschulen mit der Befähigung zum
Unterricht in Mädchenhandarbeit und
Hauswirtschaft an Hauptschulen,
d) Lehrerinnen für weibliche Handarbeit oder
für Hauswirtschaft an mittleren Lehranstalten
(einschließlich der Übungsschulen) mit
der Befähigung zum Unterricht in Mädchenhandarbeit
und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,
e) Sonderkindergärtnerinnen.
(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,
ab der Gehaltsstufe 12 270 S.
(5) Wird von einer der im Abs. 3 lit. c angeführten
Arbeitslehrerinnen die Lehrverpflichtung
zum Teil an der Volksschule erfüllt, so vermindert
sich die Dienstzulage im Verhältnis der an
der Volksschule geleisteten Stunden zum Gesamtausmaß
ihrer Lehrverpflichtung.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
Im Falle des Abs. 5 ist der Bemessung
des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der
während der letzten fünf Jahre zustehenden
Dienstzulage zugrundezulegen."
22. An die Stelle der Abs. 3 bis 7 des § 59
treten folgende Bestimmungen
„(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die die Erfordernisse für die Anstellung in der
Verwendungsgruppe L 2 HS erfüllen und auf
einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Dienstposten oder an einer Übungsschule
verwendet werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß
des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer all-
fälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 V oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 HS die Erfordernisse
für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe
L 2 B erfüllt und auf einem für
Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen
Dienstposten verwendet wird.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die die
im § 58 Abs. 3 lit. c und d angeführte Befähigung
aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden, ohne auf einen solchen Dienstposten
ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit
der Befähigung für Sonderkindergärten, die an
solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen,
die an Übungskindergärten verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage
gemäß § 58 Abs. 4; § 58. Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 4
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn die Verwendung, die den Anspruch
auf die Dienstzulage begründet, mindestens
ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im
Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand noch in dieser Verwendung
gestanden ist. Auf Arbeitslehrerinnen, deren
Dienstzulage sich nach § 58 Abs. 4 und 5 richtet,
ist § 58 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen in
einer solchen Verwendung gestanden sind, für
die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen .. 180 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen .... 250 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit
der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden
Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage von 120 S.
(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 6 und 7
sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn der Lehrer in den letzten drei
Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt
in den Ruhestand in einer den Anspruch
auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung
gestanden ist. Die Dienstzulage nach Abs. 6
ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar,
wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens
zehn Jahre in einer den Anspruch auf
diese Dienstzulage begründenden Verwendung
gestanden ist und der Anspruch erst in den
letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder
seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen
ist.
(9) Von den Dienstzulagen nach den Abs. 1, 2,
3, 4, 6 und 7 und dem diesen Dienstzulagen entsprechenden
Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten."
23. § 60 hat zu lauten
„§ 60. (1) Lehrern der Verwendungsgruppe
L 2 V, die, ohne die Voraussetzungen für eine
Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2 HS
zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einer
Hauptschule, einer Sonderschule oder einer
Übungsschule verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 120 S, höchstens jedoch in der
Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L 3, die — ohne die im § 58
Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von
80 S; § 58 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt für die
Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, die
durch die Verwendungsgruppe und durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
(4) Die Dienstzulage gebührt im vollen Ausmaß,
wenn der Lehrer in einem Umfang als Erzieher
beschäftigt wird, der zumindest einer Beschäftigung
mit zwei Dritteln seiner Lehrverpflichtung
als Lehrer gleichkommt. Das Ausmaß
der vergleichbaren Tätigkeit als Lehrer ist vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt festzustellen,
wobei davon auszugehen ist, daß eine Beschäftigung
als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten
und Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,
nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen
Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung
mit zwei Dritteln der vollen Lehrverpflichtung
eines Lehrers entspricht.
(5) Die Dienstzulage gebührt nicht, wenn der
Beschäftigungsumfang als Erzieher weniger als
einem Drittel der Lehrverpflichtung eines Lehrers
entspricht; in allen übrigen Fällen, in denen
der Beschäftigungsumfang als Erzieher unter der
im Abs. 4 angeführten Grenze liegt, gebührt die
Dienstzulage im halben Ausmaß.
(6) Für die Vorrückung in die höheren Dienstzulagenstufen
sind die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,
daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre
beträgt; hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung
zurückgelegt wurden, die den Anspruch
auf die volle Dienstzulage gewährt hat oder gewährt
hätte, voll, wenn die Verwendung aber
nur Anspruch auf die halbe Dienstzulage gewährt
hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für
die Vorrückung in die höhere Dienstzulagenstufe
anzurechnen."
24. § 62 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in eine der Verwendungsgruppen L 2
oder aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in
die Verwendungsgruppe L 1 überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Lehrer der bisherigen Verwendungsgruppe
notwendig ist, in dem sechs
Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte;
der Zeitraum von sechs Jahren vermindert sich
bei einer Überstellung in eine der Verwendungsgruppen
L 2 auf 4 Jahre, wenn der Lehrer das
Anstellungserfordernis für diese Verwendungsgruppe
durch Ablegung der Reifeprüfung an
einer mittleren Lehranstalt erfüllt. Wenn es für
den Lehrer günstiger ist, ist er jedoch so zu behandeln,
als ob er die Hälfte der Zeit, die er
nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die höhere Verwendungsgruppe
in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt
hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte.
(2) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner Gehaltsstufe als Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3 notwendig ist, in dem
zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 zurückgelegt hätte;
der Zeitraum von zwölf Jahren vermindert sich
auf zehn Jahre, wenn der Lehrer die Reifeprüfung
an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat.
Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist er jedoch
so zu behandeln, als ob er die Hälfte der
Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die Verwendungsgruppe
L 1 in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hat, in der Verwendungsgruppe
L 1 verbracht hätte."
25. Die Abs. 4 und 5 des § 62 erhalten die
Bezeichnung Abs. 5 und 6; als Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3
ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß
von vier Jahren für die Vorrückung und
den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden."
26. § 62 Abs. 5 und 6 hat zu lauten
„(5) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 erster
Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird der
Vorrückungstermin nicht berührt.
(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem
Lehrer eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt;
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
27. Dem § 63 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wird ein Lehrer, der in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt worden ist, in eine
niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist
er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung
in die niedrigere Verwendungsgruppe in der
Verwendungsgruppe verblieben wäre, aus der er
in die höhere Verwendungsgruppe überstellt
worden ist."
28. Dem § 72 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Hiebei ist § 35 Abs. 2 zweiter Satz mit der
Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit so
weit anzuredinen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung
findet."
29. § 74 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheex€kutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage."
30. Dem § 75 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Hiebei ist § 35 Abs. 2 zweiter Satz mit der
Abweichung anzuwenden, daß die Dienstzeit so
weit anzurechnen ist, als nicht Abs. 3 Anwendung
findet."
31. Nach § 75 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 einzufügen
„(5) Ist nach den Ausbildungsvorschriften für
Dienstposten der Verwendungsgruppe H 1 die
Absolvierung eines Hochschulstudiums und die
Zurücklegung einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 vorgeschrieben, so ist anläßlich
der Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 1 -die vor der Anstellung zurückgelegte Zeit
des Hochschulstudiums in der Verwendungsgruppe
H 2 anzurechnen."
32. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 150 S."
33. Nach § 79 ist folgender § 79 a einzufügen
„Truppenverwendungszulage.
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 75 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 90 S."
34. § 83 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Solche Verfügungen sind nur bis 31. Dezember
1959 zulässig."
35. § 83 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Diese Personalzulage gilt als Teil des Monatsbezuges
(§ 3); sie ist nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Gehaltes zufolge Beförderung
einzuziehen."
36. Nach § 83 Abs. 6 sind folgende Abs. 7, 8
und 9 einzufügen
„(7) Für Beamte, für die gemäß Abs. 3 ein maßgebender
Tag festgesetzt wurde oder die mit
Wirksamkeit von einem vor dem 1. Jänner 1960
liegenden Tag gemäß § 33 Abs. 3 in die Dienstklasse
III befördert wurden, wird dieser Tag um
den Zeitraum vorverlegt, der diesen Beamten
durch eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten
auf Grund der Vordienstzeitenverordnung
1957, BGBl. Nr. 228, für die Vorrückung
angerechnet wurde. Die Berichtigung
tritt mit dem Tag ein, mit dem die zusätzliche
Anrechnung der Vordienstzeiten wirksam wird.
(8) Für Personen, auf die Abs. 3 oder § 33
Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1959 nicht angewendet
werden kann, weil die Voraussetzungen
des § 33 Abs. 3 noch nicht gegeben sind, kann
auch nach dem 31. Dezember 1959 ein für die
Beförderung in die Dienstklasse III maßgebender
Tag festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 33 Abs. 3 durch die zusätzliche Anrechnung
von Vordienstzeiten auf Grund der Vordienstzeitenverordnung
1957 erfüllt werden.
(9) Die zusätzliche Anrechnung im Sinne der
Abs. 7 und 8 ist durch einen Vergleich der Anrechnung
der Vordienstzeiten des Beamten nach
der Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 73/
1948, und der Vordienstzeitenverordnung 1957
zu ermitteln; hiebei ist dem Ergebnis der Anrechnung
nach der Vordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 73/1948, der Zeitraum zuzurechnen,
der nach § 4 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung nicht
angerechnet werden konnte, höchstens aber im
Falle einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe
D zwei Jahre und im Falle einer Aufnahme
in die Verwendungsgruppe C vier Jahre."
37. Nach § 85 ist folgender § 85 a einzufügen
„§ 85 a. Die nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes
für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechneten Zeiträume sind der für die
Bemessung der Dienstzulage in der Verwendungsgruppe
W 3 maßgebenden Dienstzeit zuzurechnen,
wenn unmittelbar vor den nach § 11 des
Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten
Zeiträumen und nach dem 27. April 1945 eines
der im § 73 Abs. 1 zweiter Satz bezeichneten
Dienstverhältnisse bestand."
38. Nach § 85 a sind folgende §§ 85 b und 85 c
einzufügen
„§ 85 b. (1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4
erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für den
Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen
um 75 S.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe
L 3 gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im
Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4.
§ 85 c. (1) Auf zeitverpflichtete Soldaten, die
Vertragsbedienstete des Bundesheeres gewesen
sind, ist § 78 Abs. 2 erster Satz mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Zeit der Verwendung
als Vertragsbediensteter des Bundesheeres ab
22. September 1955 für die Vorrückung anzurechnen
ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten zeitverpflichteten
Soldaten sind ab ihrer Ernennung, frühestens ab
1. Jänner 1959, so zu behandeln, als ob sie am
1. Juli 1956 zum zeitverpflichteten Soldaten ernannt
worden wären."
Artikel II.
Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 2, 4, 5,
7, 8, 11, 16, 17, 19, 20, 25, 31, 33, 34, 35, 36
und 37 mit 1. Feber 1956;
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 9, 10,
12, 13, 14, 15, 18, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29,
30, 32 und 38 mit 1. Jänner 1959.
Artikel III.
Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen
eine günstigere bezugsrechtliche Stellung als die,
in der sich der Beamte am 31. Dezember 1958
befand, so ist ihm die günstigere bezugsrechtliche
Stellung mit Wirkung vom 1. Jänner 1959 zuzuerkennen,
wenn der Beamte dies bis 31. Dezember
1959 beantragt. Stellt der Beamte den
Antrag später, so ist ihm diese Stellung mit dem
auf die Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956,
die durch die im Art. II Z. 2 genannten Bestimmungen
geändert werden, sind — sofern in den
Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmt wird —
in der bis zum 31. Dezember 1958 geltenden
Fassung auf Bezugsansprüche anzuwenden, die
vor dem 1. Jänner 1959 Hegende Zeiträume betreffen.
(2) Auf Lehrer, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, sind die Bestimmungen
des § 60 Abs. 3 in der ursprünglichen
Fassung und des § 60 Abs. 4 und 5 in der
Fassung des Art. I Z. 23 für die Zeit vom
1. Feber 1956 bis 31. Dezember 1958 anzuwenden.
(3) Den im § 58 Abs. 3 lit. c und d in der Fassung
des Art. I Z. 21 genannten Lehrerinnen gebührt
für die Zeit vom 1. Jänner 1958 bis
31. Dezember 1958 eine Dienstzulage. Sie beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 120 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 180 S,
ab der Gehaltsstufe 12 240 S.
Die Bestimmungen des § 58 Abs. 5 und 6 in der
Fassung des Art. I Z. 21 sind auf diese Dienstzulagen
anzuwenden.
(4) Lehrerinnen der Verwendungsgruppe L 3,
die — ohne die im § 58 Abs. 3 lit. c und d in
der Fassung des Art. I Z. 21 angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen
Bestimmungen angeführten Dienstposten
verwendet werden, gebührt für die Zeit vom
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 eine
Dienstzulage von 80 S ; § 58 Abs. 5 in der Fassung
des Art. I Z. 21 gilt sinngemäß.
Artikel V.
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes
Bundesministerium, u. zw. insoweit betraut, als
es oberste Dienstbehörde ist.