94. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/
1948 wird verordnet
§ 1. Dem § 35 der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, ist als Absatz 5 anzufügen
„(5) An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen
Zwecken verwendet werden, sind zusätzliche
Kennzeichen anzubringen. Für diese gelten
die durch Kundmachung in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau" jeweils verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in
Kraft und ist auf die Versandbehälter anzuwenden,
sobald diese nach dem genannten Datum
gefüllt oder in gefülltem Zustande aus dem Auslande
bezogen und im Inland in Verkehr gesetzt
werden.