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94_1957 AT

94. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Abänderung der Dampfkesselverordnung.

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/

1948 wird verordnet

§ 1. Dem § 35 der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, ist als Absatz 5 anzufügen

„(5) An Versandbehältern für Gase, die zu medizinischen

Zwecken verwendet werden, sind zusätzliche

Kennzeichen anzubringen. Für diese gelten

die durch Kundmachung in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau" jeweils verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1957 in

Kraft und ist auf die Versandbehälter anzuwenden,

sobald diese nach dem genannten Datum

gefüllt oder in gefülltem Zustande aus dem Auslande

bezogen und im Inland in Verkehr gesetzt

werden.

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