94. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg BGBl. Nr. 154/1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind
übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz
b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten
Luftverkehrsabkommens zwischen
Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden
Teilen namhaft gemachten
Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den
im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens
enthaltenen Rechten auch das Recht
haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles ohne Zwischenlandung zu
überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden
die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen
des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens
zu beachten haben.
Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft und wird solange gelten wie das
Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1952.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch
Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft
in Brüssel und dem luxemburgischen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
vom 16. März 1956 abgeschlossen.