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94_1956 AT

94. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg BGBl. Nr. 154/1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg BGBl. Nr. 154/1953.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind

übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz

b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten

Luftverkehrsabkommens zwischen

Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden

Teilen namhaft gemachten

Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den

im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens

enthaltenen Rechten auch das Recht

haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles ohne Zwischenlandung zu

überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden

die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen

des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens

zu beachten haben.

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung

in Kraft und wird solange gelten wie das

Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1952.

Das vorliegende Übereinkommen wurde durch

Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft

in Brüssel und dem luxemburgischen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

vom 16. März 1956 abgeschlossen.

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