94_1953
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94. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 94. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland.
1953_94_0 94. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland.
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Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 19. Oktober 1934, BGBl. II
Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der
Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl.
Nr. 144/1947, und auf Grund des § 6 Abs. 1 der
Wasserrechtsnovelle 1947 wird verordnet
§ 1. Die Frist zur Anmeldung älterer, im
Wasserbuch noch nicht verzeichneter Wasserbenutzungsrechte
zur Sicherung ihres Fortbestandes
endet im Burgenland mit 31. Dezember
1956.
§ 2. Die Bestimmungen der Art. III, X, XI
und XXV der Wasserrechtsnovelle 1947 über die
Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen
werden im Burgenland erst mit 1. Jänner
1957 wirksam.