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94_1953 AT

94. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte und Beginn der Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen im Burgenland.

Auf Grund des § 125 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 19. Oktober 1934, BGBl. II

Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der

Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl.

Nr. 144/1947, und auf Grund des § 6 Abs. 1 der

Wasserrechtsnovelle 1947 wird verordnet

§ 1. Die Frist zur Anmeldung älterer, im

Wasserbuch noch nicht verzeichneter Wasserbenutzungsrechte

zur Sicherung ihres Fortbestandes

endet im Burgenland mit 31. Dezember

1956.

§ 2. Die Bestimmungen der Art. III, X, XI

und XXV der Wasserrechtsnovelle 1947 über die

Rechtsfolgen unterlassener Wasserbucheintragungen

werden im Burgenland erst mit 1. Jänner

1957 wirksam.

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