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94_1951 AT

94. Verordnung: Durchführung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Durchführung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 9

des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 33/1951, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramte verordnet wie folgt

§ 1. (1) Vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt wird nach dem Stande vom

1. Juni 1951 (Stichtag) eine Erhebung über die

land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und

deren Grundlagen nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Verordnung durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer

Wirtschaftsfläche von mindestens einem halben

Hektar und auf Betriebe, die dem Erwerbsgartenbau,

-obstbau und -weinbau gewidmet

sind, auch dann, wenn sie eine solche Fläche

nicht erreichen.

§ 2. Bei der Erhebung sind der einen wesentlichen

Bestandteil der Verordnung bildende

Betriebsbogen (Anlage) sowie die amtlich aufgelegten

Drucksorten zu verwenden.

§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) der

im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe gemäß § 8

des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik verpflichtet.

(2) Sie haben den Betriebsbogen entweder

selbst auszufüllen oder, falls die Ausfüllung

durch Zähl- oder Kontrollorgane angeordnet

wird (§ 4 Abs. 5), diesem Organe die für die

Ausfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Wird den Verpflichtungen gemäß Abs. 1

und 2 nicht entsprochen, können die erforderlichen

Angaben gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 auf Kosten des Verpflichteten

beschafft werden.

§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt

den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die im § 3 Abs. 1 genannten Personen

können von der Gemeinde verpflichtet werden,

die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der

Gemeinde abzuholenden Drucksorten nach Ausfüllung

dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten

zurückzumitteln.

(3) Die Gemeinde hat zu überprüfen,

a) ob alle land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe im Sinne des § 1 tatsächlich durch

die Erhebung erfaßt wurden,

b) ob alle Betriebsbogen vollständig ausgefüllt

vorliegen und ob die Angaben

richtig sind.

Die Gemeinde kann die Vollständigkeit und

Richtigkeit der Ausfüllung der Betriebsbogen

an Ort und Stelle überprüfen lassen.

(4) Die Bürgermeister sind ermächtigt, die

Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren

ordentlichen Wohnsitz haben, als Zähl- oder

Kontrollorgane nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 7 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik

heranzuziehen.

(5) Die Gemeinde kann anordnen, ob und

inwieweit die Ausfüllung der Betriebsbogen

durch Zähl- oder Kontrollorgane zu erfolgen

hat. Die Erhebung kann in der Weise vorgenommen

werden, daß entweder eine Begehung

von Haus zu Haus stattfindet oder die Bewirtschafter

(§ 3 Abs. 1) zur Auskunftserteilung

vorgeladen werden.

(6) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 bis 5

sind ortsüblich zu verlautbaren.

§ 5. (1) Die Erhebungen sind gemeindeweise

durchzuführen; innerhalb der Gemeinde sind

sie gegebenenfalls nach Gemeindebezirken,

Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In

Wien hat die Erhebung bei Bezirksteilen, die

vor dem Jahre 1938 selbständige Gemeinden

waren, auch nach diesen ehemals selbständigen

Gemeinden zu erfolgen.

(2) Die Gemeinden haben auf Grund der

ausgefüllten und von ihnen zu überprüfenden,

gegebenenfalls richtigzustellenden Drucksorten

hinsichtlich der Ergebnisse der Bodennutzungserhebung,

der Schweinezwischenzählung und der

Angaben über Kälbergeburten und Hausschlachtungen

von Stechvieh Gemeindeübersichten

zu verfassen. Diese Übersichten und die

Betriebsbogen sind, ausgenommen jene in

Städten mit eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen.

§ 6. Die Zähl- oder Kontrollorgane sind von

den Gemeinden auf Einhaltung ihrer Pflichten

anzugeloben. Sie haben sich bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben mit einer amtlich aufgelegten,

von der Gemeinde auszustellenden Ausweiskarte

zu legitimieren. Bei Ausfolgung der Ausweiskarten

ist den Zähl- oder Kontrollorganen nochmals

besonders vorzuhalten, daß sie hinsichtlich

der ihnen bei der Erhebung oder Überprüfung

bekanntgewordenen Tatsachen gemäß

§ 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik

zur strengsten Geheimhaltung — insbesondere

auch anderen Behörden gegenüber —

verpflichtet sind.

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