94. Verordnung: Durchführung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 9
des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950,
BGBl. Nr. 33/1951, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramte verordnet wie folgt
§ 1. (1) Vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt wird nach dem Stande vom
1. Juni 1951 (Stichtag) eine Erhebung über die
land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und
deren Grundlagen nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer
Wirtschaftsfläche von mindestens einem halben
Hektar und auf Betriebe, die dem Erwerbsgartenbau,
-obstbau und -weinbau gewidmet
sind, auch dann, wenn sie eine solche Fläche
nicht erreichen.
§ 2. Bei der Erhebung sind der einen wesentlichen
Bestandteil der Verordnung bildende
Betriebsbogen (Anlage) sowie die amtlich aufgelegten
Drucksorten zu verwenden.
§ 3. (1) Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) der
im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe gemäß § 8
des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik verpflichtet.
(2) Sie haben den Betriebsbogen entweder
selbst auszufüllen oder, falls die Ausfüllung
durch Zähl- oder Kontrollorgane angeordnet
wird (§ 4 Abs. 5), diesem Organe die für die
Ausfüllung erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Wird den Verpflichtungen gemäß Abs. 1
und 2 nicht entsprochen, können die erforderlichen
Angaben gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 auf Kosten des Verpflichteten
beschafft werden.
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt
den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die im § 3 Abs. 1 genannten Personen
können von der Gemeinde verpflichtet werden,
die ihnen zugestellten oder von ihnen bei der
Gemeinde abzuholenden Drucksorten nach Ausfüllung
dem Bürgermeister oder dessen Beauftragten
zurückzumitteln.
(3) Die Gemeinde hat zu überprüfen,
a) ob alle land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne des § 1 tatsächlich durch
die Erhebung erfaßt wurden,
b) ob alle Betriebsbogen vollständig ausgefüllt
vorliegen und ob die Angaben
richtig sind.
Die Gemeinde kann die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Ausfüllung der Betriebsbogen
an Ort und Stelle überprüfen lassen.
(4) Die Bürgermeister sind ermächtigt, die
Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren
ordentlichen Wohnsitz haben, als Zähl- oder
Kontrollorgane nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 7 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
heranzuziehen.
(5) Die Gemeinde kann anordnen, ob und
inwieweit die Ausfüllung der Betriebsbogen
durch Zähl- oder Kontrollorgane zu erfolgen
hat. Die Erhebung kann in der Weise vorgenommen
werden, daß entweder eine Begehung
von Haus zu Haus stattfindet oder die Bewirtschafter
(§ 3 Abs. 1) zur Auskunftserteilung
vorgeladen werden.
(6) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 bis 5
sind ortsüblich zu verlautbaren.
§ 5. (1) Die Erhebungen sind gemeindeweise
durchzuführen; innerhalb der Gemeinde sind
sie gegebenenfalls nach Gemeindebezirken,
Straßen, Gassen und Plätzen anzuordnen. In
Wien hat die Erhebung bei Bezirksteilen, die
vor dem Jahre 1938 selbständige Gemeinden
waren, auch nach diesen ehemals selbständigen
Gemeinden zu erfolgen.
(2) Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten und von ihnen zu überprüfenden,
gegebenenfalls richtigzustellenden Drucksorten
hinsichtlich der Ergebnisse der Bodennutzungserhebung,
der Schweinezwischenzählung und der
Angaben über Kälbergeburten und Hausschlachtungen
von Stechvieh Gemeindeübersichten
zu verfassen. Diese Übersichten und die
Betriebsbogen sind, ausgenommen jene in
Städten mit eigenem Statut, den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen.
§ 6. Die Zähl- oder Kontrollorgane sind von
den Gemeinden auf Einhaltung ihrer Pflichten
anzugeloben. Sie haben sich bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit einer amtlich aufgelegten,
von der Gemeinde auszustellenden Ausweiskarte
zu legitimieren. Bei Ausfolgung der Ausweiskarten
ist den Zähl- oder Kontrollorganen nochmals
besonders vorzuhalten, daß sie hinsichtlich
der ihnen bei der Erhebung oder Überprüfung
bekanntgewordenen Tatsachen gemäß
§ 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik
zur strengsten Geheimhaltung — insbesondere
auch anderen Behörden gegenüber —
verpflichtet sind.