94. Bundesgesetz: Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949,
BGBl. Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz —
AlVG.) wird abgeändert wie folgt
1. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von dem Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft wird abgesehen bei Personen,
die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im
Bereiche des gegenwärtigen Staatsgebietes der
Republik Österreich aufhalten; das gleiche gilt
für Personen, die nach diesem Zeitpunkte im
Bereiche des gegenwärtigen Staatsgebietes der
Republik Österreich geboren sind und sich in
diesem Gebiete seither ununterbrochen aufhalten."
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden zu
Abs. 4 und 5.
2. Dem § 24 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) An Arbeitslose, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht auf
Grund einer Verfügung nach Abs. 2 zur Notstandshilfe
zugelassen sind, kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Gewährung
der Notstandshilfe unter der Voraussetzung
zulassen, daß die Arbeitslosen innerhalb
der letzten fünf Jahre, geredinet vom Tage der
Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe,
in Österreich durch mindestens 156
Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
waren; bei der Ermittlung des Zeitraumes
von fünf Jahren bleiben Zeiten des Bezuges
von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
außer Betracht. Die Zulassung kann für eine
bestimmte Zeit und für bestimmte Gruppen
von Arbeitslosen ausgesprochen werden."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.