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94_1950 AT

94. Bundesgesetz: Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1949,

BGBl. Nr. 184, betreffend die Arbeitslosenversicherung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz —

AlVG.) wird abgeändert wie folgt

1. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von dem Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft wird abgesehen bei Personen,

die sich seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im

Bereiche des gegenwärtigen Staatsgebietes der

Republik Österreich aufhalten; das gleiche gilt

für Personen, die nach diesem Zeitpunkte im

Bereiche des gegenwärtigen Staatsgebietes der

Republik Österreich geboren sind und sich in

diesem Gebiete seither ununterbrochen aufhalten."

Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden zu

Abs. 4 und 5.

2. Dem § 24 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) An Arbeitslose, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht auf

Grund einer Verfügung nach Abs. 2 zur Notstandshilfe

zugelassen sind, kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Gewährung

der Notstandshilfe unter der Voraussetzung

zulassen, daß die Arbeitslosen innerhalb

der letzten fünf Jahre, geredinet vom Tage der

Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe,

in Österreich durch mindestens 156

Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt

waren; bei der Ermittlung des Zeitraumes

von fünf Jahren bleiben Zeiten des Bezuges

von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

außer Betracht. Die Zulassung kann für eine

bestimmte Zeit und für bestimmte Gruppen

von Arbeitslosen ausgesprochen werden."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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