94. Bundesgesetz: Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich.
§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf die Bundesbeamten
mit Ausnahme der nichtständigen Hochschulassistenten
im Sinne des Hochschulassistentengesetzes
1948, B. G. Bl. Nr. 32/1949, Anwendung.
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 2. (1) Die Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß
aus dem Dienststand ausscheiden, erhalten
eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
a) wenn das Dienstverhältnis des Bundesbeamten
während der Probezeit gelöst wird;
b) wenn der Bundesbeamte freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die
Bestimmungen des Abschnittes III Anwendung
finden;
c) wenn der Bundesbeamte durch ein Disziplinarerkenntnis
entlassen wird;
d) wenn der Bundesbeamte kraft Gesetzes aus
dem Dienstverhältnis ausscheidet.
Abschnitt II
Ausmaß der Abfertigung.
§ 3. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen
von den Fällen des Abschnittes III,
1. im Falle des Ausscheidens eines im provisorischen
Dienstverhältnis befindlichen Bundesbeamten
nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit bis zu drei Jahren
das Einfache des Gehaltes,
b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als
drei Jahren das Doppelte des Gehaltes;
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven
Bundesbeamten
a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit bis zu fünf Jahren
das Neunfache des Gehaltes,
b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als
fünf Jahren das Achtzehnfache des Gehaltes.
(2) Unter Gehalt im Sinne des Abs. (1) ist der
Monatsgehalt zu verstehen.
(3) Dem Gehalt sind die für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Zulagen, die Familienzulagen,
die Wachdienstzulage und die nach
§ 68, Abs. {4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 22/1947, zum Gehalt gebührenden
Teuerungszuschläge zuzurechnen.
§ 4. Gehaltsvorschußreste sind unabhängig vom
Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten
von der Abfertigung abzuziehen.
Abschnitt III
Abfertigung in besonderen Fällen.
§ 5. Im Dienststand befindlichen Bundesbeamten
weiblichen Geschlechtes gebührt eine Abfertigung
auch dann, wenn sie innnerhalb von drei Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren haben, freiwillig aus dem Dienstverhältnis
austreten.
§ 6. (1) Die Abfertigung beträgt in den im
§ 5 vorgesehenen Fällen bei einer für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstzeit bis zu
drei Jahren das Einfache des Gehaltes. Sie erhöht
sich bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstzeit von mehr als drei Jahren
für jedes Weitere begonnene Dienstjahr um den
gleichen Betrag bis zum Vierundzwanzigfachen
des Gehaltes als Höchstausmaß.
(2) Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2) und
(3), und des § 4 sind anzuwenden.
Abschnitt IV
Übergangsbestimmungen.
§ 7. Im Dienststande befindliche Bundesbeamte
weiblichen Geschlechtes, die in der Zeit vom
27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren haben, erhalten eine Abfertigung
nach den Bestimmungen des Abschnittes III, wenn
sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes den Austritt aus dem
Dienst erklären.
§ 8. Folgende Bestimmungen werden außer
Kraft gesetzt
1. § 3, Abs. (3), des Pensionsgesetzes 1921,
B. G. Bl. Nr. 735/1921,
2. § 3, Abs. (3), der Post- und Telegraphen-
Pensionsverordnung 1922, B. G. Bl. Nr. 266/1922,
3. § 9, Abs. (1), und § 10 der Verordnung
der Bundesregierung vom 21. Juni 1933, B. G. Bl.
Nr. 265,
4. § 58, Abs. (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 22/1947.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,
dieses Bundesministerium betraut.