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94_1949 AT

94. Bundesgesetz: Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Bundesgesetz: Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich.

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf die Bundesbeamten

mit Ausnahme der nichtständigen Hochschulassistenten

im Sinne des Hochschulassistentengesetzes

1948, B. G. Bl. Nr. 32/1949, Anwendung.

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 2. (1) Die Bundesbeamten, die ohne Ruhegenuß

aus dem Dienststand ausscheiden, erhalten

eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

a) wenn das Dienstverhältnis des Bundesbeamten

während der Probezeit gelöst wird;

b) wenn der Bundesbeamte freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die

Bestimmungen des Abschnittes III Anwendung

finden;

c) wenn der Bundesbeamte durch ein Disziplinarerkenntnis

entlassen wird;

d) wenn der Bundesbeamte kraft Gesetzes aus

dem Dienstverhältnis ausscheidet.

Abschnitt II

Ausmaß der Abfertigung.

§ 3. (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen

von den Fällen des Abschnittes III,

1. im Falle des Ausscheidens eines im provisorischen

Dienstverhältnis befindlichen Bundesbeamten

nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit bis zu drei Jahren

das Einfache des Gehaltes,

b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als

drei Jahren das Doppelte des Gehaltes;

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven

Bundesbeamten

a) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit bis zu fünf Jahren

das Neunfache des Gehaltes,

b) bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als

fünf Jahren das Achtzehnfache des Gehaltes.

(2) Unter Gehalt im Sinne des Abs. (1) ist der

Monatsgehalt zu verstehen.

(3) Dem Gehalt sind die für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Zulagen, die Familienzulagen,

die Wachdienstzulage und die nach

§ 68, Abs. {4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 22/1947, zum Gehalt gebührenden

Teuerungszuschläge zuzurechnen.

§ 4. Gehaltsvorschußreste sind unabhängig vom

Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten

von der Abfertigung abzuziehen.

Abschnitt III

Abfertigung in besonderen Fällen.

§ 5. Im Dienststand befindlichen Bundesbeamten

weiblichen Geschlechtes gebührt eine Abfertigung

auch dann, wenn sie innnerhalb von drei Monaten,

nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren haben, freiwillig aus dem Dienstverhältnis

austreten.

§ 6. (1) Die Abfertigung beträgt in den im

§ 5 vorgesehenen Fällen bei einer für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstzeit bis zu

drei Jahren das Einfache des Gehaltes. Sie erhöht

sich bei einer für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit von mehr als drei Jahren

für jedes Weitere begonnene Dienstjahr um den

gleichen Betrag bis zum Vierundzwanzigfachen

des Gehaltes als Höchstausmaß.

(2) Die Bestimmungen des § 3, Abs. (2) und

(3), und des § 4 sind anzuwenden.

Abschnitt IV

Übergangsbestimmungen.

§ 7. Im Dienststande befindliche Bundesbeamte

weiblichen Geschlechtes, die in der Zeit vom

27. April 1945 bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren haben, erhalten eine Abfertigung

nach den Bestimmungen des Abschnittes III, wenn

sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes den Austritt aus dem

Dienst erklären.

§ 8. Folgende Bestimmungen werden außer

Kraft gesetzt

1. § 3, Abs. (3), des Pensionsgesetzes 1921,

B. G. Bl. Nr. 735/1921,

2. § 3, Abs. (3), der Post- und Telegraphen-

Pensionsverordnung 1922, B. G. Bl. Nr. 266/1922,

3. § 9, Abs. (1), und § 10 der Verordnung

der Bundesregierung vom 21. Juni 1933, B. G. Bl.

Nr. 265,

4. § 58, Abs. (2), des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 22/1947.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen,

dieses Bundesministerium betraut.

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