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94_1948 AT

94. Verordnung: 3. Prokuratursverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: 3. Prokuratursverordnung.

Auf Grund des § 2, Abs. (2), des Gesetzes vom

12. September 1945, St. G. Bl Nr. 172, über die

Finanzprokuratur in Wien wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen,

1. die UNRRA (United Nations Relief and

Rehabilitation Administration, zu deutsch

Hilfs- und Wiederaufbauverwaltung der Vereinigten

Nationen, auch „Verwaltung" genannt),

2. die Theresianische Akademie,

3. den Wiederaufbaufond „Staatsoper",

4. den Wiederaufbaufond „Burgtheater"

auf deren Verlangen zu beraten und vor allen

Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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