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94_1947 AT

94. Verordnung: Zweite Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 94. Verordnung: Zweite Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.

Auf Grund der Gesetze vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und (Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse und vom

10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Volksernährung,

betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln

wird verordnet

§ 1. (1) Alle Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften

haben — soweit dies noch

nicht geschehen ist — ihre Weinernte 1946 oder die

von ihnen durchgeführten Einlagerungen und ihre

Altweinvorräte, beide getrennt nach Edelwein

und Direktträgerwein, binnen 8 Tagen in zweifacher

Ausfertigung schriftlich bei dem nach dem

Orte der Einlagerung zuständigen Gemeindeamte

(in Wien Bezirksvorsteher) anzumelden. Ist der

Wein in mehreren Gemeinden eingelagert worden,

so ist der Anmeldung am Orte des Hauptbetriebes

eine Zusammenstellung der gesamten Weinernte,

getrennt nach Einlagerungsorten, anzuschließen.

In der Anmeldung ist anzugeben, ob

der Ablieferungspflicht für das Jahr 1945 gemäß

der Verordnung vom 15. Oktober 1945, St. G.

Bl. Nr. 192, entsprochen wurde. Auch Verpächter

und Nutznießer, die auf Grund von Pacht-

und Nutzungsverträgen Wein von Weinerzeugern

erhalten, haben diesen binnen 8 Tagen anzumelden.

(2) Die Weinernte 1946 ist hiebei mit 90 Prozent

des erzeugten Weinmostes einzusetzen.

106 kg Trauben sind 100 Litern Maische, 135 kg

Trauben 100 Litern Most gleichzusetzen.

(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die

nach dem 1. August 1946 veräußerten Mengen

Wein unter Angabe des Erstehers auszuweisen.

(4) Weinerzeuger, deren Ernte 100 Liter nicht

überschreitet, sind von der Anmeldung befreit.

(5) Wurde eine unrichtige Anmeldung erstattet,

so ist diese ebenfalls innerhalb von 8 Tagen richtig

zu stellen.

§ 2. (1) Alle Weinerzeuger haben innerhalb von

14 Tagen

a) die noch nicht abgelieferte Altweinmenge

der sichergestellten 30 Prozent der Ernte

1945

b) 40 Prozent der angemeldeten Weinernte

1946 abzuliefern.

(2) Kann die Ablieferung nach Abs. (1), lit. a,

nicht mehr erfüllt werden, erhöht sich die Ablieferungspflicht

nach Abs. (1), lit. b, um die Fehlmenge.

(3) Wenn durch die Ablieferung von 40 Prozent

der Ernte 1946 die nicht ablieferungspflichtige

Weinmenge von 60 Prozent unter 500 Liter

absinken würde, so unterliegt der Ablieferungspflicht

nur die dieses Quantum übersteigende

Weinmenge.

(4) Der ordnungsgemäß nach der Weinerfassungsverordnung,

(B. G. Bl. Nr. 187/1946, abgegebene

Wein ist in die ablieferungspflichtige

Menge einzurechnen. In Zweifelsfällen entscheidet

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung, ob die Abgabe ordnungsgemäß

erfolgt ist.

(5) Bei nachgewiesener Überlassung der Weinernte

oder von Teilen der Weinernte 1946 an

eine Winzer- oder Kellereigenossenschaft geht die

Ablieferungspflicht (Abs. (1)] ganz oder zumindest

im Ausmaße der erfolgten Überlassung auf jene

über.

(6) In besonders begründeten Fällen kann das

Bundestministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Volksernährung anordnen oder auf

Ansuchen der Erzeuger, Kellerei- oder Winzergenossenschaften

und nach Einholung eines Gutachtens

der Spitzenweinbewertungskommission

mit Rücksicht auf die Weinqualität bewilligen,

daß der zur Ablieferung bereitgestellte Wein beim

Produzenten gelagert bleibt.

§ 3. (1) Der (Nachweis der ordnungsgemäßen

Anmeldung und Ablieferung ist durch eine Bestätigung

nach dem Muster der Anlage 1 des Bürgermeisters

der Ortsgemeinde, in der die Anmeldung

oder Ablieferung erfolgte (in Wien des Bezirksvorstehers)

zu erbringen. Vor Ausstellung der Bestätigung

ist die Weinsteuerkommission anzuhören.

(2) Die auf Grund des § 3, Abs. (1), der Weinerfassungs-

und Bewirtschaftungsverordnung 1946

bestellten Kommissionen bleiben bestehen und

treten in Orten, wo Weinsteuerkommissionen

nicht bestehen, an deren Stelle.

(3) Haben Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften

auf Grund einer Anordnung

oder Bewilligung gemäß § 2, Abs. (6), Wein zu

lagern, so kann ihnen eine Bestätigung nach

Abs. (1) ausgestellt werden, wenn sie eine schriftliche

Verpflichtungserklärung nach dem Muster der

Anlage 2 abgeben. Die Verpflichtungserklärung

ist dem Bürgermeister (in Wien Bezirksvorsteher)

zu übergeben, der die Einhaltung der Verpflichtung

zu überwachen hat.

§ 4. Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften,

die eine Bestätigung gemäß § 3, Abs.

(1), besitzen, sind berechtigt, über ihren der Ablieferungspflicht

nicht unterliegenden Wein frei

zu verfügen.

§ 5. (1) Der Transport von mehr als zwei Litern

oder drei Bouteillen (zu 0.72 bis 0.75 Liter)

Wein unterliegt bis 31. August 1947 dem Transportscheinzwang.

(2) Transportbescheinigungen werden von den

Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft

und Volksernährung ausgestellt.

§ 6. (1) Die Albgabe des abzuliefernden Weines

an Händler, Gastwirte und Verbraucher darf

nur gegen Weinbezugsberechtigungen oder Weinmarken

erfolgen.

(2) Weinbezugsberechtigungen und Weinwarken

werden vom Bundesministerium für Vollksernährung

ausgegeben. Dieses Bundesministerium kann

im Bedarfsfalle mit der Ausgabe auch andere

Stellen betrauen, die hiebei an seine Weisungen

gebunden sind.

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Volksernährung

kann anordnen, daß in bestimmten Gemeinden

nur bestimmte Einkäufer einzukaufen berechtigt

sind. Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften

sind verpflichtet, an diese Einkäufer

den der Ablieferungspflicht unterliegenden

Wein abzugeben.

(2) Buschenschenker und Selbstmarkter sind von

einer Käuferzuweisung ausgenommen.

§ 8. (1) Weinhändler, Gastwirte, Buschenschenker

und Selbstmarkter haben die von ihnen eingezogenen

Weinbezugsberechtigungen und Weinmarken

am 1. eines jeden Monates dem zuständigen

Landesernährungsamt gegen Empfangsbestätigung

abzuführen.

(2) Sind bei Weinhändlern und Gastwirten verhältnismäßig

größere Vorräte an ablieferungspflichtigen

Weinmengen vorhanden, so kann das

Bundesministerium für Volksernährung ihre Abgabe

an namhaft gemachte Käufer anordnen.

§ 9. Ergeben sich in besonders gelagerten Fällen

aus der Anwendung der Bestimmungen dieser

Verordnung unbillige Härten, so kann, soweit

es sich um die Erfassung und Aufbringung handelt,

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

in allen anderen Fällen das Bundesministerium

für Volksernährung Sonderverfügungen

zur Vermeidung oder Minderung solcher

Härten treffen.

§ 10. Die Verordnung der Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung

vom 5. September 1946, B. G. Bl. Nr. 187,

über die Erfassung und Bewirtschaftung der

Weinernte 1946 (Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung

1946) tritt außer Kraft.

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