94. Verordnung: Zweite Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Gesetze vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und (Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse und vom
10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 63, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Volksernährung,
betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln
wird verordnet
§ 1. (1) Alle Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften
haben — soweit dies noch
nicht geschehen ist — ihre Weinernte 1946 oder die
von ihnen durchgeführten Einlagerungen und ihre
Altweinvorräte, beide getrennt nach Edelwein
und Direktträgerwein, binnen 8 Tagen in zweifacher
Ausfertigung schriftlich bei dem nach dem
Orte der Einlagerung zuständigen Gemeindeamte
(in Wien Bezirksvorsteher) anzumelden. Ist der
Wein in mehreren Gemeinden eingelagert worden,
so ist der Anmeldung am Orte des Hauptbetriebes
eine Zusammenstellung der gesamten Weinernte,
getrennt nach Einlagerungsorten, anzuschließen.
In der Anmeldung ist anzugeben, ob
der Ablieferungspflicht für das Jahr 1945 gemäß
der Verordnung vom 15. Oktober 1945, St. G.
Bl. Nr. 192, entsprochen wurde. Auch Verpächter
und Nutznießer, die auf Grund von Pacht-
und Nutzungsverträgen Wein von Weinerzeugern
erhalten, haben diesen binnen 8 Tagen anzumelden.
(2) Die Weinernte 1946 ist hiebei mit 90 Prozent
des erzeugten Weinmostes einzusetzen.
106 kg Trauben sind 100 Litern Maische, 135 kg
Trauben 100 Litern Most gleichzusetzen.
(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die
nach dem 1. August 1946 veräußerten Mengen
Wein unter Angabe des Erstehers auszuweisen.
(4) Weinerzeuger, deren Ernte 100 Liter nicht
überschreitet, sind von der Anmeldung befreit.
(5) Wurde eine unrichtige Anmeldung erstattet,
so ist diese ebenfalls innerhalb von 8 Tagen richtig
zu stellen.
§ 2. (1) Alle Weinerzeuger haben innerhalb von
14 Tagen
a) die noch nicht abgelieferte Altweinmenge
der sichergestellten 30 Prozent der Ernte
1945
b) 40 Prozent der angemeldeten Weinernte
1946 abzuliefern.
(2) Kann die Ablieferung nach Abs. (1), lit. a,
nicht mehr erfüllt werden, erhöht sich die Ablieferungspflicht
nach Abs. (1), lit. b, um die Fehlmenge.
(3) Wenn durch die Ablieferung von 40 Prozent
der Ernte 1946 die nicht ablieferungspflichtige
Weinmenge von 60 Prozent unter 500 Liter
absinken würde, so unterliegt der Ablieferungspflicht
nur die dieses Quantum übersteigende
Weinmenge.
(4) Der ordnungsgemäß nach der Weinerfassungsverordnung,
(B. G. Bl. Nr. 187/1946, abgegebene
Wein ist in die ablieferungspflichtige
Menge einzurechnen. In Zweifelsfällen entscheidet
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung, ob die Abgabe ordnungsgemäß
erfolgt ist.
(5) Bei nachgewiesener Überlassung der Weinernte
oder von Teilen der Weinernte 1946 an
eine Winzer- oder Kellereigenossenschaft geht die
Ablieferungspflicht (Abs. (1)] ganz oder zumindest
im Ausmaße der erfolgten Überlassung auf jene
über.
(6) In besonders begründeten Fällen kann das
Bundestministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Volksernährung anordnen oder auf
Ansuchen der Erzeuger, Kellerei- oder Winzergenossenschaften
und nach Einholung eines Gutachtens
der Spitzenweinbewertungskommission
mit Rücksicht auf die Weinqualität bewilligen,
daß der zur Ablieferung bereitgestellte Wein beim
Produzenten gelagert bleibt.
§ 3. (1) Der (Nachweis der ordnungsgemäßen
Anmeldung und Ablieferung ist durch eine Bestätigung
nach dem Muster der Anlage 1 des Bürgermeisters
der Ortsgemeinde, in der die Anmeldung
oder Ablieferung erfolgte (in Wien des Bezirksvorstehers)
zu erbringen. Vor Ausstellung der Bestätigung
ist die Weinsteuerkommission anzuhören.
(2) Die auf Grund des § 3, Abs. (1), der Weinerfassungs-
und Bewirtschaftungsverordnung 1946
bestellten Kommissionen bleiben bestehen und
treten in Orten, wo Weinsteuerkommissionen
nicht bestehen, an deren Stelle.
(3) Haben Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften
auf Grund einer Anordnung
oder Bewilligung gemäß § 2, Abs. (6), Wein zu
lagern, so kann ihnen eine Bestätigung nach
Abs. (1) ausgestellt werden, wenn sie eine schriftliche
Verpflichtungserklärung nach dem Muster der
Anlage 2 abgeben. Die Verpflichtungserklärung
ist dem Bürgermeister (in Wien Bezirksvorsteher)
zu übergeben, der die Einhaltung der Verpflichtung
zu überwachen hat.
§ 4. Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften,
die eine Bestätigung gemäß § 3, Abs.
(1), besitzen, sind berechtigt, über ihren der Ablieferungspflicht
nicht unterliegenden Wein frei
zu verfügen.
§ 5. (1) Der Transport von mehr als zwei Litern
oder drei Bouteillen (zu 0.72 bis 0.75 Liter)
Wein unterliegt bis 31. August 1947 dem Transportscheinzwang.
(2) Transportbescheinigungen werden von den
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft
und Volksernährung ausgestellt.
§ 6. (1) Die Albgabe des abzuliefernden Weines
an Händler, Gastwirte und Verbraucher darf
nur gegen Weinbezugsberechtigungen oder Weinmarken
erfolgen.
(2) Weinbezugsberechtigungen und Weinwarken
werden vom Bundesministerium für Vollksernährung
ausgegeben. Dieses Bundesministerium kann
im Bedarfsfalle mit der Ausgabe auch andere
Stellen betrauen, die hiebei an seine Weisungen
gebunden sind.
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Volksernährung
kann anordnen, daß in bestimmten Gemeinden
nur bestimmte Einkäufer einzukaufen berechtigt
sind. Weinerzeuger, Winzer- und Kellereigenossenschaften
sind verpflichtet, an diese Einkäufer
den der Ablieferungspflicht unterliegenden
Wein abzugeben.
(2) Buschenschenker und Selbstmarkter sind von
einer Käuferzuweisung ausgenommen.
§ 8. (1) Weinhändler, Gastwirte, Buschenschenker
und Selbstmarkter haben die von ihnen eingezogenen
Weinbezugsberechtigungen und Weinmarken
am 1. eines jeden Monates dem zuständigen
Landesernährungsamt gegen Empfangsbestätigung
abzuführen.
(2) Sind bei Weinhändlern und Gastwirten verhältnismäßig
größere Vorräte an ablieferungspflichtigen
Weinmengen vorhanden, so kann das
Bundesministerium für Volksernährung ihre Abgabe
an namhaft gemachte Käufer anordnen.
§ 9. Ergeben sich in besonders gelagerten Fällen
aus der Anwendung der Bestimmungen dieser
Verordnung unbillige Härten, so kann, soweit
es sich um die Erfassung und Aufbringung handelt,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
in allen anderen Fällen das Bundesministerium
für Volksernährung Sonderverfügungen
zur Vermeidung oder Minderung solcher
Härten treffen.
§ 10. Die Verordnung der Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und Volksernährung
vom 5. September 1946, B. G. Bl. Nr. 187,
über die Erfassung und Bewirtschaftung der
Weinernte 1946 (Weinerfassungs- und Bewirtschaftungsverordnung
1946) tritt außer Kraft.